853.111
Verordnung über die Jagdvorschriften
vom 31.03.2016 (Stand 01.06.2024)
Das Volkswirtschaftsdepartement des Kantons St.Gallen
erlässt
in Ausführung von Art. 43 des Jagdgesetzes vom 17. November 19941 und Art. 46 der Jagdverordnung vom 19. Mai 20152
als Verordnung:3
(1.) I. Jagdbare Tiere und Schonzeiten
Art. 1 Geschützte Tierarten
Zusätzlich zu den bundesrechtlich geschützten Tierarten sind geschützt:
Edelmarder;
Schneehase;
Schneehuhn;
Waldschnepfe;
in Federwildschongebieten Haubentaucher und Blässhuhn sowie alle Wildenten.
Art. 2 Jagd- und Schonzeiten
Es gelten folgende Jagdzeiten:
Rotwild: dritter Samstag im August bis dritter Samstag im Dezember;
Rehbock, Schmalreh, nicht tragende und nicht führende Rehgeiss: 1. Mai bis dritter Samstag im Dezember;
führende Rehgeiss und Rehkitz: dritter Samstag im August bis dritter Samstag im Dezember;
Gämsbock: dritter Samstag im August bis 31. Oktober;
Gämsgeiss, Gämsjährling und Gämskitz: dritter Samstag im August bis dritter Samstag im Dezember.
Nicht einheimische Tiere nach Art. 8bis der eidgenössischen Jagdverordnung vom 29. Februar 19884, die in die freie Wildbahn gelangt sind, dürfen das ganze Jahr über gejagt werden.
Für die übrigen jagdbaren Tiere gelten die Jagd- und Schonzeiten nach der Bundesgesetzgebung.5
Das Amt für Natur, Jagd und Fischerei kann für einzelne Tierarten Schonphasen während der Jagdzeit oder Jagdzeitverlängerungen anordnen. Es hört beim Rothirsch die Hegegemeinschaft an. Jagdzeitverlängerungen sind nur ausserhalb der bundesrechtlichen Schonzeiten zulässig.
Art.
3 Besondere Vorschriften
a) markierte Wildtiere
Markierte Tiere jagdbarer Tierarten dürfen gejagt werden. Das Amt für Natur, Jagd und Fischerei kann den Abschuss markierter Tiere jagdbarer Tierarten in Ausnahmefällen verbieten.
Abschüsse und Fallwild markierter Tiere werden der Wildhut innert 24 Stunden gemeldet und zur Begutachtung bereitgehalten.
Art. 4 b) Muttertiere
Vor dem Abschuss säugender Hirschkühe, Gäms- und Rehgeissen oder Bachen werden die Jungtiere erlegt.
Art. 5 c) Wildschweine
Erlegte Wildschweine werden der Wildhut innert 24 Stunden gemeldet und zur Begutachtung bereitgehalten.
Art. 5a d) Meldung im elektronischen Wildbuch
Abschüsse und Fallwild werden innert 48 Stunden im elektronischen Wildbuch erfasst. Kürzere Meldefristen bleiben vorbehalten.
(2.) II. Jagdarten
Art. 6 Zulässige Jagdarten
Zugelassen sind alle bundesgesetzlich erlaubten Formen der Jagd.
Art. 7 …
Art. 8 Bewegungsjagd
Als Bewegungsjagd gilt eine Jagd, bei der Treiberinnen und Treiber oder jagende Hunde eingesetzt werden.
Die Bewegungsjagd ist vom 1. Oktober bis zum dritten Samstag im Dezember gestattet.
Die Wildhüterin oder der Wildhüter kann die Bewegungsjagd auf Wildschweine während des ganzen Jahres zulassen, wenn es zur Wildschadenverhütung erforderlich ist. Das Amt für Natur, Jagd und Fischerei kann weitere Ausnahmen bewilligen.
Nimmt mehr als eine Person an der Bewegungsjagd teil, wird eine Jagdleiterin oder ein Jagdleiter bestimmt. Die Jagdleiterin oder der Jagdleiter:
bereitet die Bewegungsjagd vor;
teilt den Teilnehmenden der Bewegungsjagd die Aufgaben zu;
ist für die vorgeschriebenen Meldungen verantwortlich.
Art. 9 Beizjagd
Die Beizjagd ist nur mit Bewilligung des Amtes für Natur, Jagd und Fischerei zulässig. Die Bewilligung gibt insbesondere vor:
die einsetzbaren und die jagdbaren Vögel;
das zu bejagende Gebiet;
den zeitlichen Rahmen.
