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Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Wasserfahrzeugsteuer

714.21 · St. Gallen Gesetzessammlung

https://lexipedia.io/fr/docs/ch-sg/sgs/714-21/de/vollzugsverordnung-zum-gesetz-uber-die-wasserfahrzeugsteuer

Consulté le 4 sept. 2026

  1. Documents
  2. Saint-Gall
  3. Législation Saint-Gall
Source

714.21

Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Wasserfahrzeugsteuer

vom 02.12.1975 (Stand 30.10.2007)

Landammann und Regierungsrat des Kantons St.Gallen

erlassen

in Anwendung von Art. 11 des Gesetzes über die Wasserfahrzeugsteuer vom 21. Oktober 19741

als Verordnung:2

Footnotes

  1. [1] sGS 714.2.
  2. [2] nGS 10–97; nGS 26–16. In Vollzug ab 1. Januar 1975.

Art. 1 Kleine Wasserfahrzeuge (Art. 3 lit. d des Gesetzes)3

Als kleine Wasserfahrzeuge gelten insbesondere:

  1. Wasserfahrzeuge, deren Länge über alles 2,5 m nicht übersteigt;

  2. Segelboote und Segelgeräte, deren Einrichtung die Verwendung eines Segels von höchstens 5 m2 Fläche erlaubt.

Footnotes

  1. [3] G über die Wasserfahrzeugsteuer, sGS 714.2.

Art. 2 Steuerbemessung
a) Motorenleistung (Art. 4 lit. a des Gesetzes)4

Als Motorenleistung gilt die Nennleistung nach Ziff. 2.10 der eidgenössischen Verordnung über die Abgasemissionen von Schiffsmotoren auf schweizerischen Gewässern vom 13. Dezember 1993.5

Bei der Bestimmung der Motorenleistung sind in der Regel die Angaben des Herstellerwerkes massgebend.

Der Nachweis einer im Verhältnis zu den Angaben des Herstellers geringeren Motorenleistung obliegt dem Steuerpflichtigen.

Footnotes

  1. [4] G über die Wasserfahrzeugsteuer, sGS 714.2.
  2. [5] SR 747.201.3.

Art. 3 b) Segelfläche (Art. 4 lit. b des Gesetzes)6

Als Segelfläche gilt die Fläche des Grossegels (Länge Grossbaum mal Länge Mastliek geteilt durch zwei) und des Vorsegels (Höhe des Vorsegeldreiecks, gemessen vom Deck bis zum Schnittpunkt Vorstag-Vorderkante Mast, mal Basis, gemessen von der Vorderkante Mast bis zum Schnittpunkt Vorstag-Deck, geteilt durch zwei) ohne Beisegel.

Ungewöhnliche Segelformen werden ausgemessen.

Footnotes

  1. [6] G über die Wasserfahrzeugsteuer, sGS 714.2.

Art. 4 c) Nutzlast (Art. 4 lit. c des Gesetzes)7

Als Nutzlast gilt die im Schiffsausweis des Lastschiffes eingetragene zulässige Belastung.

Footnotes

  1. [7] G über die Wasserfahrzeugsteuer, sGS 714.2.

Art. 5 Zuständigkeit zur Steuererhebung

Die Steuererhebung obliegt dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt.

Art. 6 Steuerbezug (Art. 7 des Gesetzes)8

Die Steuer wird im Lauf des ersten Jahresquartals erhoben.

Für Wasserfahrzeuge, die erst nach dem 1. April zum Verkehr zugelassen werden, wird die Steuer mit der Zustellung des Schiffsausweises erhoben.

Footnotes

  1. [8] G über die Wasserfahrzeugsteuer, sGS 714.2.

Art. 7 Veränderungen während der Steuerperiode (Art. 8 des Gesetzes)9

Wird der Standort eines Wasserfahrzeuges während der Steuerperiode in einen andern Kanton verlegt, so werden die für den Rest der Steuerperiode bereits erhobenen Steuern zurückerstattet. Die Steuerpflicht endet in diesem Fall am letzten Tag des Monats, der dem Monat vorangeht, in dem der Standortwechsel vorgenommen wird.

Footnotes

  1. [9] G über die Wasserfahrzeugsteuer, sGS 714.2.

Art. 8 …

Art. 9 Steuererlass

Das Sicherheits- und Justizdepartement kann in Härtefällen dem Halter eines Wasserfahrzeuges auf Gesuch die Steuer ganz oder teilweise erlassen.

Art. 10 Rückzahlungen und Nachforderungen

Zuviel geleistete Steuern werden zurückerstattet oder mit neuen Steuerforderungen verrechnet.

Steuern, die aus irgendeinem Grund entgangen sind, werden nachgefordert.

Es werden höchstens Steuern für das laufende Jahr und die vier vorangehenden Jahre zurückerstattet oder nachgefordert. Ein Zins wird nicht berechnet.

Art. 11 Aufhebung bisherigen Rechts10

Footnotes

  1. [10] Überholt durch Art. 28 lit. d der Schifffahrtsverordnung, sGS 714.11.

Art. 12 Vollzugsbeginn

Das Gesetz über die Wasserfahrzeugsteuer vom 20. Oktober 197411 und diese Verordnung werden ab 1. Januar 1976 angewendet; ausgenommen sind Art. 2 lit. c, Art. 6 und 7 Abs. 2 zweiter Satz des Gesetzes.

Footnotes

  1. [11] sGS 714.2.

nGS 10-97