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Statuten der Pensionskasse für die christkatholischen und evangelischreformierten Pfarrer des Kantons Solothurn
Statuten der Pensionskasse für die christkatholischen und evangelischreformierten Pfarrer des Kantons Solothurn Vom 28. August 1989
Die Generalversammlung der Pensionskasse für die christkatholischen und evangelisch-reformierten Pfarrer des Kantons Solothurn gestützt auf das Gesetz betreffend die staatliche Besoldungsreform vom 17. Februar 1918 mit Abänderung vom 29. März 1925, des Kantonsratsbeschlusses vom 20. Oktober 1920 und des Gesetzes betreffend die Beteiligung des Staates an der Roth-Stiftung des Kantons Solothurn vom 29. März 1925/31. März 1946
beschliesst:
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 . Name und Sitz
Die Pensionskasse für die christkatholischen und evangelisch-reformierten Pfarrer des Kantons Solothurn (nachfolgend Kasse genannt) ist eine öffentlich-rechtliche Vorsorgeeinrichtung in Form einer im Handelsregister eingetragenen Stiftung mit Sitz in Solothurn.
Art. 2 . Zweck
Die Kasse bezweckt, die männlichen und weiblichen Kassenmitglieder (nachfolgend Mitglied genannt) nach Massgabe dieser Statuten gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Invalidität und Tod zu versichern.
Art. 3 . BVG
Die Kasse führt die obligatorische Versicherung gemäss dem Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) durch.
Die Kasse erbringt mindestens die Leistungen nach BVG.
Art. 4 . Verhältnis zu gesetzlichen Sozialversicherungen
Die Kasse wird unabhängig von der Eidg. Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) und von der Eidg. Invalidenversicherung (IV) geführt.
Bei vorzeitigem Tod oder bei Erwerbsunfähigkeit dürfen im Zeitpunkt des Rentenbeginnes alle Leistungen der gesetzlichen Sozialversicherungen, namentlich AHV, IV und UVG, welche der Arbeitgeber ganz oder teilweise finanziert hat sowie die Haft pflichtleistungen eines Dritten, zusammen mit den Leistungen der Kasse, 90% des dem Mitglied entgan- genen Gesamtverdienstes nicht übersteigen. Sofern dies der Fall ist, kürzt die Kasse ihre Leistungen bis auf diesen Prozentsatz.
Die Leistungen werden jedoch nicht unter die Mindestleistungen nach BVG gekürzt.
Art. 5 . Gegenseitigkeitsverträge
Die Verwaltungskommission kann mit anderen Vorsorgeeinrichtungen Vereinbarungen über die Freizügigkeit bei Übertritt abschliessen. Diese können von den vorliegenden Statuten abweichende Bestimmungen über die Aufnahme in die Kasse, namentlich über den Gesundheitsnachweis, die Versicherung mit Vorbehalt und die anzurechnenden Beitragsjahre sowie über die beim Übertritt zu überweisende Freizügigkeitsleistung enthalten.
Art. 6 . Versicherungstechnische Grundlagen
Die Kasse wird in Form einer autonomen Versicherungskasse geführt.
Zur Überprüfung des finanziellen Gleichgewichts der Kasse ist periodisch, maximal alle 5 Jahre, eine versicherungstechnische Bilanz nach dem Grundsatz der Bilanzierung in geschlossener Kasse zu erstellen.
Die versicherungstechnischen Grundlagen (Zinsfuss, Invaliditäts- und Sterbetafeln usw.) werden von der Verwaltungskommission auf Antrag des Experten für die berufliche Vorsorge festgelegt.
Bei Änderungen der Statuten, welche die finanziellen Verhältnisse der Kasse berühren, ist vorgängig ein versicherungstechnisches Gutachten einzuholen.
II. Mitgliedschaft
Art. 7 . Ordentliche Mitglieder
Der Beitritt zur Kasse ist obligatorisch für alle im Kanton Solothurn in kirchlichem Dienste stehenden christkatholischen und evangelischreformierten Pfarrerinnen und Pfarrer. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Dienstantritt.
Für Mitglieder mit Teilpensen gilt das Beitrittsobligatorium nur für diejenigen Anteile ihrer Besoldung, die sie aus solothurnischen Mitteln beziehen.
