643.72
Verordnung über Entschädigungen und Gebühren im Veterinärwesen
vom 08.11.2022 (Stand 01.01.2023)
Die Regierung des Kantons St.Gallen
erlässt
in Ausführung der eidgenössischen Tierschutzgesetzgebung1, der eidgenössischen Tierseuchengesetzgebung2, der eidgenössischen Lebensmittelgesetzgebung3 und der eidgenössischen Heilmittelgesetzgebung4,
in Ausführung von Art. 2 Abs. 1 Bst. a des Veterinärgesetzes vom 15. Juni 19715, Art. 100 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 16. Mai 19656 und Art. 3 Abs. 1 der Verwaltungsgebührenverordnung vom 27. April 19717
als Verordnung:8
Art. 1 Geltungsbereich
Dieser Erlass regelt:
die Entschädigungen von Tierärztinnen und Tierärzten sowie von amtlichen Fachassistentinnen und Fachassistenten Bieneninspektion für Tätigkeiten im Auftrag des Amtes für Verbraucherschutz und Veterinärwesen;
die Gebühren für Amtshandlungen im Veterinärwesen.
Art.
2 Bemessung
a) Grundsatz
Die Höhe der Entschädigungen richtet sich nach Ziff. 1, diejenige der Gebühren nach Ziff. 2 des Anhangs zu diesem Erlass.
Als ordentliche Arbeitszeit gelten Montag bis Freitag von 06.00 Uhr bis 20.00 Uhr, mit Ausnahme der Feiertage nach Art. 2 Bst. b des Gesetzes über Ruhetag und Ladenöffnung vom 29. April 20049.
Die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt kann bei Aufträgen im Rahmen der Fleischhygiene und Tierseuchenbekämpfung die Entschädigung anstelle nach Ziff. 112 und Ziff. 113 des Anhangs zu diesem Erlass nach Art. 3 dieses Erlasses bemessen.
Art. 3 b) nach Zeitaufwand
Bemisst sich die Gebühr oder Entschädigung nach Zeitaufwand in Stunden, wird diese je angefangene Viertelstunde ermittelt.
Als Zeitaufwand wird die Zeit der Arbeitsverrichtung am Einsatz-, Weiterbildungs- oder Sitzungsort sowie die Zeit der An- und Rückfahrt entschädigt.
Werden Tätigkeiten ausserhalb der ordentlichen Arbeitszeit angeordnet, erhöhen sich die Stundenansätze nach Ziff. 110.1 und Ziff. 211 des Anhangs zu diesem Erlass um die Hälfte.
Allfällige Spesen werden nach der Personalverordnung vom 13. Dezember 201110 vergütet.
Art. 4 c) nach pauschalen Ansätzen
Mit den pauschalen Entschädigungen nach dem Anhang zu diesem Erlass werden abgegolten:
die Arbeitsleistung der entschädigungsberechtigten Person;
sämtliche Aufwendungen, die der entschädigungsberechtigten Person in Zusammenhang mit der Tätigkeit entstehen, insbesondere die allfällige Mehrwertsteuer. Ausgenommen sind Portokosten nach Abs. 2 dieser Bestimmung.
Portokosten für notwendige Express- und Paketsendungen werden zusätzlich entschädigt. Die Portokosten sind zu belegen.
Art. 5 Indexierung
Die Regierung setzt die Entschädigungen und Gebühren nach dem Anhang zu diesem Erlass neu fest, wenn sich der Landesindex der Konsumentenpreise um 5 Prozentpunkte verändert. Für die erstmalige Anpassung ist der Landesindex der Konsumentenpreise bei Vollzugsbeginn dieses Erlasses massgebend.
Anhänge
nGS 2022-057