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AVI 2025/44

Versicherungsgericht St. Gallen

Du 3 juin 2026

https://lexipedia.io/fr/docs/ch-sg/versicherungsgericht/avi-2025-44/de/avi-2025-44

Consulté le 31 août 2026

  1. Documents
  2. Saint-Gall
  3. Tribunal des assurances Saint-Gall
Source

Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé.

AVI 2025/44

Rubrum

Fall-Nr.: AVI 2025/44 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: AVI - Arbeitslosenversicherung Publikationsdatum: 13.08.2026 Entscheiddatum: 03.06.2026

Entscheid Versicherungsgericht, 03.06.2026 Art. 11 Abs. 3, Art. 11a AVIG, Art. 10h AVIV. Anrechenbarer Arbeitsausfall bei vorzeitiger Auflösung des Arbeitsverhältnisses im gegenseitigen Einvernehmen. Die Arbeitgeberin kündigte das öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnis mit dem Beschwerdeführer unter Einhaltung der einmonatigen Kündigungsfrist per Ende April 2025. Später wurde auf Initiative des Beschwerdeführers eine Vereinbarung getroffen, welche die Auflösung sowie den Endpunkt bestätigte. Zusätzlich wurden Abmachungen betreffend den Kündigungsgrund getroffen (Sprachregelung) sowie dem Beschwerdeführer eine Entschädigung in Höhe von drei Monatslöhnen zugesprochen. Dieses Arrangement ersetzt nicht die bereits erfolgte (und nachträglich rechtskräftig gewordene) Kündigung mit der Folge, dass sich die einmonatige Kündigungsfrist bis Ende Mai 2025 verlängern würde. Vielmehr ist von einer ordentlichen Kündigung unter Einhaltung der Kündigungsfrist auszugehen. Es liegt somit kein Fall von Art. 10h Abs. 1, sondern von Abs. 2 AVIV vor (freiwillige Leistung des Arbeitgebers). Da der Betrag den Freibetrag von Fr. 148'200.-- nicht übersteigt, ist der Arbeitsausfall ab 1. Mai 2025 anrechenbar (Erw. 2.2)(Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 3. Juni 2026, AVI 2025/44).

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Kanton St.Gallen Gerichte

Versicherungsgericht Abteilung I

Entscheid vom 3. Juni 2026

Besetzung Präsidentin Marie Löhrer, Versicherungsrichterinnen Mirjam Angehrn und Corinne Schambeck; Gerichtsschreiber Jürg Schutzbach

Geschäftsnr. AVI 2025/44

Parteien A.___, Beschwerdeführer,

gegen

S Y N A A r b e i t s l o s e n k a s s e , Römerstrasse 7, Postfach, 4601 Olten 1 Fächer, Beschwerdegegnerin,

Gegenstand Arbeitslosenentschädigung (anrechenbarer Arbeitsausfall)

Sachverhalt

A.

A.a A.___ wurde von der Politischen Gemeinde B.___ per 1. Oktober 2024 als Gemeindeschreiber eingestellt (act. G 4.1/45). Mit Gemeinderatsbeschluss vom 16. März 2025 löste die Arbeitgeberin das Anstellungsverhältnis unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist per 30. April 2025 wieder auf und stellte A.___ ab sofort frei. Dabei ging sie von einem Verschulden des Versicherten aus (act. G 1.8). Mit Vereinbarung vom 16. April 2025 wurde sodann im Wesentlichen festgehalten, dass keine selbstverschuldete Auflösung des Arbeitsverhältnisses im Sinn des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vorliege und der Grund der Kündigung entsprechend nach aussen kommuniziert werde. Zudem wurde eine Entschädigung von drei Monatslöhnen vereinbart. Die Auflösung des Arbeitsverhältnisses als solche sowie der Termin per 30. April 2025 blieben indessen bestehen (act. G 4.1/46).

A.b Der Versicherte meldete sich am 26. April 2025 beim RAV zur Arbeitsvermittlung an (act. G 4.1/38). Im Antrag auf Arbeitslosenentschädigung vom 15. Mai 2025 gab er an, er erhebe ab dem 1. Mai 2025 Anspruch auf Taggelder. Zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses führte er aus, das Arbeitsverhältnis sei auf Grund einer Auflösungsvereinbarung vom 16. April 2025 auf den 30. April 2025 beendet worden (act. G 4.1/39). Übereinstimmend damit führte auch die Arbeitgeberin in ihrer Arbeitgeberbescheinigung vom 12. Mai 2025 aus, das Arbeitsverhältnis sei auf Grund einer Auflösungsvereinbarung vom 16. April 2025 auf den 30. April 2025 beendet worden. Auch bei der Frage nach dem Kündigungsgrund nannten beide Parteien mit praktisch identischem Wortlaut die genannte Auflösungsvereinbarung (act. G 4.1/43).

