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Verordnung über die Pflegefinanzierung

331.21 · St. Gallen Gesetzessammlung

https://lexipedia.io/fr/docs/ch-sg/sgs/331-21/de/verordnung-uber-die-pflegefinanzierung

Consulté le 31 août 2026

  1. Documents
  2. Saint-Gall
  3. Législation Saint-Gall
Source

331.21

Verordnung über die Pflegefinanzierung

vom 14.12.2010 (Stand 01.01.2026)

Die Regierung des Kantons St.Gallen

erlässt

in Ausführung des vom Kantonsrat am 1. Dezember 2010 erlassenen Gesetzes über die Pflegefinanzierung vom 13. Februar 20111

als Verordnung:2

Footnotes

  1. [1] sGS 331.2.
  2. [2] Im Amtsblatt veröffentlicht am 3. Januar 2011, ABl 2011, 21 ff.; in Vollzug ab 1. Januar 2011.

(1.) I. Stationäre Pflege

Art. 1 Geltungsbereich

Die Bestimmungen des Gesetzes über die Pflegefinanzierung vom 13. Februar 20113 und dieses Erlasses über die Finanzierung der stationären Pflege gelten für Leistungserbringer gemäss Art. 2 Abs. 1 Bst. a und b des Gesetzes über die Pflegefinanzierung vom 13. Februar 20114.

Art. 4a bis Art. 10 sowie Art. 11 bis Art. 13 dieses Erlasses gelten nicht für Leistungserbringer, die als beitragsberechtigte Einrichtung nach Art. 14 des Gesetzes über die soziale Sicherung und Integration von Menschen mit Behinderung vom 7. August 20125 anerkannt sind.

Footnotes

  1. [3] sGS 331.2.
  2. [4] sGS 331.2.
  3. [5] sGS 381.4.

Art. 2 Pflegekosten
a) Höchstansätze

Die Höchstansätze der Pflegekosten betragen:6

Pflegestufe

Pflegebedarf in Minuten

Franken je Tag

Produkte auf der MiGeL7 in Franken je Tag

Gesamt Franken je Tag

1

bis 20

13.65

…

…

2

21–40

39.90

…

…

3

41–60

66.15

…

…

4

61–80

92.40

…

…

5

81–100

118.65

…

…

6

101–120

144.90

…

…

7

121–140

171.15

…

…

8

141–160

197.40

…

…

9

161–180

223.65

…

…

10

181–200

249.90

…

…

11

201–220

276.15

…

…

12

über 220

302.40

…

…

Die Höchstansätze der Pflegekosten nach Abs. 1 dieser Bestimmung werden für Einrichtungen, die auf der Pflegeheimliste8 als Sterbehospiz aufgeführt sind, jeweils um Fr. 79.– je Tag erhöht.

Footnotes

  1. [6] Art. 6 des Gesetzes über die Pflegefinanzierung, sGS 331.2.
  2. [7] Mittel- und Gegenstände-Liste des Bundesamtes für Gesundheit.
  3. [8] Anhang zum Regierungsbeschluss über die Pflegeheimliste vom 20. Dezember 2011, sGS 381.181.

Art. 3 b) Bedarfsermittlungssysteme

Die zugelassenen Leistungserbringer wenden zur Erfassung des Pflegebedarfs die Bedarfsermittlungssysteme BESA LK 2020 oder RAI/RUG (CH-Index 2016 und Index 2016 LTCF) an.

Art. 4 …

Art. 4a Durchführung
a) Heimeintritt

Der Leistungserbringer verlangt bei erstmaligem Heimeintritt einer versicherten Person die Einreichung der:

  1. Wohnsitzbescheinigung nach Art. 4 Abs. 2 des Gesetzes über die Pflegefinanzierung vom 13. Februar 20119; oder

  2. Kostengutsprache der zuständigen Stelle des Wohnsitzkantons nach Art. 7 des Gesetzes über die Pflegefinanzierung vom 13. Februar 201110.

Footnotes

  1. [9] sGS 331.2.
  2. [10] sGS 331.2.

Art. 5 abis) Antrag der versicherten Person

Die versicherte Person reicht der Sozialversicherungsanstalt den Antrag auf Rückerstattung der Pflegekosten nach Art. 10 Abs. 2 des Gesetzes über die Pflegefinanzierung vom 13. Februar 201111 ein.

