416.353.215.4
Zuweisung der Anlehrlinge Restaurant- Angestellte(r) an die Fachschule Davos- Laret
Zuweisung der Anlehrlinge Restaurant- Angestellte(r) an die Fachschule Davos- Laret Vf des kantonalen Amtes für Berufsbildung vom 10. März 1987
Das kantonale Amt für Berufsbildung gestützt auf § 22 Absatz 3 der Vollzugsverordnung zum Gesetz über die 1 Berufsbildung und Erwachsenenbildung vom 19. August 1986 )
verfügt:
1.
Mit Beginn des Schuljahres 1987/88 werden die Anlehrlinge Restaurant- Angestellte(r) für den obligatorischen Berufsschulunterricht der Fachschule Davos-Laret zugewiesen.
2.
Der Kostenanteil für den Kanton Solothurn darf den Betrag nicht überschreiten, der gemäss Regionalem Schulabkommen der Nordwestschweizerischen Erziehungs-Direktoren-Konferenz jährlich für den Pflichtunterricht eines Berufsschülers bezahlt wird.
3.
Der Lehrbetrieb hat einen Kostenanteil von jährlich etwa 1500 Franken pro Anlehrverhältnis zu übernehmen.
4.
Anlehrlinge, die bereits in der Ausbildung stehen, besuchen den Unterricht wie bisher.