714.11
Schiffahrtsverordnung
vom 25.04.1980 (Stand 01.10.2016)
Landammann und Regierungsrat des Kantons St.Gallen
erlassen
in Anwendung von Art. 3 des Gesetzes über die Schiffahrt auf öffentlichen Gewässern vom 21. Juni 1965, in Ausführung der Bundesgesetzgebung über die Binnenschiffahrt, in Anwendung internationaler und interkantonaler Abkommen über die Schiffahrt auf Grenzgewässern
als Verordnung:
(1.) I. Strassenverkehrs- und Schiffahrtsamt
Art. 1 Zuständigkeit
Soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, übt das Strassenverkehrs- und Schiffahrtsamt die Befugnisse aus, die die eidgenössische und die interkantonale Gesetzgebung über die Schiffahrt, den Kantonen zuweisen.
Vorbehalten bleibt die polizeiliche Überwachung des Schiffsverkehrs.
Art. 2 Organisation
Im Strassenverkehrs- und Schiffahrtsamt besteht eine Abteilung für Schiffahrt.
Sie besorgt die Geschäfte in ihrem Aufgabenbereich selbständig nach allgemeinen Weisungen des Sicherheits- und Justizdepartementes.
(2.) II. Schiffe und Schiffsführer
Art. 3 Auskunft aus dem Schiffsregister
Das Register der Namen der Halter und der Kennzeichen der Schiffe kann eingesehen werden.
Es kann veröffentlicht werden.
Der Versicherer wird bekanntgegeben, wenn ein zureichendes Interesse glaubhaft gemacht wird.
Art. 4 Führerprüfungen
Das Sicherheits- und Justizdepartement kann die Durchführung der praktischen Führerprüfung für Segelschiffe (Kategorie D) geeigneten Privaten übertragen.
Diese führen die Prüfungen nach den Weisungen und unter Aufsicht des Strassenverkehrs- und Schiffahrtsamtes durch.
Art. 5
Verfügungen über Schiffe und Schiffsführer können mit Rekurs bei der Verwaltungsrekurskommission angefochten werden.
(3.) III. Verkehrsanordnungen
Art. 6 Begriff
Verkehrsanordnungen sind Massnahmen, die durch Verbots- und Gebotszeichen sowie andere Schiffahrtszeichen mit Vorschriftscharakter angezeigt werden.
Art. 7 Vorübergehende Anordnungen
Die Polizei und die Organe des Seerettungsdienstes können den Verkehr in besonderen Fällen vorübergehend beschränken.
Art. 8 Öffentliche Bekanntmachung
Dauernde Verkehrsanordnungen werden im kantonalen Amtsblatt und im amtlichen Publikationsorgan der Ufergemeinde veröffentlicht.
Beginn und Ende der Rekursfrist richten sich nach der Veröffentlichung im Amtsblatt.
Art. 9 Ausnahmen
Wer eine Verkehrsanordnung verfügt hat, kann aus wichtigen Gründen Ausnahmen bewilligen.
Art. 10 Kosten
Wer aus einer Verkehrsanordnung einen besonderen Vorteil zieht, kann verpflichtet werden, an die Kosten der öffentlichen Bekanntmachung, des Anbringens und des Unterhaltes der Schiffahrtszeichen beizutragen.
Art. 11 Schiffahrtszeichen ohne Vorschriftscharakter
Schiffahrtszeichen ohne Vorschriftscharakter dürfen nur mit Ermächtigung des Strassenverkehrs- und Schiffahrtsamtes angebracht werden.
(4.) IV. Sturmwarnung und Seerettung
Art. 12 Sturmwarndienst
Der Kanton unterhält zusammen mit den anderen Uferstaaten und Uferkantonen für den Bodensee, den Zürichsee und den Walensee einen Sturmwarndienst.
Art.
13 Seerettungsdienst
a) Zuständigkeit und Organisation
Die Ufergemeinden unterhalten den Seerettungsdienst.
Sie können mit anderen Gemeinwesen und mit Privaten zusammenarbeiten.
Sie regeln Organisation und Ausrüstung des Seerettungsdienstes nach den Richtlinien des Sicherheits- und Justizdepartementes durch Reglement oder Vereinbarung.
Art. 14 b) Mitwirkung der Schiffsvermieter
Die gewerbsmässigen Schiffsvermieter sind verpflichtet, am Seerettungsdienst mitzuwirken.
Art. 15 c) Aufgaben
Der Seerettungsdienst:
überwacht die Seen bei Sturmwarnung und Seegfrörni;
leistet in Seenot geratenen Personen sowie bei Unfällen jeder Art Hilfe;
alarmiert die Polizei und ergreift erste Massnahmen, wenn Personen verletzt wurden oder ertrunken sind;
unterstützt die Polizei bei Suchaktionen sowie bei der Überwachung des Schiffsverkehrs in der Uferzone und der Gewässerschutzvorschriften;
birgt Schiffe und deren Ausrüstung.
Art. 16 d) Staatsbeitrag
Der Staat leistet an die Kosten des Seerettungsdienstes einen Beitrag von 75 Prozent. Für die Anschaffung von Schiffen kann der Ansatz erhöht werden.
