831.100
Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und über die Invalidenversicherung
Vom 11.04.1994 (Stand 01.01.2008)
Der Grosse Rat des Kantons Schaffhausen,
in Ausführung des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) vom 20. Dezember 19461 und des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 19592,
beschliesst:
1 Organisation
Art. 1 AHV- Ausgleichskasse und IV-Stelle
Die Ausgleichskasse des Kantons Schaffhausen für die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV-Ausgleichskasse) und die Invalidenversicherungsstelle des Kantons Schaffhausen (IV-Stelle) sind selbständige öffentlich-rechtliche Anstalten mit eigener Rechtspersönlichkeit und Sitz in Schaffhausen.
Sie treten unter den Namen «Sozialversicherungsamt Schaffhausen/AHV-Ausgleichskasse» und «Sozialversicherungsamt Schaffhausen/IV-Stelle » auf.
Die AHV-Ausgleichskasse und die IV-Stelle nehmen ihre Aufgaben unabhängig voneinander wahr, sind aber zur Zusammenarbeit verpflichtet.
Art. 2 Aufgaben
Die AHV-Ausgleichskasse und die IV-Stelle erfüllen alle Aufgaben, die ihnen durch die Bundesgesetze über die Alters- und Hinterlassenenversicherung3 und über die Invalidenversicherung4 sowie weitere Erlasse des Bundes zugewiesen werden.
Der Kanton kann der AHV-Ausgleichskasse und der IV-Stelle mit Genehmigung der zuständigen Bundesbehörden weitere sachverwandte Aufgaben gegen volle Entschädigung übertragen.
AHV-Ausgleichskasse und IV-Stelle sind von der kantonalen Verwaltung unabhängig und führen ihre Aufgaben im Rahmen der bundesrechtlichen Aufsicht selbständig durch. Sie bestimmen den erforderlichen Personalbedarf und treffen alle Massnahmen zur zweckmässigen und rationellen Erfüllung der Aufgaben.
Art. 3 Organe
Die Organe der AHV-Ausgleichskasse und der IV-Stelle sind:
die Leiterin oder der Leiter der AHV-Ausgleichskasse und der IV-Stelle
die Gemeindezweigstellen
die externe Revisionsstelle
Art. 4 Aufsicht
Kantonale Aufsichtsbehörde der AHV-Ausgleichskasse und der IV-Stelle im Verwaltungsbereich ist der Regierungsrat oder das von ihm als zuständig bezeichnete Departement, soweit nicht die Aufsichtsbehörden des Bundes gemäss Art. 72 AHVG und Art. 64 IVG zuständig sind.
Der kantonalen Aufsichtsbehörde obliegt insbesondere:
die Genehmigung der internen Organisation und des Reglements
die Ernennung der Leiterin oder des Leiters
die Ernennung der Stellvertretung der Leitung sowie die Wahl der Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter
die Bezeichnung der externen Revisionsstelle
die Genehmigung von Jahresrechnung und Jahresbericht
die Festsetzung der Verwaltungskostenbeiträge an die AHV-Ausgleichskasse
die Festlegung der Aufgaben der AHV-Gemeindezweigstellen sowie die Bestimmung der Zuschüsse der AHV-Ausgleichskasse an die Kosten der AHV-Gemeindezweigstellen und der Entschädigung der Zweigstellenleitungen
die Behandlung von Aufsichtsbeschwerden, welche nicht in die Zuständigkeit der Bundesbehörden fallen
der Erlass der notwendigen Ausführungsbestimmungen
Art. 5 Leitung
AHV-Ausgleichskasse und IV-Stelle werden in Personalunion geführt.
Die Leitung der AHV-Ausgleichskasse und der IV-Stelle nimmt alle Aufgaben wahr, die nicht durch Gesetz oder Verordnung einem anderen Organ übertragen sind. Sie gewährleistet die gesetzeskonforme Erfüllung der Aufgaben, vertritt die AHV-Ausgleichskasse und die IV-Stelle nach aussen, verkehrt direkt mit den Bundes-, Durchführungs- und Spezialstellen sowie den Arbeitgebern und den Versicherten. Die Leitung stellt die Zusammenarbeit zwischen AHV-Ausgleichskasse und IV-Stelle sicher.
Die Leitung kann Vollzugsaufgaben delegieren.
Art. 6 Personal
Das Anstellungsverhältnis der Leitung und des Personals richtet sich nach den Bestimmungen des Personalgesetzes5 und des Besoldungsdekrets6.
Das nicht gemäss Art. 4 Abs. 2 lit. c gewählte Personal wird durch die Leiterin oder den Leiter auf Antrag der betreffenden Abteilungsleitung angestellt bzw. gewählt.
Art. 7 Zweigstellen
Die Gemeinden sind gemäss Art. 65 Abs. 2 AHVG verpflichtet, für die Durchführung der Alters- und Hinterlassenenversicherung Gemeindezweigstellen zu führen. Die Zweigstellenleitungen werden durch die Gemeinderäte ernannt.
Der Regierungsrat kann gemeinsame Zweigstellen für mehrere Gemeinden bewilligen oder anordnen. In diesen Fällen ist die Wahlbehörde diejenige Gemeinde, in der die Zweigstelle ihren Sitz hat.
