371.17
Regierungsbeschluss über die Abgabe für den Lastenausgleich unter den Familienausgleichskassen für das Jahr 1995
vom 25.06.1996 (Stand 01.01.1995)
Landammann und Regierung des Kantons St.Gallen
erlassen
in Anwendung von Art. 22bis Abs. 2 erstem Satz und Art. 22quater des Kinderzulagengesetzes vom 20. Juni 1975
als Beschluss:
Art. 1
Zur Durchführung des Lastenausgleichs unter den Familienausgleichskassen für das Jahr 1995 wird eine Ausgleichsabgabe von 0,0944774 Prozent der nach den Vorschriften der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung beitragspflichtigen Lohnsumme erhoben.
Art. 2
Der Regierungsbeschluss über die Abgabe für den Lastenausgleich unter den Familienausgleichskassen für das Jahr 1994 vom 4. Juli 1995 wird aufgehoben.
Art. 3
Dieser Beschluss wird auf das Rechnungsjahr 1995 angewendet.
nGS 31–84