Lexipedia
AccueilActualitéExplorerRépertoire
ConditionsConfidentialitéAssistance
Se connecter

Verordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Zivilschutz

413.11 · St. Gallen Gesetzessammlung

https://lexipedia.io/fr/docs/ch-sg/sgs/413-11/de/verordnung-zum-einfuhrungsgesetz-zur-bundesgesetzgebung-uber-den-zivilschutz

Consulté le 4 sept. 2026

  1. Documents
  2. Saint-Gall
  3. Législation Saint-Gall
Source

413.11

Verordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Zivilschutz

vom 01.10.1996 (Stand 01.01.2023)

Landammann und Regierung des Kantons St.Gallen

erlassen

in Ausführung der Bundesgesetzgebung über den Zivilschutz1 sowie des Einführungsgesetzes zur Bundesgesetzgebung über den Zivilschutz vom 20. Juni 19962

als Verordnung:3

Footnotes

  1. [1] BG über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz) vom 4. Oktober 2002, SR 520.1; eidgV über den Zivilschutz (Zivilschutzverordnung) vom 5. Dezember 2003; BG über den Schutz der Kulturgüter bei bewaffneten Konflikten vom 6. Oktober 1966, SR 520.3; eidgV über den Schutz der Kulturgüter bei bewaffneten Konflikten (Kulturgüterschutzverordnung) vom 17. Oktober 1984, SR 520.31; eidgV über die ärztliche Beurteilung der Schutzdienstpflichtigen vom 5. Dezember 2003, SR 520.15.
  2. [2] sGS 413.1.
  3. [3] nGS 31–126. In Vollzug ab 1. Januar 1997.

(1.) I. Organisation und Zuständigkeit

(1.1.) 1. Grundsatz

Art. 1 Zuständige Dienststelle

Das Amt für Militär und Zivilschutz ist zuständige Dienststelle, soweit das Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Zivilschutz oder diese Verordnung nichts anderes bestimmt.

Art. 1bis Grundauftrag

Das Amt für Militär und Zivilschutz erlässt den Grundauftrag der regionalen Zivilschutzorganisationen.

Art. 1ter Kantonaler Steuerungsausschuss

Das Sicherheits- und Justizdepartement erlässt Weisungen über die Arbeitsweise des Kantonalen Steuerungsausschusses.

(1.2.) 2. Information und Alarmierung der Bevölkerung4

Art. 2 Sicherheits- und Justizdepartement

Das Sicherheits- und Justizdepartement informiert die Bevölkerung über Notwendigkeit und Wirksamkeit der Bevölkerungsschutz- und Zivilschutzmassnahmen.

Es regelt in Zusammenarbeit mit dem Amt für Feuerschutz und der Kantonspolizei die regionale Zusammenarbeit bei Bau, Unterhalt und Betrieb der Sirenenfernsteuerungen.

Art. 3 Kantonale Notrufzentrale

Die Kantonale Notrufzentrale löst die Aufgebote der regionalen Zivilschutzorganisation aus.

…

…

Die Auslösung erfolgt auf Anforderung der für die Aufgebote zuständigen Stelle der regionalen Zivilschutzorganisation.

Die Kantonale Notrufzentrale löst die Alarmierung und Verbreitung von Verhaltensanweisungen für die Bevölkerung aus.

Art. 4 Amt für Militär und Zivilschutz

Das Amt für Militär und Zivilschutz ist für Vorbereitung, Planung und Koordination der Alarmierung zuständig.

Es informiert die Bevölkerung über richtiges Verhalten bei Gefahren.

Art. 5 Politische Gemeinde

Die politische Gemeinde:

  1. informiert die Bevölkerung über die Zuweisung zu den Schutzräumen;

  2. …

  3. sichert die Erstellung der Betriebsbereitschaft der Alarmierungsmittel sowie Empfang und Verbreitung der Alarmierungsaufträge.

Footnotes

  1. [4] Art. 6 EG zur Bundesgesetzgebung über den Zivilschutz, sGS 413.1.

(1.3.) 3. Schutzdienstpflicht

Art. 6 Rekrutierung

Das Amt für Militär und Zivilschutz meldet nach den bei den Zivilschutzorganisationen erhobenen Angaben dem zuständigen Kommando des Rekrutierungszentrums jährlich die Zahl der in den Zivilschutzorganisationen benötigten Schutzdienstpflichtigen zur Zuteilung in die Grundfunktionen.