Die Verwaltungskommission kann ausnahmsweise und mit Bewilligung des Regierungsrates des Kantons Solothurn Arbeitnehmer(-innen) von der Beitrittspflicht befreien, sofern sie das 55. Altersjahr vollendet haben und sich über einen gleichwertigen Versicherungsschutz bei einer anderen öffentlich-rechtlichen Vorsorgeeinrichtung ausweisen. Der betreffende Arbeitgeber ist verpflichtet , den genügenden Versicherungsschutz zu überwachen.
In die Kasse können auch alle übrigen im Kanton Solothurn für den kirchlichen Dienst gewählten und angestellten Personen aufgenommen werden, sofern sie die Voraussetzungen nach BVG erfüllen.
Art. 8 . Anschlussmitglieder
Die Kasse kann Personen anderer öffentlich-rechtlicher oder privater Körperschaften, deren Tätigkeit im öffentlichen Interesse liegt, aufneh- men. Mit Vereinbarungen sind diese Körperschaften zu verpflichten, ihr Personal gemäss diesen Statuten zu versichern und die finanziellen Verpflichtungen, welche ihnen als Arbeitgeber nach den Statuten auferlegt sind, zu erfüllen.
Die Anschlussvereinbarungen sind der Aufsichtsbehörde zur Kenntnis zu bringen.
Art. 9 . Freiwillige Weiterführung der Mitgliedschaft
Die Verwaltungskommission kann die Weiterführung der Mitgliedschaft bewilligen:
wenn das Mitglied aus dem Kreis der beitrittsberechtigten Personen ausscheidet und vor dem Dienstaustritt ein entsprechendes Gesuch an die Kassenverwaltung eingereicht hat;
wenn das Mitglied zur Weiterbildung oder vorübergehenden Ausübung einer anderen Tätigkeit beurlaubt wird;
wenn das Mitglied einen Rentenaufschub beantragt.
Art. 10 . Vertrauensärztliche Untersuchung
Bei der Aufnahme ist ein vertrauensärztliches Zeugnis abzugeben. Die Kosten hiefür gehen zu Lasten des angemeldeten Mitgliedes oder seines Arbeitgebers.
Aktiv-Mitglieder mit mehr als 5 Beitragsjahren sind berechtigt, sich alle 5 Jahre einmal von einem Arzt auf Rechnung der Kasse auf ihren Gesundheitszustand untersuchen und beraten zu lassen. Das Mitglied kann bei der Kasse einen Gutschein über einen festen Betrag für eine Grunduntersuchung beziehen. Weitergehende Untersuchungskosten gehen zu Lasten des Mitgliedes. Das Ergebnis der Untersuchung darf der Kasse nicht zur Kenntnis gebracht werden.
Art. 11 . Aufnahmevorbehalte
Wird bei der Aufnahme ein unbefriedigender Gesundheitszustand festgestellt, so kann die Verwaltungskommission Vorbehalte für den die BVG- Leistungen übersteigenden Teil der Invaliditäts- und Todesfallversicherung verfügen.
Der Vorbehalt wird dem betroffenen Mitglied schriftlich eröffnet. Die Gründe sind genau zu umschreiben.
Der Vorbehalt kann bei späterem Nachweis eines einwandfreien Gesundheitszustandes aufgehoben werden.
Art. 12 . Anfang und Ende der Beitragspflicht
Die Beitragspflicht beginnt mit dem Dienstantritt und endet, wenn der Anspruch auf eine Altersleistung entsteht, im Falle des Todes des Mitgliedes oder bei Auflösung des Dienstverhältnisses. Die Beitragspflicht wird vollständig oder teilweise aufgehoben, sobald die Invalidität festgestellt wird. Diese Befreiung wirkt nur in dem Umfang und solange, wie die Invalidität andauert.
Bei unbezahltem Urlaub kann die Mitgliedschaft beibehalten werden. Das Mitglied hat während dieser Zeit ausser den eigenen Beiträgen auch die Beiträge der Arbeitgeber zu entrichten.
Für die Risiken Tod und Invalidität bleibt das Mitglied während 30 Tagen nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses unter den Voraussetzungen von
Artikel 10 Absatz 3 BVG bei der Kasse versichert. Beginnt es vorher ein
neues Arbeitsverhältnis, so ist die neue Vorsorgeeinrichtung zuständig.
Art. 13 . Besondere Pflichten
Die Mitglieder und die Bezüger von Leistungen sind verpflichtet, über alle Tatsachen, die die Beziehungen zur Kasse betreffen, wahrheitsgetreu Auskunft zu geben und die erforderlichen Nachweise zu beschaffen.
