350.2
Interkantonale Vereinbarung über die Berufsberatung in der Invalidenversicherung
vom 02.11.1994 (Stand 01.01.1995)
Die Kantone St.Gallen und Appenzell I.Rh.
erlassen
in Anwendung von Art. 54 Abs. 1 zweitem Satz des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung,1 gestützt auf Art. 10 Abs. 2 des st.gallischen Einführungsgesetzes zur Bundesgesetzgebung über die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 13. Januar 19942 sowie Art. 2 Abs. 1 drittem Satz und Art. 7 Abs. 2 lit. e der appenzellisch-innerrhodischen Verordnung zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung vom 25. Oktober 1993
als Vereinbarung:3
Art. 1 Übertragung
Der Kanton Appenzell I.Rh. überträgt die Berufsberatung von Versicherten mit Wohnsitz in seinem Kanton an die IV-Stelle des Kantons St.Gallen.4
Art. 2 Streitigkeiten
Über Streitigkeiten zwischen den Vereinbarungskantonen über Anwendung und Auslegung dieser Vereinbarung entscheidet das Bundesgericht.5
Art. 3 Kündigung
Diese Vereinbarung kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten auf das Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden.
Art. 4 Vollzugsbeginn
Diese Vereinbarung wird nach Genehmigung des Bundes6 ab 1. Januar 1995 angewendet.
nGS 30–15