Art. 10 Nachtjagd
Zur Nachtzeit darf nicht gejagt werden. Ausgenommen ist die Jagd auf Dachse, Füchse, Steinmarder, Wildschweine und nicht einheimische Tiere6.
Die Verfolgung und Erlegung verletzter oder kranker Tiere bleibt vorbehalten.
Die Nachtzeit beginnt eine Stunde nach dem meteorologischen Sonnenuntergang und endet eine Stunde vor dem meteorologischen Sonnenaufgang.
(3.) III. Munition und Schussdistanzen
Art. 11 Schussdistanzen
Die Schussdistanz beträgt höchstens:
35 Meter für Schrot;
50 Meter für Flintenlaufgeschosse;
200 Meter für Kugelmunition.
Art. 12 Schrot
Erlaubt sind die Schrotkaliber 12, 16 und 20. Die Schrotkorngrösse beträgt höchstens 4,5 Millimeter.
Art. 13 Flintenlaufgeschosse
Flintenlaufgeschosse sind nur zur Jagd auf Wildschweine zugelassen.
Art. 14 Kugelmunition
Die Energie der verwendeten Kugelmunition beträgt wenigstens:
bei Paarhufern 2000 Joule auf 100 Meter, ausgenommen beim Reh;
beim Reh 1000 Joule auf 100 Meter;
bei anderen Tierarten 200 Joule auf 100 Meter;
beim Fangschuss 200 Joule Mündungsenergie.
Art.
15 Besondere Munitionsvorschriften
a) für die Jagd auf Paarhufer
Paarhufer werden mit Kugelmunition gejagt. Erlaubt sind Zerlegungs- und Deformationsgeschosse. Vollmantelgeschosse sind nur zum Fangschuss erlaubt.
Zusätzlich zur Kugelmunition erlaubt sind:
Flintenlaufgeschosse auf Wildschweine;
Schrot auf Rehe und gestreifte Frischlinge.
Art. 16 b) für die Abwehr von Vögeln
Zur Abwehr von Vögeln, gegen die Selbsthilfemassnahmen zulässig sind, darf auch Kugelmunition des Kalibers .17 und .22 verwendet werden.
Art. 17 c) für Selbsthilfemassnahmen
Personen ohne jagdlichen Fähigkeitsausweis ist es verboten, für Selbsthilfemassnahmen Kugelmunition mit einer Energie von mehr als 600 Joule auf 100 Meter oder Flintenlaufgeschosse zu verwenden7.
(4.) IV. Hilfsmittel8
Art. 18 Luftfahrzeuge
Luftfahrzeuge sind zur Ausübung der Jagd verboten. Dies gilt insbesondere für:
Helikopter;
Hängegleiter und Fallschirme;
Drohnen und andere unbemannte Fluggeräte. Das Verbot gilt nicht für die Rehkitzrettung.
Erlegtes Rot- und Steinwild darf mit dem Helikopter geborgen werden.
Art. 19 Scheinwerfer
Scheinwerfer sind zur Ausübung der Jagd verboten. Mit Zustimmung der Wildhüterin oder des Wildhüters dürfen sie für Bestandeserhebungen verwendet werden.
Art. 19a Fotofallen
Fotofallen sind für die Jagd erlaubt, wenn sie mit dem Namen der Jagdgesellschaft, einer Telefonnummer und dem Vermerk «Wildtiermonitoring» versehen sind.
Art. 19b Schalldämpfer
Schalldämpfer sind für die Jagd erlaubt.
Art. 20 Weitere Hilfsmittel
Das Verfolgen von Wild ist verboten mit:
Quads und Motorschlitten;
Schneesportgeräten, insbesondere Skis und Schneeschuhen;
anderen Geräten, die das Verfolgen von Wild erleichtern.
(5.) V. Ausbildung und Einsatz von Jagdhunden9
Art. 21 Ausbildung von Jagdhunden
Jagdhunde haben eine von der Arbeitsgemeinschaft für das Jagdhundewesen anerkannte Prüfung bestanden, wenn sie eingesetzt werden:
zur Nachsuche (Schweisshund);
zum Apportieren;
zum Vorstehen;
zur Baujagd;
zur Spezialjagd auf Wildschweine (Schwarzwild).