Die Mitglieder und die Bezüger von Invaliditätsleistungen ermächtigen alle Ärzte, dem Vertrauensarzt der Kasse uneingeschränkte Auskunft über ihren Gesundheitszustand zu erteilen.
Die Mitglieder und die Bezüger von Leistungen sind verpflichtet, ihre Ansprüche bei der AHV/IV, der obligatorischen Unfallversicherung und der Militärversicherung geltend zu machen und der Kasse hierüber Auskunft zu erteilen, ansonst sie ihre Leistungen aussetzt.
Schaden, der der Kasse aus absichtlicher oder fahrlässiger Verletzung dieser Pflichten erwächst, ist vom Fehlbaren zu ersetzen.
Art. 14 . Sicherung der Leistungen
Jede Abtretung oder Verpfändung von Ansprüchen auf Kassenleistungen ist ungültig. Die Pfändbarkeit richtet sich nach den Bestimmungen der Bundesgesetzgebung über Schuldbetreibung und Konkurs. Die Verpfändung nach Artikel 41 bleibt vorbehalten .
Die Kasse kann Massnahmen treffen, dass ihre Leistungen zum Unterhalt des Bezügers und der Personen, für die er zu sorgen hat, verwendet werden.
Art. 15 . Festsetzung und Auszahlung der Leistungen
Die Kasse setzt ihre Leistungen nach diesen Statuten fest. Sie hat das Recht, die Bezugsberechtigung jederzeit zu überprüfen und die dazu erforderlichen Nachweise zu verlangen.
Die Renten werden am Anfang jeden Monats auf ein Bank- oder Postscheckkonto in der Schweiz überwiesen. Für den Monat, in dem der Anspruch erlischt, wird die Rente noch ganz ausbezahlt.
Stellt sich nachträglich heraus, dass eine Kassenleistung irrtümlich unrichtig festgesetzt wurde, so ist sie zu berichtigen. Für Rückzahlungen und Rückforderungen werden keine Zinsen erhoben.
Jeder Anspruch auf eine Rückforderung verwirkt nach 5 Jahren.
Art. 16 . Berichtigung und Rückerstattungen von Leistungen
Veranlasst der Bezüger absichtlich oder grobfahrlässig, dass ihm nicht zustehende oder zu hohe Leistungen ausbezahlt werden, oder nimmt er wider besseres Wissen solche Leistungen entgegen, so sind die zu Unrecht bezogenen Beträge samt Zinsen zurückzuerstatten.
Die Kasse kann ihre Rückerstattungsansprüche mit weiteren Leistungen verrechnen.
Art. 17 . Rechtsmittel
Gegen Entscheide des Verwalters kann innert 10 Tagen seit Zustellung des Entscheides an die Verwaltungskommission Beschwerde erhoben werden.
Gegen Entscheide der Verwaltungskommission kann Klage beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn erhoben werden.
III. Bemessungsgrundlage, Finanzierung
Art. 18 . Versicherte Besoldung
Als Gesamtverdienst gilt grundsätzlich die gesamte an die Teuerung angepasste ordentliche Besoldung einschliesslich des 13. Monatsgehaltes und der Naturalbezüge (Wohnungen usw.).
Als versicherte Besoldung gilt die um den jeweiligen Koordinationsabzug verminderte Besoldung gemäss Absatz 1, gerundet auf 100 Franken. Der Koordinationsabzug dient zur Sicherstellung einer ständigen Koordination zwischen den von der AHV und IV gebotenen Leistungen und den nachstehenden in den Statuten umschriebenen Leistungen.
Die Festlegung der versicherten Besoldung bzw. des Koordinationsabzuges ist Sache der einzelnen Konfessionen bzw. Anschlussmitglieder. Dabei sind folgende Bedingungen zu erfüllen:
Die versicherte Besoldung muss mindestens so festgesetzt werden, dass das verzinste Altersguthaben nach BVG erreicht wird .
Die versicherte Altersrente darf mit der AHV-Rente (Ehepaars- bzw. einfache Rente je nach Zivilstand) zusammen 70% des Gesamtverdienstes nicht übersteigen.
Die maximale versicherte Besoldung ist auf das Vierfache der einfachen maximalen AHV-Rente limitiert.
