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Entschädigungen für Experten und Funktionäre der kaufmännischen Lehrabschlussprüfungen

416.152 · Solothurn Gesetzessammlung

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Consulté le 4 sept. 2026

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Ce texte n’est plus en vigueur.

416.152

Entschädigungen für Experten und Funktionäre der kaufmännischen Lehrabschlussprüfungen

Vom 07.02.1989 (Stand 01.09.2007)

Der Regierungsrat des Kantons Solothurn

beschliesst:

Art. 1 …

Art. 2

Die Expertentätigkeit von Lehrern, denen dadurch ordentlich besoldete Unterrichtslektionen ausfallen, wird nicht zusätzlich entschädigt.

Art. 3

Für die Entschädigung der Prüfungsfunktionäre (Präsident, Vizepräsident, Kassier, Aktuar und allfällige weitere Funktionäre) erhalten die solothurnischen Kreisprüfungskommissionen des Schweizerischen Kaufmännischen Verbandes 16.50 Franken pro Prüfling. Die Verteilung auf die Berechtigten erfolgt durch Beschluss der zuständigen Kreisprüfungskommission.

Art. 4

Die Reisekosten werden nach den Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages vom 25. Oktober 2004 entschädigt.

Art. 5

Die Ausrichtung der Sitzungsgelder der Kreisprüfungskommission richtet sich nach der Verordnung über die Sitzungsgelder und die Sitzungspauschalen vom 23. September 2002

Art. 6

Der Regierungsratsbeschluss vom 9. Januar 1976 wird aufgehoben.

Art. 7

Dieser Beschluss tritt am 1. Februar 1989 in Kraft. Vorbehalten bleibt das Einspruchsrecht des Kantonsrates.

Die Einspruchsfrist ist am 17. April 1989 unbenutzt abgelaufen. Publiziert im Amtsblatt vom 20. April 1989.

GS 91, 277