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Reglement über die Übertrittsbedingungen von Schülerinnen und Schülern der Sekundarstufe I aus den Bezirken Dorneck und Thierstein in die allgemeinbildenden Schulen der Sekundarstufe II des Kantons Basel-Landschaft

414.116.3 · Solothurn Gesetzessammlung

https://lexipedia.io/fr/docs/ch-so/bgs/414-116-3/de/reglement-uber-die-ubertrittsbedingungen-von-schulerinnen-und-schulern-der-sekundarstufe-i-aus-den-bezirken-dorneck-und-thierstein-in-die-allgemeinbildenden-schulen-der-sekundarstufe-ii-des-kantons-basel-landschaft

Consulté le 4 sept. 2026

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414.116.3

Reglement über die Übertrittsbedingungen von Schülerinnen und Schülern der Sekundarstufe I aus den Bezirken Dorneck und Thierstein in die allgemeinbildenden Schulen der Sekundarstufe II des Kantons Basel-Landschaft

Vom 30.06.2017 (Stand 01.08.2017)

Das Departement für Bildung und Kultur

gestützt auf Artikel 5 Absatz 3 des Regionalen Schulabkommens über die gegenseitige Aufnahme von Auszubildenden und Ausrichtung von Beiträgen (RSA 2009) vom 23. November 20071

erlässt:

Footnotes

  1. [1] BGS 411.241.

Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich

Dieses Reglement regelt in Ergänzung zum Regionalen Schulabkommen über die gegenseitige Aufnahme von Auszubildenden und Ausrichtung von Beiträgen (RSA 2009) vom 23. November 20072 die Aufnahmebedingungen von Schülerinnen und Schülern mit Wohnort in den Bezirken Dorneck und Thierstein in die Ausbildungsgänge eines Gymnasiums oder einer Fachmittelschule des Kantons Basel-Landschaft.

Es gilt erstmals für Übertritte ins Schuljahr 2018/2019, für Übertritte ins Regionale Gymnasium Laufental-Thierstein per Schuljahr 2019/2020.

Für Schüler und Schülerinnen, die gestützt auf eine Vereinbarung zwischen den Kantonen Basel-Landschaft und Solothurn die Sekundarschule P im Kanton Basel-Landschaft besuchen, gelten für den Übertritt in die Sekundarstufe II die jeweiligen Bestimmungen des Kantons Basel-Landschaft.

Footnotes

  1. [2] BGS 411.241.

1. Aufnahme in das Gymnasium

Art. 2 Voraussetzungen für die Aufnahme

Die Aufnahme in die erste Klasse des Gymnasiums setzt im Regelfall den Besuch folgender Klassen voraus: Dritte Klasse der solothurnischen Sekundarschule P, E Plus oder E.

Art. 3 Prüfungsfreie Aufnahme

Schüler und Schülerinnen der dritten Klasse der solothurnischen Sekundarschule P oder E Plus werden prüfungsfrei aufgenommen, wenn sie am Ende der dritten Klasse die Promotionsbedingungen erfüllen. Wenn sie diese nicht erfüllen, können sie nicht ins Gymnasium eintreten.

Schüler und Schülerinnen der dritten Klasse der solothurnischen Sekundarschule E werden prüfungsfrei aufgenommen, wenn sie im ersten Zeugnis des dritten Sekundarschuljahres die Promotionsbedingungen erfüllen und in den Fächern Deutsch, Fremdsprachen (ungerundeter Durchschnitt aus Französisch und Englisch) und Mathematik (doppelt gezählt) einen Notendurchschnitt von mindestens 5.20 aufweisen.

Die Aufnahme erfolgt definitiv.

Art. 4 Aufnahmeprüfung und Globalurteil

Das Verfahren mit Aufnahmeprüfung und Globalurteil haben zu bestehen:

  1. Schüler und Schülerinnen der Sekundarschule E, welche die Voraussetzungen für eine prüfungsfreie Aufnahme nicht erfüllen;

  2. Schüler und Schülerinnen, für welche keine prüfungsfreie Aufnahme vorgesehen ist.

Die Prüfungsanforderungen richten sich nach den Lernzielen der dritten Klasse der solothurnischen Sekundarschule E.

Das Aufnahmeverfahren hat bestanden, wer in der Prüfung und im Globalurteil zusammen mindestens 18 Punkte erreicht oder, sofern ein Globalurteil nicht beigebracht werden kann, wer in der Prüfung allein mindestens 18 Punkte erreicht.

Die Aufnahme erfolgt definitiv.

Die Aufnahmeprüfung wird im Frühling durchgeführt. Sie findet an einer Solothurner Mittelschule statt.

Art. 5 Weitere Bestimmungen

Im Übrigen richten sich die Aufnahme und der Rechtsschutz nach den Bestimmungen des Reglements über Aufnahme, Zeugnisse, Promotion und Entlassung für die Maturitätsschulen des Kantons Solothurn (Promotionsreglement Maturitätsschulen) vom 30. März 19983.

Footnotes

  1. [3] BGS 414.441.5.

2. Aufnahme in die Fachmittelschule

Art. 6 Voraussetzungen für die Aufnahme

Aufgenommen werden kann, wer das 11. Schuljahr absolviert oder absolviert hat und die Aufnahmebedingungen erfüllt.

Der Eintritt ist in der Regel bis spätestens zwei Jahre nach Ende der obligatorischen Schulzeit möglich.

Art. 7 Prüfungsfreie Aufnahme

Prüfungsfrei wird aufgenommen,

  1. wer im Zeugnis des ersten Semesters des dritten Schuljahres der solothurnischen Sekundarschule P oder E Plus die Promotionsbedingungen erfüllt;

  2. wer im Zeugnis des ersten Semesters des dritten Schuljahres der Sekundarschule E die Promotionsbedingungen erfüllt und in den Fächern Deutsch, Fremdsprachen (ungerundeter Durchschnitt aus Französisch und Englisch) und Mathematik (doppelt gezählt) einen Notendurchschnitt von mindestens 4.70 aufweist.

Die Aufnahme erfolgt definitiv.

Art. 8 Aufnahmeprüfung

Wer die Voraussetzungen für eine prüfungsfreie Aufnahme nicht erfüllt, hat eine Aufnahmeprüfung abzulegen.

Die Prüfungsanforderungen richten sich nach den Lernzielen der dritten Klasse der solothurnischen Sekundarschule E.

Die Aufnahmeprüfung hat bestanden, wer in den Fächern Deutsch, Fremdsprachen (ungerundeter Durchschnitt aus Französisch und Englisch) und Mathematik (doppelt gezählt) zusammen mit der Empfehlung der bisherigen Schule 16 Punkte erreicht.

Die Aufnahme erfolgt definitiv.

Die Aufnahmeprüfung wird im Frühling durchgeführt. Sie findet an einer Solothurner Mittelschule statt.

Art. 9 Weitere Bestimmungen

Im Übrigen richten sich die Aufnahme und der Rechtsschutz nach den Bestimmungen des Aufnahmereglements für die Fachmittelschule des Kantons Solothurn vom 7. September 20124.

Footnotes

  1. [4] BGS 414.135.

Beschluss Departement für Bildung und Kultur vom 30. Juni 2017. Inkrafttreten am 1. August 2017. Publiziert im Amtsblatt vom 7. Juli 2017.

GS 2017, 32