Die Sozialversicherungsanstalt und die AHV-Zweigstellen können beim Leistungserbringer die Unterlagen nach Art. 4 a dieses Erlasses einholen.

Footnotes

  1. [11] sGS 331.2.

Art. 5a ater) Mitteilungspflicht der Sozialversicherungsanstalt
1. Angaben über die versicherte Person

Die Sozialversicherungsanstalt teilt der politischen Gemeinde bei Feststellung der Zuständigkeit nach Art. 10b Abs. 2 des Gesetzes über die Pflegefinanzierung vom 13. Februar 201112 folgende Angaben über die versicherte Person mit:

  1. Name, Vorname und Geburtsdatum;

  2. Datum des Heimeintritts;

  3. zivilrechtlicher Wohnsitz vor Heimeintritt;

  4. Versichertennummer.

Footnotes

  1. [12] sGS 331.2.

Art. 5b 2. Angaben über die zuständige politische Gemeinde

Die Sozialversicherungsanstalt teilt der versicherten Person bei der Rückerstattung der Pflegekosten nach Art. 10 Abs. 2 des Gesetzes über die Pflegefinanzierung vom 13. Februar 201113 die bei Erstellung der Abrechnung als zuständig geltende politische Gemeinde mit.

Footnotes

  1. [13] sGS 331.2.

Art. 6 b) Meldepflicht

Leistungserbringer melden Änderungen, welche die Pflegekosten der versicherten Person betreffen, unverzüglich der Sozialversicherungsanstalt.

…

Art. 7 c) Zahlungsverkehr

Das Gesundheitsdepartement leistet der Sozialversicherungsanstalt monatlich vorschüssig Akontozahlungen im Umfang des mutmasslichen Monatsbedarfs an Pflegekosten nach Art. 10 Abs. 2 des Gesetzes über die Pflegefinanzierung vom 13. Februar 201114.

Die Sozialversicherungsanstalt reicht dem Gesundheitsdepartement bis 31. Januar des Folgejahres die Jahresabrechnung über die an die Leistungserbringer erstatteten Pflegekostenbeiträge ein. Die Jahresabrechnung enthält wenigstens folgende Angaben über die erstatteten Pflegekostenbeiträge:

  1. Summe je politische Gemeinde, die für die Kostentragung im Zeitpunkt der Abrechnung als zuständig gilt;

  2. Übersicht je versicherte Person mit Angabe der Beträge und Rückerstattungsperiode.

Das Gesundheitsdepartement stellt der politischen Gemeinde die erstatteten Pflegekostenbeiträge nach Abs. 2 Bst. a dieser Bestimmung in Rechnung. Bestreitet die politische Gemeinde die Kostentragungspflicht zum Zeitpunkt der Abrechnung, erfolgt die Rechnungstellung im Folgejahr des rechtskräftigen Entscheids über die Zuständigkeit zur Kostentragung.

Footnotes

  1. [14] sGS 331.2.

Art. 8 d) Entschädigung Verwaltungsaufwand

Der Kanton entschädigt die Sozialversicherungsanstalt für den dieser mit der Durchführung der Pflegefinanzierung entstehenden Verwaltungsaufwand.

Der Beitrag je politische Gemeinde je Jahr an die Kosten für den Verwaltungsaufwand der Sozialversicherungsanstalt bemisst sich nach der Zahl der versicherten Personen, für die eine politische Gemeinde zur Kostentragung zuständig ist.

Das Gesundheitsdepartement:

  1. leistet der Sozialversicherungsanstalt quartalsweise Akontozahlungen;

  2. stellt den politischen Gemeinden ihren Kostenanteil am Verwaltungsaufwand in Rechnung.

Die Sozialversicherungsanstalt reicht dem Gesundheitsdepartement bis 31. Januar des Folgejahres die Jahresabrechnung des tatsächlichen Verwaltungsaufwands ein.

Art. 8a e) Revisionsstelle

Die Revisionsstelle der Sozialversicherungsanstalt prüft die Durchführung der Abrechnung der Pflegefinanzierung. Sie erstattet dem Gesundheitsdepartement jährlich Bericht.

Art. 9 Kostenrechnung
a) Gestaltung

Die Leistungserbringer weisen die Pflegekosten jährlich aufgrund einer Kostenrechnung aus.

Sie wenden für die Führung und den Ausweis der Kostenrechnung die Richtlinien im Handbuch «Kostenrechnung und Leistungsstatistik für Alters- und Pflegeheime» der Koordinationsgruppe Langzeitpflege Schweiz (KGL) an.