Bei Herabsetzung des Beschäftigungsgrades kann die versicherte Besoldung anteilmässig korrigiert werden. Das mathematische Deckungskapital des wegfallenden Versicherungsanteils wird nach versicherungstechnischen Grundsätzen für eine beitragsfreie Erhöhung der Kassenleistungen verwendet.
Die Kasse übernimmt keine freiwillige Versicherung von Teilzeitbeschäftigten für den Besoldungsanteil, den diese bei anderen Arbeitgebern beziehen.
Die versicherte Besoldung wird grundsätzlich jeweils am 1. Januar dem aktuellen Stand angepasst, wobei allfällige für das laufende Jahr vereinbarte Änderungen zu berücksichtigen sind. Bei wesentlichen Änderungen wird die versicherte Besoldung auch während des Kalenderjahres angepasst.
Art. 19 . Einkauf in die Kasse
Tritt das Mitglied nach vollendetem 30. Altersjahr ein, so hat es ein Einkaufsgeld zu leisten.
Wird ein Teil des Einkaufsgeldes nicht erbracht, so reduzieren sich alle Renten bleibend um einen festen Prozentsatz. Ein späterer allfälliger Wegkauf einer Rentenkürzung setzt einen normalen Gesundheitszustand voraus.
Wiedereintretende Mitglieder gelten als neueintretende. Über die Anrechnung der seinerzeit vom Staat und Gemeinde geleisteten Beiträge entscheidet die Verwaltungskommission.
Art. 20 . Einbringen von bisherigen Freizügigkeitsleistungen
Das Mitglied hat Freizügigkeitsleistungen aus Vorsorgeeinrichtungen früherer Arbeitgeber in die Kasse einzubringen. Jener Teil der Freizügigkeitsleistung, der nicht als Einkaufsgeld gemäss Artikel 19 Absatz 1 benötigt wird, wird wahlweise als Arbeitnehmerbeitrag auf ein Freizügigkeitskonto oder eine Freizügigkeitspolice übertragen.
Art. 21 . Staatsbeiträge
Der Staat Solothurn entrichtet an die Kasse einen jährlichen wiederkehrenden Beitrag von 4% der versicherten Besoldungen der beitragsberechtigten christkatholischen und evangelisch-reformierten Pfarrer(-innen) im Kanton Solothurn sowie einen geschichtlich begründeten Pauschalbeitrag.
Art. 22 . Beiträge der Mitglieder
Die Mitglieder haben folgende Beiträge zu entrichten:
das Einkaufsgeld;
einen jährlich wiederkehrenden Beitrag in Prozenten der versicherten Besoldung (ordentlicher Beitrag);
einen einmaligen Beitrag bei jeder individuellen Erhöhung der versicherten Besoldung.
Art. 23 . Beiträge der Arbeitgeber
Der Arbeitgeber entrichtet folgende Beiträge:
einen jährlich wiederkehrenden Beitrag in Prozenten der versicherten Besoldung (ordentlicher Beitrag);
einen einmaligen Beitrag bei jeder individuellen Erhöhung der versicherten Besoldung.
Der Arbeitgeber kann einen freiwilligen Beitrag an das Einkaufsgeld leisten, dessen Betrag dem Verwalter mitzuteilen ist.
Art. 24 . Höhe der Beiträge
Das Einkaufsgeld entspricht dem versicherungstechnisch notwendigen Deckungskapital.
Die jährlich wiederkehrenden Beiträge in Prozenten der versicherten Besoldung betragen:
7% für das Mitglied:
9% für den Arbeitgeber;
4% für Mitglieder ohne Staatsbeitrag. Die Aufteilung dieses Beitrages ist Sache des betreffenden Arbeitgebers.
Die Anschlussmitglieder können eine andere Beitragsaufteilung vereinbaren.
Über die Aufteilung einmaliger Beiträge für Höherversicherungen entscheiden die einzelnen Arbeitgeber bzw. die zuständige kirchliche Organisation. Die Aufteilung ist dem Verwalter schriftlich mitzuteilen.
Art. 25 . Pflichten der freiwilligen Mitglieder
Das freiwillige Mitglied entrichtet nebst seinen eigenen Beiträgen auch jene des bisherigen Arbeitgebers und übernimmt auch die entgangenen Staatsbeiträge.
Art. 26 . Zahlungsfristen und Verzugszins
Die wiederkehrenden jährlichen Beiträge sind bis zum 30. Juni des laufenden Jahres zu entrichten.