A.c Auf entsprechende Nachfrage der SYNA Arbeitslosenkasse (nachfolgend: Arbeitslosenkasse) vom 17. Juni 2025 führte die Arbeitgeberin am 8. Juli 2025 aus, sie habe die Auflösung des Arbeitsverhältnisses beschlossen. Der Versicherte sei dann mit dem Vorschlag, das Arbeitsverhältnis im gegenseitigen Einvernehmen aufzulösen, an sie gelangt. Dabei hätten auch diverse Nebenfolgen geregelt werden können. Das Arbeitsverhältnis wäre auch ohne Zustimmung des Versicherten aufgelöst worden. Diesen treffe jedoch kein Verschulden daran (act. G 3.1/48 f.).

A.d Mit Verfügung vom 16. Juli 2025 verneinte die Arbeitslosenkasse mangels anrechenbaren Arbeitsausfalls die Anspruchsberechtigung des Versicherten auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung für den Zeitraum vom 1. bis zum 31. Mai 2025. Zur Begründung führte sie aus, dass sich die Arbeitgeberin gemäss Ziff. 5 der Vereinbarung vom 16. April 2025 zur Zahlung von drei Monatslöhnen in Gesamthöhe von Fr. 33'058.65 verpflichtet habe. Da die Kündigungsfrist einen Monat gedauert habe, hätte eine Kündigung erst per 31. Mai 2025 ausgesprochen werden können (act. G 4.1/50).

A.e Mit Einsprache vom 12. September 2025 machte der Einsprecher im Wesentlichen geltend, massgebend sei nicht das Datum der Auflösungsvereinbarung vom 16. April 2025, sondern jenes der Kündigung vom 16. März 2025, womit - sinngemäss - eine fristgerechte Kündigung vorliege (act. G 4.1/51).

A.f Mit Entscheid vom 30. Oktober 2025 wies die Arbeitslosenkasse die Einsprache ab. Auf Grund der Aktenlage sei naheliegend, dass die Arbeitgeberin zu keiner Zeit eine Aufhebungsvereinbarung geplant habe, sondern dass diese einzig auf Wunsch des Versicherten erstellt worden sei, um offenbar noch eine Entschädigung zu erhalten. Die Rechtsanwältin der Arbeitgeberin habe den Versicherten informiert, dass der Kündigungsbeschluss weiterhin gelte, solange keine Einigung erzielt werde. Die anschliessende Aufhebungsvereinbarung vom 16. April 2025 stelle somit eine Einigung dar, die den Kündigungsbeschluss ersetze. Daher sei nicht mehr das ursprüngliche Kündigungsdatum der Gemeinde, sondern das Datum der Unterzeichnung der Aufhebungsvereinbarung relevant, in diesem Fall der 16. April 2025, was auch durch die Arbeitgeberbescheinigung bestätigt werde. Demnach hätte die Kündigungsfrist bis zum 31. Mai 2025 gedauert (act. G 4.1/53).

B.

B.a Gegen diesen Entscheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 1. Dezember 2025 mit dem Antrag auf dessen Aufhebung. Zur Begründung führt der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass ihm die Arbeitgeberin am 16. März 2025 auf den 30. April 2025 gekündigt habe, obwohl keine sachlichen Gründe vorhanden gewesen seien. Das Arbeitsverhältnis wäre somit unabhängig von der weiteren Entwicklung am 30. April 2025 beendet worden. Die Kündigung habe einzig dazu gedient, das Enddatum des Arbeitsverhältnisses unilateral festzusetzen. Mit der Kündigung habe die Verhandlungsphase begonnen. Sinngemäss führt der Beschwerdeführer weiter aus, die Tatsache, dass die Vereinbarung erst am 16. April 2025 zustande gekommen sei, ändere an der fristgerechten Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch die Arbeitgeberin nichts. Es treffe nicht zu, dass sich die Gemeinde nur auf Wunsch des Beschwerdeführers für Verhandlungen zum Abschluss einer Auflösungsvereinbarung bereit erklärt habe, werde doch in dieser festgehalten, das Arbeitsverhältnis werde auf Grund einer Vereinbarung aufgelöst, die durch die Arbeitgeberin veranlasst worden sei. Zutreffend sei, dass der Gemeindepräsident an der Besprechung vom 24. Februar 2025 erheblichen Druck auf den Beschwerdeführer ausgeübt habe, damit dieser selbst die Kündigung einreiche. Vor diesem Hintergrund handle es sich bei der Auflösungsvereinbarung um einen Vergleich, mit dem sich die Arbeitgeberin gegen eine erhebliche Zahlung die Zusicherung erkauft habe, dass der Beschwerdeführer gegen die Kündigung keinen Rekurs beim Bezirksrat erhebe. Der Vertrag sei am 17. April 2025 vollumfänglich akzeptiert worden, habe jedoch noch mittels Beschluss des Gemeinderats genehmigt werden müssen (act. G 1).