Vorbehalten bleibt die Krediterteilung durch den Grossen Rat.
Art. 17 e) Rettungskosten
Aus Seenot geretteten Personen werden in der Regel keine Kosten auferlegt, wenn sie die Vorschriften über die Schiffahrt beachtet und den Anordnungen der Seepolizei und des Seerettungsdienstes Folge geleistet haben.
Die Kosten der Bergung von Sachen können dem Eigentümer auferlegt werden.
(5.) V. Hafenanlagen
Art. 18 Bewilligungsverfahren
Das Strassenverkehrs- und Schiffahrtsamt ist anzuhören, bevor der Bau, die Änderung und der Betrieb von Hafen-, Umschlags- und Landungsanlagen bewilligt werden.
Art. 19 Hafenordnung
Wer einen dem allgemeinen Verkehr offenstehenden Hafen betreibt, hat eine Hafenordnung zu erlassen.
Art. 20 Kantonaler Bodenseehafen
Der kantonale Bodenseehafen in Rorschach wird vom Strassenverkehrs- und Schiffahrtsamt geführt.
Das Sicherheits- und Justizdepartement erlässt eine Hafenordnung. Diese regelt insbesondere:
die Benützung der Hafenanlagen;
die Benützungsgebühren;
die Aufgaben des Hafenmeisters.
Art. 21 Rettungsgeräte
Bei Häfen und Landungsanlagen, die dem allgemeinen Verkehr offenstehen, sind Rettungsstangen und Rettungsringe mit Wurfleine gut sichtbar anzubringen.
(6.) VI. Verschiedene Bestimmungen
Art. 22 Gewässerhoheit
Der Regierungsrat kann die Schiffahrt auf öffentlichen Gewässern verbieten oder einschränken und die Zahl der auf einem Gewässer zugelassenen Schiffe begrenzen, soweit das öffentliche Interesse oder der Schutz wichtiger Rechtsgüter es erfordern. Die betroffenen Ufergemeinden sind anzuhören.
Art. 23 Seegfrörni
Bei Seegfrörni ist das Befahren der Eisfläche mit Motorfahrzeugen und Motorfahrrädern verboten. Ausgenommen sind Fahrzeuge der Polizei, der Rettungs- und der Reinigungsdienste.
Art.
24 Bodensee
a) Segelgeräte
Segelgeräte von der Art des Windsurfers und Jugendjollen dürfen in der 500-m-Uferzone verwendet werden.
Ihre Verwendung ist jedoch untersagt:
im Umkreis von 150 m um die Landungsanlagen für Kursschiffe;
bei der Einfahrt in die Pfahlwand;
auf dem Alten Rhein;
in der Nähe von öffentlichen Badeanlagen;
vor öffentlichen Hafeneinfahrten.
Die Segelgeräte dürfen nur von schwimmkundigen Personen und nur bei Tag und bei klarer Sicht verwendet werden. Im übrigen gelten die Fahrregeln der Bodensee-Schiffahrts-Ordnung.
Art. 25 b) Vergnügungs- und Spielgeräte
Strand- und Schlauchboote sowie ähnliche Vergnügungs- und Spielgeräte unter 2,5 m Länge dürfen innerhalb der Uferzone von 150 m verwendet werden. Sie dürfen mit keinem Motor ausgerüstet sein.
Art. 25bis Zürichsee
Die Uferzone von 50 m ist auf dem Obersee von der Spitze des Hörnli (Koordinaten 708 900/230 450) bis zur Kormoraninsel (Koordinaten 707 250/230 850) für die Schiffahrt gesperrt. Ausgenommen sind die Anlieger für die Zu- und Wegfahrt.
Die anerkannten besonderen Fischereirechte bleiben vorbehalten.
(7.) VII. Schlussbestimmungen
Art. 26 Übergangsbestimmung
Die Hafenordnungen nach Art. 19 dieser Verordnung sind bis spätestens 1. Juni 1983 dem Justiz- und Polizeidepartement zur Genehmigung einzureichen.
Art. 27
Art. 28 Aufhebung bisherigen Rechts
Es werden aufgehoben:
die Interkantonale Verordnung betreffend die Schiffahrtspolizei auf dem Bodensee, Untersee und Rhein zwischen Rheineck und Schaffhausen vom 18. September 1937;
die Hafenordnung für den kantonalen Bodenseehafen und die Ablagerungsplätze in Rorschach vom 12. Juli 1922;
die Verordnung über die Zulassung kleiner Wasserfahrzeuge in der Uferzone des Bodensees vom 12. Juli 1977;
die Vollzugsverordnung zu den interkantonalen Vorschriften über die Schiffahrt auf dem Zürichsee und dem Walensee vom 27. Mai 1968;
der Tarif der Beiträge der Schiffshalter auf dem Zürichsee und dem Walensee an die Kosten der Untiefenbezeichnung sowie des Sturmwarn- und Seerettungsdienstes vom 27. Mai 1968;
die Verordnung über die Schiffahrt in der Uferzone und das Wasserskifahren auf dem st.gallischen Teil des Bodensees vom 26. Juni 1962.
Art. 29
Diese Verordnung wird ab 1. Juni 1980 angewendet.
nGS 15-18