126.515.342
Verordnung über die Inkonvenienzentschädigungen des Verwaltungspersonals des Kantonsspitals Olten und der Kantonalen Psychiatrischen Klinik Solothurn sowie des Pflegeheims Fridau
126.515.342 Verordnung über die Inkonvenienzentschädigungen des Verwaltungspersonals des Kantonsspitals Olten und der Kantonalen Psychiatrischen Klinik Solothurn sowie des Pflegeheims Fridau RRB vom 4. Dezember 1990
Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf § 45 Absatz 1 und § 60 des Gesetzes über das Staatspersonal 1 vom 23. November 1941 )
beschliesst: 1
Art. 1 . Für Dienste zwischen 19.00 und 07.00 Uhr sowie für Dienste an Samstagen, Sonn- und Feiertagen zwischen 07.00 und 19.00 Uhr wird dem Verwaltungspersonal eine Inkonvenienzentschädigung von Fr. 4.20 pro Stunde ausgerichtet.
Nacht-, Samstag-, Sonn- und Feiertagsdienste sind, soweit dies aus betrieblichen Gründen möglich ist, in erster Linie mit zusätzlicher Freizeit oder mit zusätzlichen Ferien abzugelten.
Art. 2 . Auf den Inkonvenienzentschädigungen werden Teuerungszulagen
ausgerichtet. Der Anspruch richtet sich nach § 14 ff. der Verordnung über die Besoldungen des Staatspersonals und der Lehrkräfte an den Kantons-,
Berufs- und Volksschulen vom 24. Juni 1986 ).
Art. 3 . Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1991 in Kraft. Vorbehalten bleibt
das Einspruchsrecht des Kantonsrates.
Die Einspruchsfrist ist am 18. Februar 1991 unbenutzt abgelaufen