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Rheingesetz

734.21 · St. Gallen Gesetzessammlung

https://lexipedia.io/fr/docs/ch-sg/sgs/734-21/de/rheingesetz

Consulté le 30 août 2026

  1. Documents
  2. Saint-Gall
  3. Législation Saint-Gall
Source

734.21

Rheingesetz

vom 18.06.1987 (Stand 01.09.2025)

Der Grosse Rat des Kantons St.Gallen

hat von der Botschaft des Regierungsrates vom 7. Januar 19861 Kenntnis genommen und

erlässt

gestützt auf Art. 16 der Kantonsverfassung vom 16. November 18902

als Gesetz:3

Footnotes

  1. [1] ABl 1986, 179.
  2. [2] Aufgehoben; nGS 25–61 (sGS 111.1).
  3. [3] Abgekürzt RhG. Vom Grossen Rat erlassen am 7. Mai 1987; nach unbenützter Referendumsfrist rechtsgültig geworden am 18. Juni 1987; in Vollzug ab 1. Januar 1988.

Art. 1 Geltungsbereich

Dieses Gesetz regelt Unterhalt, Bau und Wasserbaupolizei am:

  1. Rhein von Bad Ragaz bis St.Margrethen samt beidseitigen Sickerkanälen des Diepoldsauer Durchstichs;

  2. Alten Rhein von St.Margrethen bis zum Bodensee;

  3. Alten Rhein bei Diepoldsau.

Soweit es keine besonderen Vorschriften enthält, wird das Wasserbaugesetz vom 17. Mai 20094 sachgemäss angewendet.

Footnotes

  1. [4] sGS 734.1.

Art. 2 Rheinunternehmen
a) Aufgaben

Das Rheinunternehmen erfüllt die Aufgaben nach diesem Gesetz, insbesondere:

  1. Massnahmen zum Schutz vor Hochwasser, bei Hochwassergefahr und bei Hochwasser;

  2. Unterhalt der Gewässer, der Bauten und der Einrichtungen. Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit der Internationalen Rheinregulierung für den Unterhalt von der Illmündung bis St.Margrethen samt beidseitigen Sickerkanälen des Diepoldsauer Durchstichs;

  3. Bau und Unterhalt der südlichen Rheinbrücke am Diepoldsauer Durchstich;

  4. Verwaltung der Grundstücke des Unternehmens.

Art. 3 b) Rechtsnatur und Rechtsstellung

Das Rheinunternehmen ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt des Staates mit eigener Rechtspersönlichkeit.5

Es untersteht dem zuständigen Departement6. Der Regierungsrat regelt die Organisation.

Footnotes

  1. [5] Vgl. Art. 43 EG zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, sGS 911.1.
  2. [6] Bau- und Umweltdepartement; Art. 25 Bst. d GeschR, sGS 141.3.

Art. 4 c) beratende Kommission

Der Regierungsrat ernennt eine beratende Kommission.

Sie besteht aus:

  1. einem aussenstehenden Ingenieur mit Erfahrung im Wasserbau als Präsident;

  2. vier Vertretern der Gemeinden, je einer aus den Bezirken Unterrheintal, Oberrheintal, Werdenberg und Sargans;

  3. zwei Vertretern von Vereinigungen, die sich in ideeller Weise dem Natur- und Landschaftsschutz widmen.

Art. 5 d) Kostentragung

Die Ausgabenüberschüsse tragen:

  1. der Staat zu 75 Prozent;

  2. die politischen Gemeinden im Perimetergebiet zu 25 Prozent.

Art. 6 e) Rheinfond

Die Rechnung wird über den Rheinfond ausgeglichen.

Art. 7 Rheinperimeter
a) Umgrenzung

Der Rheinperimeter umfasst das Gebiet nach dem Umgrenzungsplan vom 20. März 1985.

Art. 8 b) Höhe der Beiträge

Die Perimeterbeiträge der politischen Gemeinden werden bemessen nach:

  1. Perimeterfläche;

  2. Einwohner im Perimetergebiet.

1 km² Perimeterfläche und 200 Einwohner im Perimetergebiet ergeben je einen Perimeterpunkt. Massgebend ist das amtlich veröffentlichte Ergebnis der letzten eidgenössischen Volkszählung.

Art. 9 c) Festsetzung und Fälligkeit

Das zuständige Departement7 setzt die Perimeterbeiträge der politischen Gemeinden unter Berücksichtigung der mutmasslichen Kosten des Rheinunternehmens für längstens fünf Jahre fest.

Die Perimeterbeiträge sind jährlich im voraus fällig.

Footnotes

  1. [7] Bau- und Umweltdepartement; Art. 25 Bst. d GeschR, sGS 141.3.

Art. 10 Kosten der Internationalen Rheinregulierung

Der Staat trägt die Kosten der Internationalen Rheinregulierung nach Abzug der Bundesbeiträge.

Art. 11 Strassen und Wege

Bau und Unterhalt von Strassen und Wegen richten sich nach dem Strassengesetz.8

Footnotes

  1. [8] sGS 732.1.

Art. 12 Wasserwehr

Die politischen Gemeinden im Perimetergebiet sind wasserwehrpflichtig. Der Regierungsrat regelt diese Pflicht durch Verordnung.

Art. 13 Verfügungen

Das zuständige Departement9 erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Verfügungen.

Footnotes

  1. [9] Bau- und Umweltdepartement; Art. 25 Bst. d GeschR, sGS 141.3.

Art. 14 Aufsicht

Der Regierungsrat beaufsichtigt das Rheinunternehmen.

Art. 15 Rheintaler Binnenkanal-Unternehmen

Die beteiligten politischen Gemeinden sind für das Rheintaler Binnenkanal-Unternehmen verantwortlich. Massgebend ist das Wasserbaugesetz.10

Footnotes

  1. [10] sGS 734.11.

Art. 16

Art. 17 Aufhebung bisherigen Rechts

Es werden aufgehoben:

  1. das Gesetz betreffend eine durchgreifende Rheinkorrektion vom 21. April 1859;12

  2. der Grossratsbeschluss betreffend die Rheinkorrektion und den Rheintaler Binnenkanal vom 16. Mai 1893;13

  3. der Grossratsbeschluss über die Verwendung des Rheinauenfondes und die Liquidation der Kranken- und Unfallversicherungskassen der st.gallischen Rheinkorrektion und des Rheintaler Binnenkanales vom 15. Mai 1924;14

  4. der Grossratsbeschluss über den Verzicht auf die Rückforderung von Staatsbeiträgen an die st.gallische Rheinkorrektion und über die Liquidation der Rheinkorrektionsrechnung vom 24. Oktober 1945.15

Footnotes

  1. [12] nGS 21–106 (sGS 734.21).
  2. [13] nGS 21–107 (sGS 734.211).
  3. [14] nGS 21–108 (sGS 734.211.1).
  4. [15] nGS 21–109 (sGS 734.211.2).

Art. 18 Vollzugsbeginn

Der Regierungsrat bestimmt den Vollzugsbeginn dieses Gesetzes.

nGS 22–64

Footnotes

  1. [11] Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.