811.14
Regierungsbeschluss über die Ausgleichs-, Verzugs- und Rückerstattungszinsen für Steuerbeträge
vom 09.12.2025 (Stand 01.01.2026)
Die Regierung des Kantons St.Gallen
erlässt
in Anwendung von Art. 221 Abs. 2 des Steuergesetzes vom 9. April 19981
als Beschluss:2
Art. 1 Ausgleichszins
Der Ausgleichszins zugunsten und zulasten des Steuerpflichtigen beträgt 0,25 Prozent.
Art. 2 Verzugszins
Der Verzugszins beträgt 4,0 Prozent.
Dieser Zinssatz gilt anteilmässig für die Steuerbeträge, die während der Gültigkeitsdauer dieses Beschlusses ausstehend sind.
Art. 3 Rückerstattungszins
Für Steuerbeträge, die aufgrund einer Schlussrechnung, einer Revision, einer Berichtigung oder nach Art. 87 Abs. 2 der Steuerverordnung vom 20. Oktober 19983 zurückzuzahlen sind, wird ein Rückerstattungszins von 0,25 Prozent gutgeschrieben.
Dieser Zinssatz gilt anteilmässig für die Steuerbeträge, die während der Gültigkeitsdauer dieses Beschlusses zurückzuzahlen sind.
nGS 2025-068