416.153
Verordnung über die Entschädigungen für Experten bzw. Expertinnen der kaufmännischen und der gewerblichindustriellen Lehrabschlussprüfungen
416.153 Verordnung über die Entschädigungen für Experten bzw. Expertinnen der kaufmännischen und der gewerblichindustriellen Lehrabschlussprüfungen RRB vom 21. Juni 1993
Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf § 71 ff. des Gesetzes über die Berufsbildung und die Erwach- 1 senenbildung vom 1. Dezember 1985 )
beschliesst:
I.
Art. 1 . Experten und Expertinnen
Die Entschädigung der Experten und Expertinnen für die kaufmännischen und die gewerblich-industriellen Lehrabschlussprüfungen beträgt, Verpflegungsentschädigung eingeschlossen, 18 Franken pro Stunde, jedoch höchstens 150 Franken pro Tag.
Art. 2 . Aufhebung bisherigen Rechts
Mit diesem Beschluss werden aufgehoben: − Ziffer 1 litera a des Regierungsratsbeschlusses vom 8. November 1983; )
− Ziffer 1 des Regierungsratsbeschlusses vom 7. Februar 1989. )
II.
Art. 3 . Inkrafttreten
Dieser Beschluss tritt rückwirkend am 1. Mai 1993 in Kraft. Vorbehalten bleibt das Einspruchsrecht des Kantonsrates.