734.001
Beschluss des Regierungsrates betreffend das Bundesgesetz vom 24. Juni 1902 über die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen
Vom 26.11.1902 (Stand 01.01.2000)
Der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen,
in Ausführung des Art. 44 des Bundesgesetzes betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen vom 24. Juni 19021, welches mit 1. Februar 1903 in Kraft tritt und eines Kreisschreibens des Bundesrates, datiert vom 11. November 1902,
beschliesst:
Art. 1
Der Gemeinderat wird als die zur Entscheidung von Streitigkeiten im Sinne des Art. 44 des Bundesgesetzes vom 24. Juni 1902 kompetente ständige Behörde bezeichnet.
Art. 2
Bei den diesbezüglichen Verhandlungen der örtlichen Flurkommission führt ein Mitglied der kantonalen Landwirtschaftskommission den Vorsitz und wirkt bei der Entscheidung selbst mit.
Art. 3
Die kantonale Landwirtschaftskommission ernennt im Voraus dieses Mitglied sowie dessen Stellvertreter.
Art. 4
Publikation dieses Regierungsratsbeschlusses im Amtsblatt2 und Mitteilung desselben an:
das Eidgenössische Eisenbahndepartement
die Landwirtschaftskommission
die Gemeinderäte
GS X, S. 212