Leistungserbringer, die pflegerelevante Anlagekosten geltend machen, wenden die Richtlinien im Handbuch «Anlagebuchhaltung für Alters- und Pflegeheime» der Koordinationsgruppe Langzeitpflege Schweiz (KGL) an.

Art. 10 b) Unterlagen

Die Leistungserbringer reichen dem Dienst für Pflege und Entwicklung bis 30. April des Folgejahres folgende Unterlagen ein:

  1. Umlageschlüssel;

  2. Umlagen in Franken;

  3. Kostenstellenrechnung;

  4. Kostenträgerrechnung;

  5. gültige Taxordnung des erfassten Rechnungszeitraums;

  6. verrechnete Pflegetage je Pflegestufe;

  7. Personalschlüssel;

  8. Anzahl Bewohnende per Ende Jahr sowie Anzahl der Ein- und Austritte während des Jahres;

  9. Erfolgsrechnung;

  10. Bilanz;

  11. einen Bericht der zuständigen Kontrollstelle;

  12. Anlagebuchhaltung.

Der Dienst für Pflege und Entwicklung kann weitere Unterlagen verlangen.

Art. 10a c) besondere Bestimmungen für Leistungserbringer nach Art. 14 des Gesetzes über die soziale Sicherung und Integration von Menschen mit Behinderung

Leistungserbringer, die als beitragsberechtigte Einrichtungen nach Art. 14 des Gesetzes über die soziale Sicherung und Integration von Menschen mit Behinderung vom 7. August 201215 anerkannt sind, weisen die Pflegekosten jährlich aufgrund einer Kostenrechnung aus.

Sie wenden für die Führung und den Ausweis der Kostenrechnung die nach Art. 44 der Verordnung über die soziale Sicherung und Integration von Menschen mit Behinderung vom 11. Dezember 201216 durch das Departement des Innern erlassenen Richtlinien an.

Sie reichen dem Amt für Soziales bis 31. März des Folgejahres die Unterlagen gemäss Art. 27 der Verordnung über die soziale Sicherung und Integration von Menschen mit Behinderung vom 11. Dezember 201217 ein.

Footnotes

  1. [15] sGS 381.4.
  2. [16] sGS 381.41.
  3. [17] sGS 381.41.

(2.) II. Ambulante Pflege

Art. 11 Pflegekosten
a) Höchstansätze

Die Höchstansätze der Pflegekosten betragen:

Massnahmen

Franken je Pflegestunde

Abklärung und Beratung

112.35

Untersuchung und Behandlung

94.50

Grundpflege

79.80

Grundpflege durch pflegende Angehörige

68.90

Art. 12 b) Bedarfsermittlungssystem

Organisationen der Hilfe und Pflege zu Hause wenden das Bedarfsermittlungssystem RAI-Home-Care an.

Ausgenommen sind Organisationen der Hilfe und Pflege zu Hause, die auf ein Fachgebiet spezialisiert sind, und freiberuflich tätige Pflegefachpersonen.

Art. 13 Rechnungstellung

Die Leistungserbringer stellen der politischen Gemeinde die von dieser zu tragenden Pflegekosten in Rechnung.

Sie weisen in der Rechnung die Leistungen von pflegenden Angehörigen gesondert aus.

(3.) III. Schlussbestimmungen

Art. 14

Art. 15

Art. 15a Übergangsbestimmung des VI. Nachtrags vom 28. September 2021

Die Bedarfsermittlung in Pflegeheimen kann bis zum 31. Dezember 2023 nach bisherigem Recht durchgeführt werden.

Art. 15b Übergangsbestimmung des X. Nachtrags vom 18. November 2025

Ambulante Pflegeleistungen, die vor dem 1. Januar 2026 erbracht wurden, werden nach der bis zum 31. Dezember 2025 geltenden Fassung dieses Erlasses entschädigt.

Art. 16 Aufhebung bisherigen Rechts

Der Regierungsbeschluss über den Kantonsanteil für Leistungen der Akut- und Übergangspflege vom 30. März 201020 wird aufgehoben.

Footnotes

  1. [20] nGS 45–72 (sGS 331.20).

Art. 17 Vollzugsbeginn

Dieser Erlass wird ab 1. Januar 2011 angewendet.

nGS 46–8

Footnotes

  1. [18] Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
  2. [19] Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.