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Zuweisung der Anlehrlinge Restaurant- Angestellte(r) an die Fachschule Davos- Laret

416.353.215.4 · Solothurn Gesetzessammlung

https://lexipedia.io/fr/docs/ch-so/bgs/416-353-215-4/de/zuweisung-der-anlehrlinge-restaurant-angestellte-r-an-die-fachschule-davos-laret

Consulté le 4 sept. 2026

  1. Documents
  2. Soleure
  3. Législation Soleure
Source

Ce texte n’est plus en vigueur.

416.353.215.4

Zuweisung der Anlehrlinge Restaurant- Angestellte(r) an die Fachschule Davos- Laret

Zuweisung der Anlehrlinge Restaurant- Angestellte(r) an die Fachschule Davos- Laret Vf des kantonalen Amtes für Berufsbildung vom 10. März 1987

Das kantonale Amt für Berufsbildung gestützt auf § 22 Absatz 3 der Vollzugsverordnung zum Gesetz über die 1 Berufsbildung und Erwachsenenbildung vom 19. August 1986 )

verfügt:

1.

Mit Beginn des Schuljahres 1987/88 werden die Anlehrlinge Restaurant- Angestellte(r) für den obligatorischen Berufsschulunterricht der Fachschule Davos-Laret zugewiesen.

2.

Der Kostenanteil für den Kanton Solothurn darf den Betrag nicht überschreiten, der gemäss Regionalem Schulabkommen der Nordwestschweizerischen Erziehungs-Direktoren-Konferenz jährlich für den Pflichtunterricht eines Berufsschülers bezahlt wird.

3.

Der Lehrbetrieb hat einen Kostenanteil von jährlich etwa 1500 Franken pro Anlehrverhältnis zu übernehmen.

4.

Anlehrlinge, die bereits in der Ausbildung stehen, besuchen den Unterricht wie bisher.

Footnotes

  1. [1] BGS 416.112.