Es regelt das Verfahren für die freiwillige Übernahme des Schutzdienstes und die Abklärung der Tauglichkeit.

Art. 6bis Einteilung

Die Zivilschutzorganisation teilt Schutzdienstpflichtige in die Formationen ein. Es besteht kein Anspruch auf Einteilung in eine bestimmte Formation.

Das Amt für Militär und Zivilschutz entscheidet in Absprache mit der betroffenen regionalen Zivilschutzorganisation über die Einteilung von Schutzdienstpflichtigen in eine kantonale Formation.

Schutzdienstpflichtige, die nicht in Formationen eingeteilt werden, können der Personalreserve zugewiesen werden. Die Zuweisung verfügt:

  1. vor abgeschlossener Grundausbildung das Amt für Militär und Zivilschutz in Absprache mit der regionalen Zivilschutzorganisation;

  2. nach abgeschlossener Grundausbildung die zuständige Stelle der regionalen Zivilschutzorganisation.

Art. 6ter Grundausbildung

Schutzdienstpflichtige absolvieren eine aus Grundkurs und Fachkurs bestehende Grundausbildung.

Art. 6quater Dienstleistung

Schutzdienstpflichtige leisten den Dienst in der Regel in der regionalen Zivilschutzorganisation ihrer Wohngemeinde.

Art. 6quinquies Beförderung

Schutzdienstpflichtige können befördert werden, nachdem sie die erforderliche Ausbildung erfolgreich absolviert haben.

Art. 7 Entlassung

Das Amt für Militär und Zivilschutz, für Behördenmitglieder die zuständige Stelle der regionalen Zivilschutzorganisation, entscheidet über die vorzeitige Entlassung aus der Schutzdienstpflicht. Das Amt für Militär und Zivilschutz regelt das Verfahren.

Die zuständige Stelle der regionalen Zivilschutzorganisation, für Angehörige von kantonalen Formationen das Amt für Militär und Zivilschutz, entscheidet über:

  1. den Ausschluss von Schutzdienstpflichtigen aus der regionalen oder kantonalen Zivilschutzorganisation;

  2. die Enthebung von Schutzdienstpflichtigen aus ihren Funktionen.

Art. 8 Zuweisung

Das Amt für Militär und Zivilschutz sorgt für sachgerechte Zuweisung von Schutzdienstpflichtigen zu den Zivilschutzorganisationen.

Nach Anhörung der regionalen Zivilschutzorganisationen regelt es insbesondere:

  1. Erfassung;

  2. Einteilung und Einreihung in die Funktionsstufen des Zivilschutzes;

  3. Ausbildung und Ausrüstung;

  4. Aufgebot zum Aktivdienst.

Bei Nothilfeeinsätzen legt das Amt für Militär und Zivilschutz auf Ersuchen der hilfesuchenden regionalen Zivilschutzorganisation fest, welche anderen regionalen Zivilschutzorganisationen Nothilfe leisten.

(1.4.) 4. Ärztliche Beurteilung der Schutzdienstpflichtigen

Art. 9 Vertrauensärztin oder Vertrauensarzt

Der Kanton und die regionalen Zivilschutzorganisationen wählen für die Schutzdienstpflichtigen ihres Zuständigkeitsbereichs eine oder mehrere Personen als Vertrauensärztinnen oder Vertrauensärzte.

Die Vertrauensärztin oder der Vertrauensarzt:

  1. beurteilt die Dienstfähigkeit von Schutzdienstpflichtigen;

  2. sorgt für die ärztliche Betreuung während Dienstleistungen.

Art. 10 Vertrauensärztliche Kommission

Das Sicherheits- und Justizdepartement wählt im Einvernehmen mit dem Gesundheitsdepartement eine vertrauensärztliche Kommission von drei Ärztinnen oder Ärzten.

Die vertrauensärztliche Kommission entscheidet über Einsprachen gegen Entscheide der Vertrauensärztin oder des Vertrauensarztes.