Das Einkaufsgeld ist beim Kasseneintritt und die Nachzahlung im Zeitpunkt der anzurechnenden Besoldungserhöhung fällig.
Für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge und Einkaufsgelder kann der Verwalter Verzugszinsen verlangen.
IV. Leistungen der Kasse
Art. 27 . Anspruch auf Invalidenrenten
Als invalid gilt das Mitglied, das vor Erreichen des Pensionierungsalters ganz oder teilweise unfähig ist, eine seiner sozialen Lage, seinen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechende Erwerbstätigkeit auszuüben infolge von körperlicher Behinderung, Nachlassen der körperlichen oder geistigen Kräfte, Krankheit oder Unfall.
Die Invalidenrente beginnt mit der Invalidenerklärung durch die IV frühestens jedoch nach Beendigung der Lohnzahlung. Sie wird während der Erwerbsunfähigkeit, längstens jedoch bis zur ordentlichen Pensionierung entrichtet.
Der Grad der Erwerbsunfähigkeit richtet sich nach dem Entscheid der IV
Art. 28 . Höhe der Invalidenrente
Die jährliche Invalidenrente beträgt bei Vollinvalidität 65% der versicherten Besoldung. Bei Teilinvalidität wird die Rente entsprechend dem Invaliditätsgrad festgesetzt.
Vollinvalidität liegt vor, wenn der Grad der Erwerbsunfähigkeit gleich oder höher als 66% ist.
Art. 29 . Kürzung der Invalidenrente
Erzielt ein Bezüger der Invalidenrente aus anderer Erwerbstätigkeit ein Einkommen, das zusammen mit der Kassenleistung 90% des entgangenen mutmasslichen Verdienstes übersteigt, so wird sein Rentenanspruch entsprechend gekürzt. Dem Einkommen aus anderer Erwerbstätigkeit werden die Leistungen der gesetzlichen Sozialversicherungen und anderer Vorsorgeeinrichtungen zugerechnet.
Als entgangener mutmasslicher Verdienst gilt der jeweilige Gesamtverdienst eines aktiven Mitgliedes in gleicher Stellung und in gleichen familiären Verhältnissen.
Die Verwaltungskommission behält sich je nach den Umständen vor, den Anspruch eines Mitgliedes auf die Leistungen im gleichen Masse und aus den gleichen Gründen wie die IV zu kürzen.
Die Verwaltungskommission ist berechtigt, zu jeder Zeit Erkundigungen über den Fortbestand und den Grad der Invalidität einzuziehen.
Art. 30 . Teilinvalidität, Reaktivierung
Beträgt die Erwerbsunfähigkeit weniger als 66%, aber mindestens 25%, so wird die Teilinvalidenrente entsprechend dem Invaliditätsgrad festgesetzt.
Wenn ein Invalider infolge Wiedererlangung der vollen Erwerbstätigkeit eine Erwerbstätigkeit aufnimmt, dann gelten für ihn wieder die frühere beitragspflichtige und rentenberechtigte Besoldung.
Art. 31 . Altersrente: Anspruch und Höhe
Anspruch auf eine lebenslängliche Altersrente von 65% der versicherten Besoldung hat das männliche oder weibliche Mitglied vom Monat an, der der Vollendung des 65. Altersjahres folgt.
Wird das Dienstverhältnis verlängert, so kann die Rente aufgeschoben werden. Die nicht bezogenen Renten und die eventuell weiterhin geleisteten Beiträge werden für die Erhöhung der Renten verwendet, die sich aufgrund der individuellen versicherungstechnischen Berechnung ergibt.
Art. 32 . Vorzeitige Pensionierung
Ein Mitglied kann ohne Begründung nach zurückgelegtem 60. Altersjahr seine vorzeitige Pensionierung verlangen. In diesem Fall werden die Leistungen der Kasse aufgrund der im Zeitpunkt der vorzeitigen Pensionierung vorhandenen mathematischen Reserve gekürzt.
Art. 33 . Ehegattenrente (Witwen- und Witwerrente)
Stirbt ein Mitglied vor dem statutarischen Rücktritt, so beträgt die Ehegattenrente 45,5% der letzten versicherten Besoldung. Die Ehegattenrente eines pensionierten oder invaliden Mitgliedes beträgt 70% der Alters- bzw. Invalidenrente.
