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Entschädigung für Überstunden der Lehrkräfte an den Kantonsschulen Solothurn und Olten

126.515.826.1 · Solothurn Gesetzessammlung

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Consulté le 4 sept. 2026

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Ce texte n’est plus en vigueur.

126.515.826.1

Entschädigung für Überstunden der Lehrkräfte an den Kantonsschulen Solothurn und Olten

126.515.826.1 Entschädigung für Überstunden der Lehrkräfte an den Kantonsschulen Solothurn und Olten KRB vom 5. Februar 1964

Der Kantonsrat von Solothurn in Ausführung des § 43 des Gesetzes über das Staatspersonal vom 23. November 1941

beschliesst: 1

Art. 1 . Die Entschädigung für Unterrichtsstunden, die das Pensum von 25

Pflichtstunden übersteigen, beträgt 1/25 der Minimalbesoldung eines Professors beziehungsweise Kantonsschullehrers oder einer Kantonsschullehrerin zuzüglich der für das Staatspersonal vom Kantonsrat jeweils festgesetzten Teuerungszulage.

Diese Regelung gilt analog für Hilfslehrkräfte, welche Unterricht über 25 Jahresstunden hinaus erteilen müssen.

Art. 2 . Die Besoldung der Hilfslehrkräfte mit Voll- oder Teilpensum, die an

einer andern Schule hauptamtlich gewählt oder im Hauptberuf anderweitig tätig sind, darf pro Jahresstunde die Überstunden-Entschädigung der Professoren beziehungsweise Kantonsschullehrer oder -lehrerinnen nicht übersteigen.

Art. 3 . Den Lehrkräften der Kantonsschulen Solothurn und Olten dürfen

grundsätzlich höchstens 2 Überstunden übertragen werden. Unterrichtsstunden an andern Schulen ausserhalb der Kantonsschule gelten ebenfalls als Überstunden. 1

Art. 4 . Dieser Beschluss tritt rückwirkend auf den Beginn des Schuljahres

1963/1964 in Kraft.

Der Kantonsratsbeschluss über die Neuordnung der Überstunden- und Hilfslehrerhonorare des kantonalen Lehrpersonals vom 6. April/30. Mai 1956 wird auf diesen Zeitpunkt aufgehoben.

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