Art. 11 Änderung

Das Amt für Militär und Zivilschutz erlässt Weisungen zur ärztlichen Beurteilung der Dienstfähigkeit von Schutzdienstpflichtigen und die ärztliche Betreuung während Dienstleistungen.

Art. 12 Kostentragung

Die politische Gemeinde trägt die Kosten der Beurteilung durch die Vertrauensärztin oder den Vertrauensarzt und der von dieser Person veranlassten fachärztlichen Untersuchung nach den Weisungen des Amtes für Militär und Zivilschutz.

(1.5.) 5. Regionale Zivilschutzorganisationen

Art. 13 …

Art. 13a Regionaler Zusammenschluss

Die politischen Gemeinden erfüllen ihre Aufgaben in den regionalen Zivilschutzorganisationen nach Anhang 2 dieses Erlasses.

Die Bestände der Zivilschutzorganisationen sind in Anhang 3 dieses Erlasses festgelegt.

Art. 13bis Funktionen und Grade

Das Amt für Militär und Zivilschutz erlässt Weisungen über Funktionen und Grade der Schutzdienstpflichtigen.

(1.6.) 6. Kulturgüterschutz

Art. 14 Amt für Militär und Zivilschutz

Das Amt für Militär und Zivilschutz regelt im Einvernehmen mit dem Amt für Kultur den Schutz der Kulturgüter von internationaler, nationaler und regionaler Bedeutung bei Katastrophen und bei bewaffneten Konflikten.

Es ordnet Sicherstellungsdokumentationen, Verlegungsplanungen sowie bauliche und andere geeignete Schutzmassnahmen für Kulturgüter an, die im Eigentum des Staates stehen.

Es sorgt auf Antrag der politischen Gemeinde und im Rahmen der zur Verfügung stehenden Kredite für die Erstellung von Sicherstellungsdokumentationen beweglicher und unbeweglicher Kulturgüter von internationaler, nationaler und regionaler Bedeutung, die im Eigentum der politischen Gemeinde oder Privater stehen.

Art. 15 Politische Gemeinde

Die politische Gemeinde erstellt ein Verzeichnis der Kulturgüter von lokaler Bedeutung.5

Footnotes

  1. [5] Art. 3 Abs. 3 der eidgV über den Schutz der Kulturgüter bei bewaffneten Konflikten (Kulturgüterschutzverordnung) vom 17. Oktober 1984, SR 520.31.

(1.6bis.) 6bis. Einsätze zu Gunsten der Gemeinschaft

Art. 15bis Einsätze auf kantonaler, regionaler und kommunaler Ebene

Das Amt für Militär und Zivilschutz, bei Kostenfolgen für den Kanton die Regierung, bewilligt Einsätze zu Gunsten der Gemeinschaft auf kantonaler, regionaler und kommunaler Ebene, wenn sie:

  1. mit Zweck und Aufgaben des Zivilschutzes übereinstimmen;

  2. die Privatwirtschaft die Leistung nicht anbietet oder die Veranstalterin oder der Veranstalter nachweist, dass kein Angebot zum Abschluss eines auf die Leistung ausgerichteten Vertrages eingegangen ist.

Wer um einen Einsatz zu Gunsten der Gemeinschaft nachsucht, reicht das Gesuch spätestens ein Jahr vor Beginn der Veranstaltung dem Amt für Militär und Zivilschutz ein.

Art. 15ter Einsätze auf nationaler Ebene

Das Verfahren betreffend Einsätze zu Gunsten der Gemeinschaft auf nationaler Ebene richtet sich nach Art. 3 ff. der eidgenössischen Verordnung über Einsätze des Zivilschutzes zugunsten der Gemeinschaft vom 6. Juni 20086.

Footnotes

  1. [6] SR 520.14.

(1.7.) 7. Verwaltung

Art. 16 Zivilschutzstelle

Die zuständige Abteilung des Amtes für Militär und Zivilschutz kann die Zivilschutzstellenleiterin oder den Zivilschutzstellenleiter zu Rapporten und Weiterbildungskursen aufbieten. Der Staat trägt die Kosten der Durchführung.

Art. 16bis Kontrollführung

Das Amt für Militär und Zivilschutz regelt die Kontrollführung.