Der Regierungsrat kann bewilligen, dass die AHV-Ausgleichskasse die Aufgaben einzelner Zweigstellen wahrnimmt.
Die Gemeindezweigstellen erfüllen die ihnen von der Bundesgesetzgebung in Art. 116 AHV-Verordnung (AHVV)7 übertragenen Aufgaben. Sie sind nach den Weisungen der Leitung der AHV-Ausgleichskasse zu führen. Durch Gesetz können ihnen im Rahmen der Bundesgesetzgebung weitere Aufgaben übertragen werden.
Der Kanton übernimmt die Haftung für Schäden, die von den Zweigstellenleitungen verschuldet werden.
Art. 8 Revisionsstellen
Die externe Revisionsstelle hat nach den Weisungen der Aufsichtsbehörden des Bundes die Buchhaltungen und Geschäftsführung der AHV-Ausgleichskasse periodisch zu prüfen und den eidgenössischen und kantonalen Aufsichtsbehörden Bericht zu erstatten.
Die interne Revisionsstelle hat die AHV-Gemeindezweigstellen und die der AHV-Ausgleichskasse angeschlossenen Arbeitgeber zu kontrollieren. Die Arbeitgeberkontrollen können auch an externe Revisionsstellen delegiert werden.
2 Finanzierung und Haftung
Art. 9 Haftung
Der Kanton haftet, unter Vorbehalt von Art. 70 AHVG und Art. 66 Abs. 1 IVG, nicht für die Verpflichtungen der AHV-Ausgleichskasse und der IV-Stelle.
Wird der Kanton vom Bund für Schäden im Sinne von Art. 70 AHVG und Art. 66 Abs. 1 IVG haftbar gemacht, so steht ihm das Rückgriffsrecht nach den Vorschriften des kantonalen Haftungsgesetzes8 zu und zwar:
auf Beamte und Angestellte der AHV-Ausgleichskasse und der IV-Stelle für von ihnen verursachte Schäden
auf die Gemeinde, wenn Beamte und Angestellte der Gemeindezweigstelle den Schaden verursacht haben
Haftung und Verantwortlichkeit für Schäden, die in Erfüllung weiterer übertragener Aufgaben entstehen, richten sich nach dem kantonalen Haftungsgesetz9.
Art. 10 Verwaltungskostenbeiträge
Die Verwaltungskosten werden anteilsmässig gedeckt:
im Bereich von AHV-Ausgleichskasse und Gemeindezweigstellen durch die Verwaltungskostenbeiträge der gemäss dem Bundesgesetz über die AHV beitragspflichtigen Personen; die Beiträge müssen so bemessen sein, dass sie auf die Dauer zusammen mit den Zuschüssen aus dem Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenenversicherung die Verwaltungskosten der AHV-Ausgleichskasse und die Vergütung an die Gemeindezweigstellen zu decken vermögen; allfällige Überschüsse verbleiben der AHV-Ausgleichskasse
im Bereich der IV-Stelle gemäss Art. 67 IVG durch die Invalidenversicherung, soweit Bundesaufgaben wahrgenommen werden
im Bereich der übertragenen weiteren Aufgaben durch im entsprechenden Erlass festzulegende Beiträge des Staates, der Gemeinden oder Dritter
Art. 11 …
Art. 12 Beitragserlass
Als zuständige Behörde, die vor Erlass des Mindestbeitrages zu Lasten des Kantons gemäss Art. 11 Abs. 2 AHVG anzuhören ist, wird die AHV- Ausgleichskasse bezeichnet.
An die vom Kanton an Stelle der Versicherten zu entrichtenden Beiträge haben die Wohnsitzgemeinden die Hälfte zu entrichten.
3 Rechtsschutz
Art. 13 Rechtspflege
Kantonale Beschwerdeinstanz im Bereich der Alters- und Hinterlassenenversicherung sowie der Invalidenversicherung ist das Obergericht (Art. 36a VRG).
Streitigkeiten gemäss Art. 27bis IVG entscheidet das Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen (Art. 36a Abs. 2 VRG).
4 Schluss- und Übergangsbestimmungen
Art. 14 Änderung bisherigen Rechts10
Art. 15 Aufhebung bisherigen Rechts
Die nachstehenden Erlasse werden aufgehoben:
das Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 4. Oktober 1948
das Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung vom 3. Juli 1961
die Verordnung des Regierungsrates des Kantons Schaffhausen über die Organisation und das Verfahren der Invalidenversicherungs-Kommission vom 14. November 1962
der Beschluss des Regierungsrates des Kantons Schaffhausen betreffend die Errichtung und den Betrieb der Regionalstelle Schaffhausen für die Eingliederung Behinderter in das Erwerbsleben vom 23. Juni 1987
Art. 16 Übergangsbestimmung
Die vom Regierungsrat gewählte IV-Kommission wird auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes aufgelöst.
Art. 17 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt unter dem Vorbehalt des fakultativen Referendums gemäss Art. 42bis der Kantonsverfassung11 und der Genehmigung durch den Bund12 auf den 1. Januar 1995 in Kraft.
Es ist im Amtsblatt zu veröffentlichen13 und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.
Abl. 1994, S. 489, S. 914