413.15
Ausbau des kinderpsychiatrischen und schulpsychologischen Dienstes des Kantons Solothurn
Vom 08.12.1963 (Stand 01.01.1970)
Der Kantonsrat von Solothurn
gestützt auf Artikel 17 Ziffern 2 und 4 der Kantonsverfassung vom 23. Oktober 1887
beschliesst:
Art. 1
Der kinderpsychiatrische und schulpsychologische Dienst wird unter der Bezeichnung schulpsychologischer Dienst des Kantons Solothurn voll ausgebaut.
Art. 2 …
Art. 3 ...
Art. 4
Der Kantonsrat wird ermächtigt, private kinderpsychiatrische und schulpsychologische Institutionen durch staatliche Beiträge zu unterstützen.
Art. 5
Der Regierungsrat wird mit der Durchführung dieses Beschlusses beauftragt.
Art. 6
Dieser Beschluss tritt nach Annahme durch das Volk mit der Publikation des Abstimmungsergebnisses im Amtsblatt in Kraft.
Inkrafttreten am 13. Dezember 1963.
GS 82, 469