Es übernimmt die Personal- und Rekrutierungsdaten den Personal-Informationssystemen der Armee und des Bevölkerungsschutzes und stellt sie den Zivilschutzstellen zur Weiterbearbeitung zu.

Art. 17 Strafverfolgung

Die zuständige Abteilung des Amtes für Militär und Zivilschutz leitet Strafverfahren wegen Widerhandlungen gegen die Zivilschutzgesetzgebung im Rahmen kantonaler Kurse und Einsätze, die zuständige Stelle der regionalen Zivilschutzorganisation in den übrigen Fällen, ein.

(2.) II. Ausbildung

Art. 18 Weisungen

Das Amt für Militär und Zivilschutz erlässt Weisungen über die Ausbildung. Diese regeln insbesondere:

  1. Ziele, Vorbereitung und Durchführung der Kurse der Grund-, Zusatz- und Kaderausbildung sowie der Weiterbildungskurse;

  2. Durchführung und besondere Inhalte der Wiederholungskurse;

  3. Zusammenarbeit des Zivilschutzes mit den Partnerorganisationen des Bevölkerungsschutzes.

Art. 19 Wiederholungskurse

Die regionalen Zivilschutzorganisationen melden dem Amt für Militär und Zivilschutz Daten und Inhalte der Wiederholungskurse.

Art. 20 Aufgebot zu Ausbildungsdiensten

Aufgebote erlassen:

  1. die zuständige Abteilung des Amtes für Militär und Zivilschutz für die Ausbildungsdienste, die in die Zuständigkeit des Kantons fallen;

  2. die zuständige Stelle der regionalen Zivilschutzorganisation für die Ausbildungsdienste, die in die Zuständigkeit der regionalen Zivilschutzorganisationen fallen.

Die aufbietende Stelle orientiert die Dienstpflichtigen über die bevorstehende Dienstleistung in der Regel mindestens drei Monate vor der Dienstleistung mit einer persönlichen Dienstanzeige.

Art. 20bis Dienstverschiebung

Schutzdienstpflichtige, deren Dienstleistung auf ihr Gesuch hin verschoben worden ist, haben keinen Anspruch auf Nachholung des Dienstes im gleichen Kalenderjahr.

Art. 21 Aufschub des Aufgebotes

Schutzdienstpflichtige, gegen die ein Strafverfahren wegen Schutzdienstverweigerung eingeleitet wurde, werden vor Abschluss des Verfahrens nicht zu weiteren Schutzdienstleistungen aufgeboten.

Art. 22 Vermögensrechtliche Ansprüche

Das Sicherheits- und Justizdepartement entscheidet über Schadenersatzansprüche und Rückgriffsforderungen für Schäden, die während Schutzdienstleistungen entstanden sind.

(3.) III. Schutzbauten

(3.1.) 1. Grundsatz

Art. 23 Weisungen

Das Amt für Militär und Zivilschutz erlässt Weisungen über die baulichen Massnahmen im Zivilschutz.

(3.2.) 2. Öffentliche Bauten

Art. 24 Planung

Das Amt für Militär und Zivilschutz bestimmt nach Anhörung der zuständigen Stelle der regionalen Zivilschutzorganisation Art, Anzahl und Ort der:

  1. Kommandoposten;

  2. Bereitstellungsanlagen.

  3. …

  4. …

Es bestimmt nach Anhörung der politischen Gemeinde Art, Anzahl und Ort der:

  1. öffentlichen Schutzräume;

  2. Bauten für den Schutz beweglicher Kulturgüter.

Es bestimmt die Dringlichkeit der Erstellung der öffentlichen Schutzbauten.

Art. 25 Erstellung und Kontrolle

Die zuständige Abteilung des Amtes für Militär und Zivilschutz:

  1. genehmigt Projekte für öffentliche Schutzräume und Kulturgüterschutzräume;

  2. kontrolliert die erstellten Anlagen sowie die öffentlichen Schutzräume und Kulturgüterschutzräume;

  3. sorgt für die periodische Anlagekontrolle.

(3.3.) 3. Sanitätsdienstliche Anlagen

Art. 26 Projektierung und Bauausführung

Projektierung und Überwachung der Bauausführung von sanitätsdienstlichen Anlagen obliegen dem Bau- und Umweltdepartement im Einvernehmen mit:

  1. der Spitalträgerschaft bei geschützten Spitälern;

  2. der Spitalträgerschaft und der Standortgemeinde bei Sanitätsstellen.