Die bestandene 500-Meter-Prüfung gilt bei Schweisshunden für drei Jahre. Sie kann wiederholt werden. Die bestandene 1000-Meter-Prüfung gilt unbefristet.
Art.
22 Einsatz von Jagdhunden
a) zur Nachsuche
…
Hundeführerinnen und Hundeführer, die einen Schweisshund zur Nachsuche einsetzen, haben an wenigstens einer anerkannten Schweisshundeprüfung erfolgreich einen Hund geführt.
Art. 23 b) zum Apportieren
Für die Jagd auf Wasservögel werden so viele Apportierhunde mitgeführt, wie für das Bergen der erlegten Wasservögel erforderlich ist.
Art. 24 c) zur Bewegungsjagd
Zur Bewegungsjagd sind nur spurlautjagende Bracken, Laufhunde, Stöberhunde, Dachshunde, Terrier und typenähnliche Mischlingshunde zugelassen.
…
Das Amt für Natur, Jagd und Fischerei kann weitere Hunde zur Bewegungsjagd zulassen.
(6.) VI. Weitere Bestimmungen
Art. 25 Private Jagdaufsicht
Die Berechtigung als Jagdaufsicht setzt eine Ausbildung durch das Amt für Natur, Jagd und Fischerei voraus. Die Ausbildung umfasst insbesondere die Aufgaben der privaten Jagdaufsicht sowie deren Befugnisse und Pflichten.10
Art. 26 Hegeschau
Das Amt für Natur, Jagd und Fischerei organisiert einmal je Kalenderjahr eine kantonale Hegeschau für Rothirsche.
An der Hegeschau werden in sauberem Zustand vorgelegt:
alle Geweihe und Unterkiefer von erlegten männlichen Rothirschen;
alle Unterkiefer von erlegtem Kahlwild.
Die Hegegemeinschaften organisieren die Abgabe und den Transport der Geweihe und Unterkiefer an die Hegeschau. Geweihe und Unterkiefer von ausserhalb der Hegegebiete erlegtem Rotwild werden bis 15. Februar der Wildhüterin oder dem Wildhüter übergeben.
Das Amt für Natur, Jagd und Fischerei kann das Vorlegen weiterer Wildarten an der kantonalen Hegeschau anordnen. Es hört zuvor die Jagdkommission an.
Art. 27 Strafbestimmungen
Der Verstoss gegen eine der folgenden Bestimmungen wird als Übertretung nach Art. 65 Abs. 1 Bst. g des Jagdgesetzes vom 17. November 199411 geahndet:
Missachten des Verbots zum Abschuss markierter Tiere nach Art. 3 Abs. 1 dieses Erlasses;
Missachten der Meldepflichten nach Art. 3 Abs. 2, Art. 5 und Art. 5a dieses Erlasses;
Missachten der Vorschriften über Munition und Schussdistanzen nach Art. 11 bis 17 dieses Erlasses;
Missachten der Vorschriften über das Vorlegen von Geweih und Unterkiefer sowie weiterer Wildarten an der Hegeschau nach Art. 26 Abs. 2, 3 und 4 dieses Erlasses.
(7.) VII. Schlussbestimmungen
Art. 28 Übergangsbestimmung
Die Anforderungen an die Ausbildung von Jagdhunden zur Baujagd und zur Spezialjagd auf Wildschweine nach Art. 21 Abs. 1 Bst. d und e dieses Erlasses sind nach Ablauf von 24 Monaten, nachdem die entsprechenden Prüfungen in der Schweiz erstmals angeboten werden, einzuhalten. Das Amt für Natur, Jagd und Fischerei teilt den Jagdgesellschaften den genauen Zeitpunkt in geeigneter Form mit.
Art. 29 Übergangsbestimmung des II. Nachtrags vom 6. Mai 2024
Art. 5a dieses Erlasses wird ab Einführung der mobilen Wildbuch-Applikation angewendet. Das Amt für Natur, Jagd und Fischerei teilt den Jagdgesellschaften den genauen Zeitpunkt in geeigneter Form mit.
Art. 19b dieses Erlasses wird ab Streichung des Schalldämpfers aus der eidgenössischen Liste der verbotenen Hilfsmittel12 angewendet oder wenn es den Kantonen ermöglicht wird, Schalldämpfer ohne Auflagen zu bewilligen. Das Amt für Natur, Jagd und Fischerei teilt den Jagdgesellschaften den genauen Zeitpunkt in geeigneter Form mit.
nGS 2016-051