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Verordnung über die Entschädigung der Mitglieder, der Ersatzmitglieder und des Stellvertreters des Aktuars der Kantonalen Schätzungskommission

126.511.327.5 · Solothurn Gesetzessammlung

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Consulté le 4 sept. 2026

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126.511.327.5

Verordnung über die Entschädigung der Mitglieder, der Ersatzmitglieder und des Stellvertreters des Aktuars der Kantonalen Schätzungskommission

126.511.327.5 Verordnung über die Entschädigung der Mitglieder, der Ersatzmitglieder und des Stellvertreters des Aktuars der Kantonalen Schätzungskommission RRB vom 12. April 1988

Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf § 45 Absätze 1, 8, 9 und 10 des Gesetzes über das Staatsper- 1 sonal vom 23. November 1941 )

beschliesst:

Art. 1 . Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Kantonalen Schätzungskom-

mission erhalten folgende Entschädigungen: )

  1. für Arbeiten ausserhalb der Sitzungen: Präsident: 12’200 Franken pro Jahr; Mitglieder: 6’500 Franken pro Jahr; Ersatzmitglieder: 245 Franken pro Sitzung;

  2. ein Sitzungsgeld von 120 Franken. 1

Art. 2 . Der Stellvertreter des Aktuars erhält ein Sitzungsgeld von 270 Franken. Darin ist die Entschädigung für die Vorbereitung der Sitzung und das

Aktenstudium eingeschlossen. )

Für die Formulierung der an der Sitzung gefällten Urteile hat er Anspruch auf eine Entschädigung von 230 Franken. Für Selbständigerwer-

bende beträgt die Entschädigung 345 Franken. )

Art. 3 . Die Entschädigung für auswärtige Verpflegung richtet sich nach der

Verordnung über die Vergütung der Auslagen auf Dienstreisen und bei

andern Amtstätigkeiten vom 4. Dezember 1979 ).

Art. 4 . Die Reiseentschädigung richtet sich nach der Verordnung über die

Entschädigung für Dienstfahrten vom 11. November 1986 ).

7

Art. 5 . Diese Verordnung tritt rückwirkend am 1. Januar 1988 in Kraft. )

Vorbehalten bleibt das Einspruchsrecht des Kantonsrates.

Footnotes

  1. [1] BGS 126.1.
  2. [2] Fassung vom 12. Februar 1991; GS 92, ...
  3. [3] Fassung vom 12. Februar 1991; GS 92, ...
  4. [4] Fassung vom 12. Februar 1991; GS 92, ...
  5. [5] BGS 126.511.322.
  6. [6] BGS 126.511.323.
  7. [7] Inkrafttreten der Änderung vom 12. Februar 1991 am 1. Januar 1991. Die Verordnung über die Entschädigung der Mitglieder und der Ersatz- leute der Kantonalen Schätzungskommission vom 11. Mai 1979 ) ist aufgehoben. Die Einspruchsfrist ist am 13. Juni 1988 unbenutzt abgelaufen Publiziert im Amtsblatt vom 23. Juni 1988
  8. [1] GS 88, 77.