Art. 27 …

Art. 28 …

Art. 29 Unterhalt, Einsatzbereitschaft und Betrieb

Das Amt für Militär und Zivilschutz sorgt für den Unterhalt und die technische Einsatzbereitschaft der Sanitätsstellen.

Die Spitalträgerschaft sorgt für den Unterhalt, die personelle Einsatzbereitschaft und den personellen Betrieb der geschützten Spitäler. Das Amt für Militär und Zivilschutz erlässt Weisungen über den Unterhalt und den technischen Betrieb.

Art. 30 d) Einsatzbereitschaft

Das Gesundheitsdepartement erlässt Weisungen über die personelle Einsatzbereitschaft und den personellen Betrieb der sanitätsdienstlichen Anlagen und Einrichtungen.

Die regionalen Zivilschutzorganisationen stellen die für den Betrieb der sanitätsdienstlichen Anlagen und Einrichtungen nach der Phase des Aufwuchses notwendigen Schutzdienstpflichtigen.

Art. 31 …

Art. 32 …

Art. 33 …

Art. 34 …

Art. 35 …

(3.4.) 4. Private Bauten

Art. 36 Zuständigkeit
a) Amt für Militär und Zivilschutz

Das Amt für Militär und Zivilschutz:

  1. ordnet Ersatzvornahmen bei Widerhandlung gegen die Schutzraumbaubewilligung an;

  2. legt nach Anhörung der politischen Gemeinde die Grenzen der Beurteilungsgebiete nach Art. 20 Abs. 2 der eidgenössischen Zivilschutzverordnung vom 5. Dezember 2003 fest, in denen keine Schutzräume erstellt werden müssen oder in denen die Anzahl der Schutzplätze herabgesetzt werden kann;

  3. legt für die verschiedenen Schutzraumgrössen die Mehrkosten je Schutzplatz fest.

Art. 37 b) zuständige Abteilung
1. Projektgenehmigung

Die zuständige Abteilung des Amtes für Militär und Zivilschutz genehmigt Projekte für:

  1. Schutzräume mit mehr als 50 Schutzplätzen;

  2. Schutzräume in Tiefgaragen;

  3. Schutzräume in Spitälern sowie Alters- und Pflegeheimen;

  4. Freifeldschutzräume;

  5. Erneuerung von Schutzräumen;

  6. Um- oder Anbauten, die bauliche Massnahmen in oder an Schutzräumen nach Bst. a bis e dieser Bestimmung erfordern.

Art. 38 2. übrige Aufgaben

Die zuständige Abteilung des Amtes für Militär und Zivilschutz:

  • a) verfügt Ausnahmen von der Schutzraumbaupflicht, insbesondere für:

  • 1. Schutzräume in Bauten ohne Kellergeschosse;

  • 2. Schutzräume in abgelegenen Gebäuden;

  • 3. Schutzräume in stark gefährdeten Gebieten;

  • 4. Schutzräume in Ferienhäusern;

  • 5. Gebäude mit weniger als 25 Schutzplätzen;

  • 6. die Herabsetzung der Schutzplatzzahl in Gebieten mit genügend Schutzplätzen;

  • b) legt die Sicherheitsleistungen fest;

  • c) kontrolliert die erstellten Schutzräume mit mehr als 50 Schutzplätzen, die erstellten speziellen Schutzräume und die erneuerten Schutzräume mit mehr als 50 Schutzplätzen;

  • d) bewilligt die Aufhebung von Schutzräumen;

  • e) ordnet Massnahmen zur Wiederherstellung bei unbewilligter Schutzraumaufhebung an;

  • f) sorgt alle zehn Jahre für die Kontrolle des Zustands der Schutzräume.

Art. 39 c) politische Gemeinde

Die politische Gemeinde:

  1. ordnet die Zusammenlegung von Schutzräumen an;

  2. genehmigt Projekte für private Schutzräume und Projektänderungen, soweit nicht das Amt für Militär und Zivilschutz zuständig ist;

  3. kontrolliert die erstellten und erneuerten Schutzräume, soweit nicht das Amt für Militär und Zivilschutz zuständig ist;

  4. …

  5. plant nach den Weisungen des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz die Steuerung des Schutzraumbaus;

  6. zieht die Ersatzbeiträge im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens ein und überweist sie halbjährlich dem Amt für Militär und Zivilschutz. Dieses entschädigt die politische Gemeinde für die Einziehung angemessen.

