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Beitritt zum Regionalen Schulabkommen
Beitritt zum Regionalen Schulabkommen RRB vom 9. Dezember 1980
Der Regierungsrat des Kantons Solothurn in Ausführung von § 57 Absatz 2 der Vollzugsverordnung zum Volksschul- 1 gesetz vom 5. Mai 1970 ) gestützt auf § 1 Absatz 2 des Gesetzes über die Kantonsschule vom2
29.
August 1909 ) und auf § 26 Absatz 2 des Gesetzes über die Berufsbil- 3 dung vom 6. Juni 1971 )
beschliesst:
1.
Dem Regionalen Schulabkommen über die gegenseitige Aufnahme von Schülern und Lehrlingen aus den Partnerkantonen vom 13. November
1980.
wird zugestimmt.
2.
Landammann und Staatsschreiber werden ermächtigt und beauftragt, das Schulabkommen namens des Kantons Solothurn zu unterzeichnen.
3.
Das Erziehungs-Departement wird mit dem Vollzug beauftragt.
4.
Das Abkommen wird den Empfängern dieses Regierungsratsbeschlusses im Kanton zugestellt, sobald der Text gedruckt erhältlich ist.