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Verordnung über die Dienstalterszulagen und -geschenke des Staatspersonals und der Lehrkräfte an den Volksschulen

126.551.1 · Solothurn Gesetzessammlung

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Consulté le 4 sept. 2026

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126.551.1

Verordnung über die Dienstalterszulagen und -geschenke des Staatspersonals und der Lehrkräfte an den Volksschulen

126.551.1 Verordnung über die Dienstalterszulagen und -geschenke des Staatspersonals und der Lehrkräfte an den Volksschulen KRB vom 30. Oktober 1996

Der Kantonsrat von Solothurn gestützt auf § 3 und § 45 Absatz 2 des Gesetzes über das Staatspersonal 1 vom 27. September 1992 ) nach Kenntnisnahme von Botschaft und Entwurf des Regierungsrates vom 15. Oktober 1996

beschliesst:

Art. 1 . Geltungsbereich

Die Verordnung gilt für das Personal der kantonalen Verwaltung, der Gerichte, der kantonalen Schulen und Anstalten, des kantonalen Polizeikorps, der kantonalen und der im Kanton Solothurn gelegenen und vom Kanton massgeblich subventionierten Spitäler sowie für die Lehrkräfte an den Volksschulen (nachfolgend Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen genannt).

Art. 2 . Bezahlter Urlaub

Die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen mit einem Vollpensum haben nach Vollendung des 20. Dienstjahres und sodann nach je fünf weiteren Dienstjahren Anspruch auf einen bezahlten Urlaub von vier Wochen.

Für Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen mit einem Teilpensum wird der Anspruch anteilmässig gekürzt.

Zur Berechnung des Urlaubsanspruchs ist das durchschnittliche Pensum der letzten fünf Jahre massgebend.

Scheidet ein Mitarbeiter oder eine Mitarbeiterin wegen Invalidität oder Alter aus dem Staats- oder Schuldienst aus, so wird diesem oder dieser für jedes volle Jahr nach Vollendung des 15. Dienstjahres oder nach Vollendung von 20 Dienstjahren für jedes volle Jahr seit der Fälligkeit eines Urlaubs nach dieser Verordnung ein bezahlter Urlaub von vier Tagen gewährt.

Art. 3 . Dienstalterszulage für Lehrkräfte

Art. 2 ist auf die Lehrkräfte an den Kantons-, Berufs- und Volksschulen anwendbar, wobei ihnen an Stelle eines Urlaubs von vier Wochen ein Monatsgehalt (inklusive Teuerungszulagen) und an Stelle eines Urlaubs von

vier Tagen ein Fünftel eines Monatsgehaltes (inklusive Teuerungszulagen) ausgerichtet werden kann.

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Art. 4 . Dienstaltersgeschenk

Die Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen (ausgenommen die Lehrkräfte an den Volksschulen) mit einem Vollpensum haben Anspruch auf eine Wappenscheibe oder ein gleichwertiges Geschenk von bleibendem Wert

  1. nach Vollendung des 25. Dienstjahres,

  2. beim Ausscheiden aus dem Staatsdienst wegen Invalidität oder Alter nach mindestens 21 Dienstjahren.

Für Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen mit einem Teilpensum wird der Anspruch anteilmässig gekürzt.

Zur Berechnung des Geschenkwertes ist das durchschnittliche Pensum der letzten fünf Jahre massgebend.

Art. 5 . Vollzug

Der Regierungsrat regelt den Vollzug. Er bestimmt insbesondere den Bezug des Urlaubs und die Form der Ausrichtung des Dienstaltersgeschenkes.

Art. 6 . Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Februar 1997 in Kraft.

Die Verordnung über die Ausrichtung von Dienstalterszulagen an das

Staatspersonal vom 27. März 1974 ) wird aufgehoben.

Diese Verordnung unterliegt dem fakultativen Referendum.

Die Referendumsfrist ist am 30. Januar 1997 unbenutzt abgelaufen.

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Footnotes

  1. [1] BGS 126.1.
  2. [1] GS 86, 347 (BGS 126.551.1).