Lexipedia
AccueilActualitéExplorerRépertoire
ConditionsConfidentialitéAssistance
Se connecter

Verordnung über die Entschädigung der Wegmacher und Wegmacher/Chauffeure des Kantons- und Nationalstrassenunterhaltsdienstes

126.515.124.2 · Solothurn Gesetzessammlung

https://lexipedia.io/fr/docs/ch-so/bgs/126-515-124-2/de/verordnung-uber-die-entschadigung-der-wegmacher-und-wegmacher-chauffeure-des-kantons-und-nationalstrassenunterhaltsdienstes

Consulté le 4 sept. 2026

  1. Documents
  2. Soleure
  3. Législation Soleure
Source

Ce texte n’est plus en vigueur.

126.515.124.2

Verordnung über die Entschädigung der Wegmacher und Wegmacher/Chauffeure des Kantons- und Nationalstrassenunterhaltsdienstes

Verordnung über die Entschädigung der Wegmacher und Wegmacher/Chauffeure des Kantons- und Nationalstrassenunterhaltsdienstes RRB vom 14. November 1980

Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf § 45 Absatz 1 des Gesetzes über das Staatspersonal vom 1 23. November 1941 )

beschliesst:

Art. 1 . 1. Überzeitentschädigung

Wegmacher und Wegmacher/Chauffeure erhalten für angeordnete Überzeit ausserhalb der normalen Arbeitszeit, die nicht durch Freizeit ausgeglichen werden kann, neben dem sich aus der persönlichen Besoldung ergebenden Stundenlohn einen Zuschlag von 25%.

Der Zuschlag beträgt für die Zeit zwischen 22 Uhr und 4 Uhr und am Sonntag 50%. bis 2

Art. 1 . ) 2. Entschädigung für Nachtdienst nach Dienstplan

Wegmacher und Wegmacher/Chauffeure, die zwischen 19 Uhr und 7 Uhr Nachtdienst nach Dienstplan leisten müssen, erhalten pro Arbeitsstunde einen Zuschlag nach § 1 Absatz 1. ter 3 1

Art. 1 . ) Wegmacher, die ein Strassenunterhaltsfahrzeug führen müssen,

erhalten folgende Tagesentschädigung:

  1. 5 Franken, wenn dafür ein Ausweis der Kategorie B benötigt wird;

  2. 7.50 Franken, wenn dafür ein Ausweis der Kategorie D benötigt wird.

Die Entschädigungen nach Absatz 1 werden nur für jene Tage ausgerichtet, an denen Chauffeurdienste geleistet werden.

Art. 2 . 3. Kleiderentschädigung

Vollamtliche Wegmacher und Wegmacher/Chauffeure haben Anspruch auf

eine jährliche Kleiderentschädigung von 350 Franken. ) 5

Art. 3 . ) 4. Verpflegungsentschädigung

Wegmacher und Wegmacher/Chauffeure haben Anspruch auf folgende Verpflegungsentschädigungen:

bis ) § 1 eingefügt am 12. Januar 1988; GS 91, 11.

ter ) § 1 eingefügt am 22. Oktober 1996.

  1. auf eine Hauptmahlzeit, wenn das Mittagessen aus dienstlichen Gründen nicht zu Hause eingenommen werden kann;

  2. auf eine Zwischenverpflegung bei Nachteinsätzen, wenn der jeweilige Einsatz mindestens 3 Stunden dauert und nicht eine Zwischenverpflegung unentgeltlich abgegeben wird.

Die Höhe der Verpflegungsentschädigungen richtet sich nach der Verordnung über die Vergütung der Auslagen auf Dienstreisen und bei ande-

ren Amtstätigkeiten vom 4. Dezember 1979 ). 2

Art. 4 . ... )

3

Art. 5 . ) 6. Pikettentschädigung

a) Kantonsstrassenunterhalt 1 Wegmacher und Wegmacher/Chauffeure, welche nach dem Einsatzplan des Kreisbauamtes Pikettdienst leisten und telefonisch zum Einsatz aufgeboten werden, erhalten eine wöchentliche Pikettentschädigung von 70 Franken. Die Entschädigung beträgt höchstens 840 Franken im Jahr.

Wegmacher, welche im eigenen Strassenbezirk (Bergstrecken) selbständigen Pikettdienst leisten und nicht abgelöst werden können, erhalten eine wöchentliche Pikettentschädigung nach Absatz 1, welche im Jahr 1680 Franken nicht übersteigen darf.

Wegmacher und Wegmacher/Chauffeure, welche in ihrem zugestellten Wegmacherkreis auf untergeordneten Kantonsstrassen selbständigen Pikettdienst leisten, erhalten eine Pikettentschädigung von 17.50 Franken pro Woche oder höchstens 420 Franken im Jahr.

