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Verordnung über die private Benützung von Dienstfahrzeugen im Korps der Kantonspolizei

126.515.48 · Solothurn Gesetzessammlung

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Consulté le 4 sept. 2026

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Ce texte n’est plus en vigueur.

126.515.48

Verordnung über die private Benützung von Dienstfahrzeugen im Korps der Kantonspolizei

126.515.48 Verordnung über die private Benützung von Dienstfahrzeugen im Korps der Kantonspolizei RRB vom 16. August 1994

Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf § 54 des Gesetzes über das Staatspersonal vom 27. September 1 1992 )

beschliesst:

Art. 1 . Zweck

Die Verordnung regelt die private Benützung von persönlich zugewiesenen Dienstfahrzeugen durch die Polizei-Offiziere oder Polizei-Offizierinnen sowie deren Entschädigung.

Art. 2 . Grundsatz

Den Polizei-Offizieren oder Polizei-Offizierinnen kann ein Dienstfahrzeug zur regelmässigen Benützung zugewiesen werden.

Sie können das zugewiesene Dienstfahrzeug gegen eine Entschädigung für private Fahrten benützen.

Die private Benützung des Dienstfahrzeuges kann aus betrieblichen Gründen eingeschränkt werden.

Art. 3 . Private Fahrten

Als private Fahrten gelten alle Fahrten, die ausserhalb der dienstlichen Tätigkeit erfolgen.

Die Fahrten zwischen Wohn- und Dienstort gelten als Dienstfahrten.

Art. 4 . Entschädigungspflicht

Die Entschädigung für die Benützung des Dienstfahrzeuges berechnet sich nach den privaten Fahrkilometern.

Die Entschädigungshöhe entspricht dem tieferen Ansatz nach § 3 der Verordnung über die Entschädigung für Dienstfahrten vom 11. November

1986 ).

Art. 5 . Meldepflicht und Verrechnung

Die Polizei-Offiziere oder Polizei-Offizierinnen sind verpflichtet, private Fahrten im Fahrtenkontrollheft aufzuführen und dem Polizei-

Departement ) zu melden. Die zu entrichtende Entschädigung wird quartalsweise mit dem Gehalt verrechnet.

126.515.48

Art. 6 . Versicherungspflicht

Die Polizei-Offiziere oder Polizei-Offizierinnen haben für die Benützung des Dienstfahrzeuges für private Fahrten auf eigene Kosten eine Vollkaskoversicherung abzuschliessen.

Art. 7 . Beurteilung von Anständen

Zu Anständen, die sich aus der Anwendung dieser Verordnung ergeben,

nimmt das Polizei-Departement ) Stellung.

Art. 8 . Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1995 in Kraft. Vorbehalten bleibt das Einspruchsrecht des Kantonsrates.

1) heute Departement des Innern.

2

Footnotes

  1. [1] BGS 126.1.
  2. [2] BGS 126.511.323.
  3. [3] heute Departement des Innern.