381.929
Grossratsbeschluss über den Staatsbeitrag an den Neubau des Betagtenheims in Rorschacherberg
vom 03.04.1997 (Stand 03.04.1997)
Der Grosse Rat des Kantons St.Gallen
hat von der Botschaft der Regierung vom 13. August 1996 Kenntnis genommen und
erlässt
in Anwendung von Art. 55 ff. des Gesetzes über die öffentliche Fürsorge vom 18. Mai 1964
als Beschluss:
Ziff. 1
Der Staat leistet der politischen Gemeinde Rorschacherberg an die auf Fr. 17 641 884.– veranschlagten beitragsberechtigten Kosten für den Neubau des Betagtenheims in Rorschacherberg einen Staatsbeitrag von 28 Prozent, höchstens Fr. 4 939 728.–.
Ziff. 2
Der Staatsbeitrag wird der Investitionsrechnung belastet und ab dem Jahr 1998 innert fünf Jahren abgeschrieben.
Ziff. 3
Die Arbeitsvergebungen bedürfen der Zustimmung des Baudepartementes. Projektänderungen bedürfen der Genehmigung der Regierung.
Das Baudepartement übt die Aufsicht über die Bauausführung aus. Es bestimmt ein Mitglied der Baukommission.
Ziff. 4
Über Staatsbeiträge an Mehrkosten, die auf die Teuerung oder auf ausserordentliche nicht vorhersehbare Umstände zurückzuführen sind, beschliesst der Grosse Rat endgültig.
Ziff. 5
Dieser Beschluss untersteht dem fakultativen Finanzreferendum.
nGS 32–32