B.b Mit Eingabe vom 20. Dezember 2025 verzichtet die Beschwerdegegnerin auf eine materielle Beschwerdeantwort und beantragt die Abweisung der Beschwerde (act. G 4).

Erwägungen

1.

Die versicherte Person hat Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn sie unter anderem einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat (Art. 8 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0]). Der Arbeitsausfall ist anrechenbar, wenn er einen Verdienstausfall zur Folge hat und mindestens zwei aufeinander folgende volle Arbeitstage dauert. Nicht anrechenbar ist ein Arbeitsausfall, für den der arbeitslosen Person Lohnansprüche oder wegen vorzeitiger Auflösung des Arbeitsverhältnisses Entschädigungsansprüche zustehen (Art. 11 Abs. 1 und 3 AVIG). Der Arbeitsausfall gilt so lange nicht als anrechenbar, als freiwillige Leistungen des Arbeitgebenden den durch die Auflösung des Arbeitsverhältnisses entstehenden Verdienstausfall decken. Freiwillige Leistungen des Arbeitgebenden werden nur berücksichtigt, soweit sie den Höchstbetrag nach Art. 3 Abs. 2 AVIG übersteigen (seit 2016: Fr. 148'200.--/Jahr bzw. Fr. 12'350.--/Mt. [Art. 11a Abs. 1 und 2 AVIG i.V.m. Art. 3 Abs. 2 AVIG und Art. 22 Abs. 1 der Verordnung über die Unfallversicherung; UVV; SR 832.202]). Als freiwillige Leistungen des Arbeitgebenden bei der Auflösung des privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisses gelten Leistungen, die nicht Lohn- oder Entschädigungsansprüche nach Artikel 11 Absatz 3 AVIG darstellen (Art. 10a der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Wird das Arbeitsverhältnis im gegenseitigen Einvernehmen vorzeitig aufgelöst, so wird der versicherten Person während der Zeit, die der Kündigungsfrist oder der Frist des befristeten Arbeitsvertrags entspricht, so lange kein Arbeitsausfall angerechnet, wie die Leistungen des Arbeitgebers den Einkommensverlust während dieser Zeit decken. Übersteigen die Leistungen des Arbeitgebers den Betrag des der versicherten Person bis zur ordentlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses geschuldeten Lohnes, so sind die Bestimmungen über die freiwilligen Leistungen des Arbeitgebers nach Artikel 11a AVIG anwendbar (Art. 10h Abs. 1 und 2 AVIV).

2.

2.1 Vorliegend wurde das mit Anstellungsverfügung der Politischen Gemeinde B.___ per 1. Oktober 2024 begründete Arbeitsverhältnis mit dem Beschwerdeführer mit Gemeinderatsbeschluss vom 16. März 2025 per 30. April 2025 unter Einhaltung der einmonatigen Kündigungsfrist "verschuldet" aufgelöst (act. G 4.1/45 und 1.8). Dieser Beschluss ist soweit ersichtlich - und vom Beschwerdeführer geltend gemacht – unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Ob und inwieweit diese Kündigung rechtsmissbräuchlich war, wie der Beschwerdeführer geltend macht, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Eine missbräuchliche Kündigung im Sinn von § 18 Abs. 2 des Personalgesetzes des Kantons Zürich (PG ZH, LS 177.10) in Verbindung mit Art. 336 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht [OR; SR 210]) ist nicht ohne Weiteres ersichtlich und wird auch nicht konkret dargelegt. Selbst bei einer missbräuchlichen Kündigung hätte sodann ein Rekursverfahren keine aufschiebende Wirkung gehabt (vgl. § 25 Abs. 2 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons Zürich (VRG ZH, LS 175.2). Wie sich aus den Akten ergibt, war die Arbeitgeberin (zumindest der Gemeindepräsident und dessen Stellvertreter) im Nachgang zum Kündigungsbeschluss des Gemeinderats allerdings zu substanziellen Zugeständnissen bereit, wurde in der Vereinbarung vom 16. April 2025 doch im Wesentlichen festgehalten, dass keine selbstverschuldete Auflösung des Arbeitsverhältnisses im Sinn des AVIG vorliege. Zur Sprachregelung wurde vereinbart, dass gegen aussen kommuniziert werden solle, dass die Auflösung des Arbeitsverhältnisses auf Grund einer durch die Arbeitgeberin veranlassten Vereinbarung erfolgt sei. Zudem sei das Arbeitszeugnis gemäss Beilage (nicht bei den Akten) zu erstellen. Ausserdem wurde dem Beschwerdeführer eine Entschädigung von 3 Monatslöhnen inkl. Anteil am 13. Monatslohn zugesprochen (act. G 4.146).

