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Verordnung über die Wahl der eidgenössischen Geschworenen

121.22 · Solothurn Gesetzessammlung

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Consulté le 3 sept. 2026

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Ce texte n’est plus en vigueur.

121.22

Verordnung über die Wahl der eidgenössischen Geschworenen

121.22 Verordnung über die Wahl der eidgenössischen Geschworenen KRB vom 26. Januar 1983

Der Kantonsrat von Solothurn gestützt auf die Artikel 4 und 6 des Bundesgesetzes über die Bundesstraf- 1 rechtspflege vom 15. Juni 1934 ) nach Kenntnisnahme von Bericht und Antrag des Regierungsrates vom 2. November 1982

beschliesst :

Art. 1 . Zuständigkeit

Der Kantonsrat wählt die eidgenössischen Geschworenen.

Wahlkreis ist der Kanton.

Der Kantonsrat berücksichtigt bei der Wahl die politischen und regionalen Verhältnisse.

Art. 2 . Wählbarkeit

Wählbar ist, wer in eidgenössischen Angelegenheiten stimmberechtigt ist.

Jeder Bürger ist verpflichtet, die Wahl anzunehmen. Vorbehalten bleibt

Artikel 4 Absatz 5 der Bundesstrafprozessordnung.

Nicht wählbar sind:

  1. die Mitglieder der obersten kantonalen und eidgenössischen Verwaltungs- und Gerichtsbehörden sowie die Ersatzrichter;

  2. die Untersuchungsrichter, Gerichtspräsidenten und deren Statthalter sowie der Staatsanwalt und dessen Stellvertreter;

  3. die Beamten, Angestellten oder Arbeiter aller eidgenössischen und kantonalen Verwaltungen sowie Personen, die ein geistliches Amt ausüben.

Der Kantonsrat entscheidet endgültig über die Wählbarkeit und über die Verpflichtung zur Annahme der Wahl.

Art. 3 . Amtsdauer

Die Amtszeit beträgt 6 Jahre.

Art. 4 . Wahlvorbereitung

Die Staatskanzlei schreibt die Wahl aus und setzt die Anmeldefrist fest.

Die Wahlvorschläge sind bei der Staatskanzlei einzureichen. Sie haben die Unterschrift von 3 Stimmberechtigten und jene des Kandidaten zu tragen. 1) Mit den Änderungen vom 17. Dezember 1976; SR 312.0.

121.22

Die Staatskanzlei überprüft die Wählbarkeitsvoraussetzungen und übermittelt ihren Bericht zusammen mit den Wahlvorschlägen dem Büro des Kantonsrates.

Art. 5 . Wahlverfahren

Das Wahlverfahren richtet sich nach dem Geschäftsreglement des Kantonsrates.

Art. 6 . Publikation und Mitteilung

Die Resultate der Wahl sind im Amtsblatt zu veröffentlichen.

Die Staatskanzlei übermittelt die Resultate der Bundeskanzlei und dem Bundesgericht und gibt diesen Behörden vom Ausscheiden von Geschworenen Kenntnis.

Art. 7 . Inkrafttreten

Die Verordnung über die Wahl der eidgenössischen Geschworenen tritt nach Genehmigung durch den Bundesrat mit der Publikation im Amtsblatt in Kraft.

Vom Bundesrat am 1. März 1983 genehmigt Inkrafttreten am 24. März 1983 2