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Art. 269 ZPO.

Nr. 40/2005/35° · Obergericht Schaffhausen

Du 28 oct. 2005

https://lexipedia.io/fr/docs/ch-sh/obergericht/nr-40-2005-35/de/art-269-zpo

Consulté le 31 août 2026

  1. Documents
  2. Schaffhouse
  3. Tribunal supérieur Schaffhouse
Source

Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé.

Nr. 40/2005/35°

Art. 269 ZPO.

Rubrum

Art. 269 ZPO. Unentschuldigtes Ausbleiben des Klägers von der Hauptverhandlung im familienrechtlichen Verfahren (OGE 40/2005/35 vom 28. Oktober 2005)

Keine Veröffentlichung im Amtsbericht.

Geltend gemachte Zugsverspätung genügt nicht als Entschuldigung für ein Ausbleiben von der Gerichtsverhandlung.

Erwägungen

2.– In familienrechtlichen Verfahren haben die Parteien zur Hauptverhandlung grundsätzlich persönlich zu erscheinen (Art. 269 Abs. 1 der Zivilprozessordnung für den Kanton Schaffhausen vom 3. September 1951 [ZPO, SHR 273.100]). Die Parteien werden zur Hauptverhandlung unter der Androhung vorgeladen, dass im Fall unentschuldigten Ausbleibens des Klägers auf die Klage nicht eingetreten und im Fall unentschuldigten Ausbleibens des Beklagten Anerkennung der tatsächlichen Klagegründe und Verzicht auf Einreden angenommen würde (Abs. 2). Gilt aufgrund des Bundesrechts der Untersuchungsgrundsatz, wird der Beklagte unter der Androhung vorgeladen, dass bei unentschuldigtem Ausbleiben nach Aktenlage entschieden würde (Abs. 3). a) Mit Vorladung vom 27. Mai 2005 wurde der Rekurrent vorschriftsgemäss auf den 28. Juni 2005, um 8.45 Uhr, zur Hauptverhandlung vorgeladen unter der Androhung, dass im Fall seines unentschuldigten Ausbleibens auf die Klage nicht eingetreten würde. Der Rekurrent erschien nicht zur Hauptverhandlung. Zu Verhandlungsbeginn rief der Rekurrent in der Gerichtskanzlei des Kantonsgerichts an und teilte mit, er sei aufgrund einer Panne bei der SBB im Zug stecken geblieben und komme nicht weiter. Alsdann wurde das Telefongespräch unterbrochen. Gleichentags, um 12.49 Uhr, übermittelte der Rekurrent dem Kantonsgericht eine Eingabe per Telefax, in der er unter anderem ebenfalls erklärte, er habe wegen Schwierigkeiten mit dem öffentlichen Verkehr nicht zum vereinbarten Gerichtstermin erscheinen können. Am 30. Juni 2005 teilte der Rekurrent dem zuständigen Gerichtsschreiber sodann telefonisch mit, er sei am Tag der Hauptverhandlung über Deutschland gefahren. In Koblenz habe er dann den Anschlusszug verpasst und habe deshalb nicht zur Hauptverhandlung erscheinen können.

Im Rekursverfahren reichte der Rekurrent eine Bescheinigung der SBB ein, wonach am 28. Juni 2005 der Zug 8526 von Baden mit einer Verspätung von 10 Minuten in Koblenz eingetroffen sei (planmässige Ankunft: 7.44 Uhr). Dementsprechend habe der Anschluss an den Zug 8118 nach Waldshut mit Abfahrt um 7.47 Uhr nicht hergestellt werden können. b) Zwar erscheint – angesichts der Bescheinigung der SBB – die vom Rekurrenten geltend gemachte Zugsverspätung als glaubhaft, dennoch ist vorliegend nicht zu beanstanden, dass das Kantonsgericht mit Beschluss vom 28. Juni 2005 auf die Klage nicht eingetreten ist: Die Parteien haben im Prozess Treu und Glauben zu beachten. Daher genügt nicht jede Entschuldigung für ein Ausbleiben von der Gerichtsverhandlung. Krankheit oder Unfall stellen mit Sicherheit eine genügende Entschuldigung dar. Demgegenüber ist es grundsätzlich Sache der Parteien, rechtzeitig an einer Gerichtsverhandlung zu erscheinen. Sie müssen ihre Anreise dementsprechend planen. Dabei sind im öffentlichen Verkehr Verspätungen von wenigen Minuten vorhersehbar und einzukalkulieren. Der Rekurrent nahm in Aarau den Zug Richtung Koblenz mit Abfahrt um 7.03 Uhr. Dieser kommt in Koblenz planmässig um 7.44 Uhr an. Der Anschlusszug Richtung Schaffhausen verlässt Koblenz bereits um

7.47 Uhr und kommt um 8.43 Uhr in Schaffhausen an. Damit verblieben dem Rekurrenten zum Umsteigen in Koblenz lediglich drei Minuten. Dies ist äusserst knapp bemessen, so dass es für den Rekurrenten vorhersehbar war, dass er – schon bei einer minimalen Verspätung – den Anschlusszug verpassen könnte. Der Rekurrent hätte deshalb diese Zugsverbindung nicht wählen dürfen, dies umso mehr, als ihm klar sein musste, dass er – auch bei planmässig verlaufender Zugsfahrt – zur Gerichtsverhandlung, die um 8.45 Uhr angesetzt war, kaum rechtzeitig erscheinen würde, ist doch in Schaffhausen zunächst die Passkontrolle zu durchlaufen und alsdann ein Fussmarsch von gegen 5 Minuten zum Gerichtsgebäude zurückzulegen. Dagegen wäre es dem Rekurrenten ohne weiteres möglich und auch zumutbar gewesen, in Aarau den Zug Richtung Zürich mit Abfahrt um 6.32 Uhr zu nehmen. In Zürich hätte er sodann in den Zug Richtung Schaffhausen umsteigen müssen, wofür er rund 20 Minuten Zeit gehabt hätte. Er wäre alsdann um 7.50 Uhr in Schaffhausen angekommen, so dass er mit Sicherheit rechtzeitig zur Hauptverhandlung hätte erscheinen können. Entgegen der Auffassung des Rekurrenten hätte er also keineswegs bereits am Vortag nach Schaffhausen reisen müssen. In dieser Situation vermag die vom Rekurrenten geltend gemachte Zugsverspätung als Entschuldigung für das Nichterscheinen an der Hauptverhandlung nicht zu genügen.

Dispositions modifiées depuis

Cette décision interprète des dispositions dont l’acte a depuis fait l’objet d’une nouvelle consolidation. Si l’article lui-même a changé n’est pas consigné.

  • Code de procédure civile, Art. 269 — lu dans la version du 1 juillet 2004; l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 2007, 1 janvier 2011, 1 janvier 2012, 1 janvier 2013, 1 mai 2013, 1 juillet 2014, 1 janvier 2016, 1 janvier 2017, 1 janvier 2018, 1 janvier 2020, 1 juillet 2020, 1 janvier 2021, 1 janvier 2022, 1 juillet 2022, 1 janvier 2023, 1 septembre 2023, 1 janvier 2025 et 1 juillet 2026.