126.515.131
Verordnung über die Zusatzentschädigung der Abwarte staatlicher Gebäude, der Standesweibel, des Obergerichtsweibels und des Postboten des Amthauses in Solothurn
126.515.131 Verordnung über die Zusatzentschädigung der Abwarte staatlicher Gebäude, der Standesweibel, des Obergerichtsweibels und des Postboten des Amthauses in Solothurn1 RRB vom 10. November 1987
Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf § 45 Absätze 1, 5 und 7 des Gesetzes über das Staatspersonal 2 vom 23. November 1941 )
beschliesst: 3 §§ 1-3. ... ) 4
Art. 4 . ... )
Art. 5 . Den Weibeln werden Dienstuniformen nach folgender Regelung abgegeben:
Standesweibel: Pro Jahr 1 Uniformjacke, alle Jahre 2 Hemden und 1 Krawatte, 3 Paar Hosen für die Dauer von 2 Jahren, alle 2 Jahre 1 Mütze, alle
Jahre 1 Regenmantel, alle 8 Jahre 1 Frack, alle 8 Jahre 1 Mantel. Obergerichtsweibel: Pro Jahr 1 Uniformjacke, alle Jahre 2 Hemden und 1 Krawatte, 3 Paar Hosen für die Dauer von 2 Jahren, alle 2 Jahre 1 Mütze, alle 4 Jahre 1 Regenmantel. 1
Art. 6 . Wird eine Dienstwohnung zur Verfügung gestellt, ist der Wert des
Naturalbezuges vom Gehalt in Abzug zu bringen. Der Mietzins wird auf Antrag des Hochbauamtes und des Personalamtes durch den Regierungsrat festgesetzt.
Die Beträge für Heizung, Elektrizität, Gas, Wasser und weitere Nebenkosten sind vom Gehalt in Abzug zu bringen. Sie werden vom Hochbauamt in Verbindung mit dem Personalamt periodisch festgesetzt.
Sofern die Dienstwohnung separat geheizt werden kann, hat der Inhaber für die Kosten der Heizung direkt aufzukommen und diese auch selbst zu bedienen. 5
Art. 7 . ) Auf den Entschädigungen nach § 4 werden Teuerungszulagen ausgerichtet. Der Anspruch richtet sich nach § 16 der Verordnung des Kan-
1) Titel Fassung vom 22. Oktober 1996.
126.515.131 tonsrates über die Besoldungen des Staatspersonals sowie der Lehrkräfte
an kantonalen Schulen vom 17. Mai 1995 ). 2
Art. 8 . Die Verordnung tritt am 1. Januar 1988 in Kraft ). Die Verordnung
über die Besoldungen der Abwarte staatlicher Gebäude, der Standesweibel, des Obergerichtsweibels und des Postboten des Amthauses in Solo-
thurn vom 16. Dezember 1986 ) wird aufgehoben.