Einsatzleiter, welche in ihrem zugeteilten Kreis für die Organisation und die Überwachung des Winterdienst-Piketteinsatzes verantwortlich zeichnen, erhalten jährlich 2400 Franken. 4

Art. 6 . ) b) Nationalstrassenunterhalt

Wegmacher/Chauffeure, welche Unfall- und Glatteispikettdienst leisten, erhalten eine wöchentliche Pikettentschädigung von 145 Franken.

Die Entschädigung für Schneeräumungspikettdienst beträgt wöchentlich

Franken.

Die Pikettentschädigung darf jährlich höchstens 2800 Franken betragen.

Art. 7 . c) Kürzung

Die Pikettentschädigung ist verhältnismässig zu kürzen, wenn der Pikettdienst nicht die ganze Woche geleistet werden kann. 5

Art. 8 . )7. Versetzungsentschädigung

a) Kantonsstrassenunterhaltsdienst 1 Wegmacher und Wegmacher/Chauffeure, welche zur Gruppenarbeit herangezogen werden und vom Wohnsitz bis zum Arbeits- oder Sammel- platz mindestens 3 km zurücklegen müssen, erhalten folgende jährliche Entschädigungen: 3–10 km 560 Franken 11–15 km 845 Franken ab 16 km 1125 Franken 2 Die vollen Vergütungen nach Absatz 1 werden nur ausgerichtet, wenn die Gruppenarbeit mindestens 120 Tage inklusive Zusatzfahrten für Piketteinsätze im Winterdienst pro Kalenderjahr beträgt. Sonst sind sie verhältnismässig zu kürzen.

Chauffeure und Wegmacher mit Dienstort bei den Werkhöfen oder Sammelplätzen erhalten, sofern vom Wohnort zum Arbeitsort mindestens

km zurückzulegen sind, für die Zusatzfahrten beim Winterdienst (Piketteinsätze während der Nacht und an Samstagen und Sonntagen) eine jährliche Pauschalentschädigung von 180 Franken.

Art. 9 . b) Nationalstrassenunterhaltsdienst

Wegmacher/Chauffeure, welche regelmässig für Winterdienstarbeiten eingesetzt werden, Pikettdienst leisten müssen und ausserhalb von Oensingen oder Balsthal wohnen, haben für die Winterdienstperiode (No-

vember bis April) Anspruch auf eine Entschädigung von 280 Franken. )

Art. 10 . c) Kontrolle

Das Tiefbauamt bezeichnet auf Vorschlag der Kreisbauämter beziehungsweise des Autobahnunterhaltsdienstes die Wegmacher und Wegmacher/Chauffeure, welche Anspruch auf eine Vergütung nach den §§ 8 und

haben.

Die Kreisbauämter und der Autobahnunterhaltsdienst führen eine Kontrolle über die Anzahl Gruppenarbeitstage jedes Anspruchsberechtigten.

Art. 11 . 8. Auszahlung

Die Entschädigungen werden mit dem Dezembergehalt ausbezahlt. Die Pikettentschädigungen nach §§ 5 und 6 sowie die Versetzungsentschädigungen nach § 9 werden am Ende der Winterdienstperiode mit dem Maigehalt ausbezahlt.

Art. 12 . 9. Inkrafttreten

2 Diese Verordnung tritt rückwirkend am 1. Januar 1980 in Kraft. )

Alle mit dieser Verordnung im Widerspruch stehenden Beschlüsse und Weisungen sind aufgehoben, insbesondere:

  1. das Reglement über die Vergütung an die Wegmacher der Kantonsstrassen und die Wegmacher/Chauffeure des Nationalstrassenunterhaltes für Überzeitarbeit, Werkzeuge, Kleider, Verpflegung, Telefon, Benützung der Privatmotorfahrzeuge und Fahrräder zu dienstlichen Zwecken vom 19. Dezember 1967;

  2. der Regierungsratsbeschluss vom 15. Dezember 1972 über die Pikettentschädigung der Wegmacher des Kantonsstrassenunterhaltsdienstes.

Footnotes

  1. [1] BGS 126.1.
  2. [4] Fassung vom 18. Dezember 1990; GS 91, 915.
  3. [5] § 3 Fassung vom 23. Februar 1987; GS 90, 812.
  4. [1] BGS 126.511.322.
  5. [2] § 4 aufgehoben durch § 5 V über die Telefonentschädigungen vom 11. November 1986; GS 90, 599. (Vgl. BGS 126.511.326).
  6. [3] § 5 Fassung vom 18. Dezember 1990; GS 91, 915.
  7. [4] § 6 Fassung vom 18. Dezember 1990.
  8. [5] § 8 Fassung vom 18. Dezember 1990; GS 91, 915.
  9. [1] § 8 Fassung vom 18. Dezember 1990; GS 91, 915.
  10. [2] Inkrafttreten der Änderungen vom: - 18. Dezember 1990 am 1. Januar 1991; - 22. Oktober 1996 am 1. Januar 1996.