871.12
Verordnung über die Entschädigungen der Kaminfeger
vom 05.09.1995 (Stand 01.01.2013)
Landammann und Regierung des Kantons St.Gallen
erlassen
in Ausführung von Art. 24bis des Gesetzes über den Feuerschutz vom 18. Juni 1968
als Verordnung:
(1.) I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Grundsatz
Die Verordnung regelt Vorgabezeiten, Stundenansätze und Rechnungsstellung für Kaminfegerarbeiten.
Art. 2 Reinigungsmethode
Der Kaminfeger wendet jene Reinigungsmethode an, die eine fachgemässe Reinigung gewährleistet.
(2.) II. Entschädigung
Art. 3 Grundsatz
Die Entschädigung bemisst sich nach Vorgabezeiten und Grundtaxe oder nach effektivem Zeitaufwand und Grundtaxe.
Die Entschädigungsansätze nach Ziff. 14 des Tarifanhangs zu dieser Verordnung gelten als Höchstansätze. Die politische Gemeinde kann mit dem von ihr gewählten Kaminfeger tiefere Ansätze vereinbaren.
Die von der politischen Gemeinde für ihr Gebiet festgelegten Entschädigungsansätze gelten auch für Kontroll- bzw. Reinigungsarbeiten, die von einem anderen als dem gewählten Kaminfeger ausgeführt werden.
Art.
4 Tarif nach Vorgabezeit
a) Grundsatz
Die Vorgabezeit entspricht einem durchschnittlichen Zeitaufwand bei einem normalen Verschmutzungsgrad.
Mit der Vorgabezeit werden abgegolten:
objektbezogene Reinigungskosten;
Benützung von Geräten, Werkzeugen und Maschinen;
Beratung und Inkasso;
Meldungen nach Art. 27 Abs. 1 des Gesetzes über den Feuerschutz.
Art. 5 b) Ausnahme
Wird die Vorgabezeit aus Gründen, die in der Anlage liegen, um mehr als 20 Prozent, wenigstens aber um 10 Minuten über- oder unterschritten, wird nach effektivem Zeitaufwand und Grundtaxe abgerechnet.
Art. 6 Tarif nach effektivem Zeitaufwand
Die Entschädigung nach Aufwand wird für Arbeiten angewendet, für die keine feste Vorgabezeit vorgesehen ist.
Mit der Entschädigung nach effektivem Zeitaufwand werden abgegolten:
Reinigungskosten je Person im Objekt für Arbeiten an der Feuerungsanlage;
Benützung von Geräten, Werkzeugen und Maschinen;
Beratung und Inkasso;
Meldungen nach Art. 27 Abs. 1 des Gesetzes über den Feuerschutz.
Art. 7 Grundtaxe
Die Grundtaxe enthält einen Teil der Kosten, die dem einzelnen Reinigungsobjekt nicht direkt zugerechnet werden können, insbesondere Arbeitsweg, Reinigungsanzeige, Arbeitsvorbereitung und Arbeitsanweisungen, Meldewesen, Bereitstellen und Versorgen der Geräte, Fahrzeuge, Werkzeuge und Maschinen, Abrechnung, Arbeitspausen und persönliche Reinigung des Kaminfegers gemäss Gesamtarbeitsvertrag.
Die Grundtaxe wird einmal je selbständigen Haushalt verrechnet. Bei Mehrfamilienhäusern mit Einzelfeuerungen, die im gleichen Arbeitsgang gereinigt werden, beträgt die Basis für die Grundtaxe bis 31. Dezember 1997 4 Minuten je Wohnung, wenigstens 12 Minuten je Haus.
Ab 1. Januar 1998 beträgt sie 5 Minuten je Wohnung, wenigstens 15 Minuten je Haus.
Art.
8 Zusatzarbeiten
a) allgemein
Zusatzarbeiten werden nur im Einverständnis mit Eigentümer, Mieter oder deren Vertretern ausgeführt.
Zusatzarbeiten sind nicht vorgeschrieben.
Art. 9 b) alkalische Heizkesselbehandlung
Die alkalische Heizkesselbehandlung, die aus Umweltschutz- und Energiespargründen empfohlen wird, erfolgt nach Absprache mit dem Anlagebesitzer.
Art. 10 Besondere Fälle
Bei Reinigungsarbeiten in Siedlungen abseits von mit Motorfahrzeugen befahrbaren Strassen kann die benötigte Fusswegzeit nach Aufwand berechnet werden.
Die aufgewendete Zeit wird auf die gereinigten Objekte aufgeteilt. Dasselbe gilt für Fahrbewilligungsgebühren und Transportkosten.
Art. 11 Extragang
Kann die ordentlich angekündigte Reinigung wegen Verschuldens des Eigentümers oder des Mieters nicht erfolgen, wird die Grundtaxe verrechnet.
Art. 12 Überzeit
Für angeforderte Arbeiten ausserhalb der ordentlichen Arbeitszeit können folgende Zuschläge erhoben werden:
Überzeit (18 bis 20 Uhr und 6 bis 7 Uhr): 25 Prozent der Entschädigung nach Tarif
Samstags- und Nachtarbeit (20 bis 6 Uhr): 50 Prozent der Entschädigung nach Tarif
Sonntagsarbeit: 100 Prozent der Entschädigung nach Tarif
Art. 13 Sonderkosten
Gesamtarbeitsvertraglich vereinbarte und vom Amt für Feuerschutz des Kantons St.Gallen anerkannte Sonderentschädigungen für spezielle Arbeiten, insbesondere für das Einsteigen in Kessel, können zusätzlich verrechnet werden.
Das benötigte Verbrauchsmaterial ist in der Entschädigung eingeschlossen. Ausgenommen sind objektbezogene Kosten, insbesondere für Gas, Schlämmaterial und Konservierungsmittel.
Art. 14 Rechnungsstellung
Der Kaminfeger händigt dem Kunden einen detaillierten Arbeitsrapport auf dem vom Amt für Feuerschutz des Kantons St.Gallen herausgegebenen oder anerkannten Formular aus.
Das Formular gibt Auskunft über Zeitaufwand, Rechnungsbetrag und Grundsätze des Tarifs.
(3.) III. Schlussbestimmungen
Art. 15 Rechtsmittel
Beschwerden gegen die Anwendung dieses Tarifs können innert 20 Tagen seit Rechnungsstellung der Feuerschutzkommission der politischen Gemeinde unter Beilage der Rechnung eingereicht werden.
Art. 16 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung über die Entschädigungen der Kaminfeger vom 1. März 1988 wird aufgehoben.
Art. 17 Vollzugsbeginn
Diese Verordnung wird ab 1. Oktober 1995 angewendet.
nGS 44–74