Art. 40 Gemeindestelle für baulichen Zivilschutz

Die politische Gemeinde bezeichnet eine Gemeindestelle für den baulichen Zivilschutz.

Die zuständige Abteilung des Amtes für Militär und Zivilschutz kann die Leiterin oder den Leiter der Gemeindestelle für den baulichen Zivilschutz zu Rapporten und Weiterbildungskursen aufbieten. Der Staat trägt die Kosten der Durchführung.

Die Gemeindestelle für den baulichen Zivilschutz stellt der zuständigen Abteilung des Amtes für Militär und Zivilschutz die für die Kontrollführung notwendigen Daten zur Verfügung.

(3.5.) 5. Ersatzbeiträge

Art. 40bis Verwendung

Für Schutzräume nicht benötigte Ersatzbeiträge können insbesondere verwendet werden zur Finanzierung:

  1. der Steuerung des Schutzraumbaus;

  2. des betrieblichen und ausserordentlichen Unterhalts von Zivilschutzanlagen und sanitätsdienstlichen Anlagen, soweit diese Kosten den jährlichen Pauschalbeitrag des Bundes übersteigen;

  3. von Materialaufwand, insbesondere aus Beschaffung, Unterhalt und Entsorgung;

  4. der Sicherstellung der Alarmierungs- und Telematiksysteme;

  5. von Softwarelösungen für die Administration von Personen-, Kurs-, Material- und Schutzbautendaten;

  6. von Fahrzeugen, Fahrzeugunterhalt und Abstellmöglichkeiten;

  7. der Ausbildungskosten des Kantons zu Gunsten der regionalen Zivilschutzorganisationen.

Das Amt für Militär und Zivilschutz erlässt Weisungen und verfügt die Verwendung der Ersatzbeiträge in der politischen Gemeinde und in der regionalen Zivilschutzorganisation.

Art. 41 Kontrollen

Das Amt für Gemeinden und Bürgerrecht kontrolliert Bestand und Verwendung der Ersatzbeiträge.

(3bis.) IIIbis. Material

Art. 41bis Amt für Militär und Zivilschutz

Die zuständige Abteilung des Amtes für Militär und Zivilschutz:

  1. legt Art und Menge des zu beschaffenden Materials für die regionalen Zivilschutzorganisationen fest;

  2. kontrolliert die Betriebsbereitschaft und den Unterhalt des Materials.

Art. 41ter Regionale Zivilschutzorganisation

Die regionale Zivilschutzorganisation:

  1. unterhält das Material;

  2. stellt die Betriebsbereitschaft des Materials sicher.

(4.) IV. Schlussbestimmungen

Art. 42

Art. 43 Aufhebung bisherigen Rechts

Aufgehoben werden:

  1. Regierungsratsbeschluss über den Vollzug der Bundesgesetzgebung über den Zivilschutz vom 6. Dezember 1994;8

  2. Verordnung über die geschützten sanitätsdienstlichen Anlagen vom 28. September 1976.9

Footnotes

  1. [8] nGS 30–17 (sGS 413.10).
  2. [9] nGS 11–85 (sGS 413.16).

Art. 44 Vollzugsbeginn

Diese Verordnung wird ab 1. Januar 1997 angewendet.

Anhänge

Anhang 1: Sanitätsdienstliches Dispositiv Anhang 2: Regionale Zivilschutzorganisationen Anhang 3: Bestände der Zivilschutzorganisationen

Übergangsbestimmung des III. Nachtrags vom 6. März 201210 II. Die bis 31. Dezember 2011 verfügten Ersatzbeiträge verbleiben der politischen Gemeinde, die sie verfügt hat. Sie bleiben zweckgebunden und werden nach den Weisungen des Amtes für Militär und Zivilschutz nach Art. 40bis dieses Erlasses verwendet.

nGS 44–83

Footnotes

  1. [7] Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
  2. [10] nGS 47–56.