2.2 Zwar erwuchs der Gemeinderatsbeschluss vom 16. März 2025 wohl nicht vor der Unterzeichnung der Vereinbarung vom 16. April 2025 in Rechtskraft (der Beschwerdeführer geht davon aus, dass dies am 21. April 2025 geschah, was allerdings der Ostermontag war [act. G 1 S. 7]). Diese öffentlichrechtliche Besonderheit mit bestehender Rekursmöglichkeit ändert indessen nichts daran, dass die Kündigung als einseitiges, rechtsänderndes Gestaltungsrecht per 30. April 2025 auf Grund des Gemeinderatsbeschlusses erfolgte und mit der Vereinbarung vom 16. April 2025 - so sie denn überhaupt formgerecht zustande gekommen war (Zuständigkeit des Gemeindepräsidenten und von dessen Stellvertreter; gemäss eigener Darstellung des Beschwerdeführers musste der Gemeinderat der Vereinbarung noch zustimmen [act. G 1 S. 7]) - lediglich eine Zusatzvereinbarung über die Verschuldensfrage, die Sprachregelung sowie eine Entschädigung getroffen wurde. Von einer Verletzung der Kündigungsfrist wäre nur auszugehen, wenn der in Ziff. 1 der Vereinbarung statuierte Ausschluss der Verlängerung der Kündigungsfrist im Krankheitsfall zum Tragen gekommen wäre. Dies war soweit ersichtlich mangels Krankheit des Beschwerdeführers nicht der Fall. Nachdem die Kündigungsfrist im ersten Dienstjahr unbestrittenermassen einen Monat dauert (vgl. § 17 Abs. 1 PG ZH), hat es sein Bewenden dabei, dass die mit Gemeinderatsbeschluss vom 16. März 2025 per 30. April 2025 ausgesprochene Kündigung frist- und formgerecht erfolgte (vgl. § 18 Abs. 1 PG ZH). Da das Arbeitsverhältnis somit nicht im gegenseitigen Einvernehmen vorzeitig aufgelöst wurde, kommt Art. 10h Abs. 1 AVIV vorliegend nicht zur Anwendung. Die Leistungen der Arbeitgeberin übersteigen sodann den Betrag des dem Beschwerdeführer bis zur ordentlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses geschuldeten Lohns, womit grundsätzlich die Regelung betreffend freiwillige Leistungen des Arbeitgebenden anwendbar ist (Art. 10h Abs. 2 AVIV). Nachdem gemäss Art. 11a Abs. 2 i.V.m. Art. 3

Abs. 2 AVIG ein Freibetrag von Fr. 148'200.-- zu berücksichtigen ist (vgl. vorstehende Erwägung 1) und die von der Arbeitgeberin geleistete Entschädigung von drei Monatslöhnen (Fr. 33'058.65 [act. G 4.1/44]) diesen Betrag nicht erreicht, ist der im Mai 2025 erlittene Lohnausfall anrechenbar.

3.

3.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und der angefochtene Einspracheentscheid vom 30. Oktober 2025 ist aufzuheben.

3.2 Gerichtskosten sind keine zu erheben, nachdem das AVIG keine solchen vorsieht (Art. 61 lit. fbis des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]).

Dispositiv

Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP

1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 30. Oktober 2025 aufgehoben.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Dispositions modifiées depuis

Cette décision interprète des dispositions dont l’acte a depuis fait l’objet d’une nouvelle consolidation. Si l’article lui-même a changé n’est pas consigné.

  • Code civil suisse, Art. 336 — lu dans la version du 1 janvier 2026; l’acte a été consolidé à nouveau le 1 juillet 2026.
  • Ordonnance sur l’assurance-chômage obligatoire et l’indemnité en cas d’insolvabilité, Art. 10h — lu dans la version du 1 janvier 2026; l’acte a été consolidé à nouveau le 1 août 2026.