Der Anspruch auf Ehegattenrente beginnt nach Beendigung der Lohn- bzw. Rentenzahlungspflicht. Die Rente ruht während der Dauer einer nachfolgenden Ehe.
Ist der Ehegatte mehr als 15 Jahre jünger als das verstorbene Mitglied, so reduziert sich die Rente für jedes Jahr des übersteigenden Altersunterschiedes um 1% des Betrages nach Absatz l.
Hat sich das verstorbene Mitglied nach dem 60. Altersjahr verheiratet, so reduziert sich die Rente statt um 1% um 2%.
Der geschiedene Ehegatte ist nach dem Tod des Mitgliedes dem ehelichen Ehegatten gleichgestellt, sofern die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert hat und dem geschiedenen Ehegatten im Scheidungsurteil eine Rente oder eine Kapitalabfindung für eine lebenslängliche Rente zugesprochen war. Die Leistungen können jedoch um jenen Betrag gekürzt werden, um den sie zusammen mit den Leistungen der übrigen Versicherungen, insbesondere AHV und IV, den Anspruch aus dem Scheidungsurteil übersteigen.
Die Minimalrenten nach BVG sind gewährleistet.
Art. 34 . Kinderrenten
Die Kinder eines Altersrentners, eines Invalidenrentners oder eines verstorbenen Mitgliedes haben Anspruch auf eine Kinderrente von 10% der versicherten Besoldung.
Bei Vollwaisen wird die Kinderrente verdoppelt.
Als Kinder gelten eheliche, anerkannte, richterlich zugesprochene und adoptierte Kinder sowie Pflegekinder, die vor der Rentenberechtigung zu unentgeltlicher und dauernder Pflege und Erziehung aufgenommen worden sind.
Der Anspruch auf Kinderrente beginnt nach Beendigung der Lohnzahlungspflicht. Der Anspruch erlischt mit dem Tode des Kindes oder mit der Zahlung der Rente für den Monat, in dem das Kind das 18. Altersjahr vollendet hat.
Steht das Kind in diesem Zeitpunkt noch in Ausbildung, besteht während der Dauer der Ausbildung, längstens jedoch bis zur Vollendung des 25. Altersjahres, die Leistungspflicht für die Kinderrente fort.
Ist das Kind bei Erreichen des 18. Altersjahres andauernd unfähig, sich sein Leben zu verdienen oder voraussichtlich dauernd invalid, so wird ihm die Rente während der Dauer seiner Invalidität und im Verhältnis zu deren Grad weiterhin ausgerichtet. Artikel 28 Absatz 2 ist durch Analogie anwendbar.
Art. 35 . Kürzung der Hinterlassenenrenten
Die an die Hinterlassenen auszuzahlenden Kassenleistungen dürfen zusammen 90% des beim Tode des Mitgliedes massgebenden Gesamtverdienstes nicht übersteigen.
Art. 36 . Teuerungszulagen auf laufende Renten
Hinterlassenen- und Invalidenrenten, deren Laufzeit drei Jahre überschritten hat und die auf der Basis des BVG berechnet werden und nicht auf der Basis der Kasse, werden der Preisentwicklung angepasst, gemäss den vom Bundesrat erlassenen Vorschriften. Diese Regelung gilt solange, bis der Begünstigte bzw. Berechtigte das Alter von 65 erreicht hat.
Die übrigen laufenden Renten werden im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten der Kasse angepasst.
Art. 37 . Entschädigungen bei Härtefällen
Ergeben sich aus der Anwendung dieser Statuten Härtefälle oder geraten Mitglieder, deren Angehörige oder Pflegebefohlene in besondere Notlagen, für die in diesen Statuten nicht vorgesorgt ist, so kann die Verwaltungskommission besondere Leistungen ausrichten, sofern die finanzielle Lage der Kasse dies erlaubt.
Art. 38 . Freizügigkeitsleistungen
Dem Mitglied, das ohne Anspruch auf Kassenleistung aus der Kasse austritt, werden die von ihm geleisteten persönlichen Beiträge und persönlichen Einkaufsgelder sowie die eventuell eingebrachten Freizügigkeitsleistungen ohne Zins zurückerstattet.
Nach 5 oder mehr Beitragsjahren erhöhen sich diese Beträge um eine ergänzende Zuwendung, die demjenigen Teil des Deckungskapitals entnommen wird, der die in Absatz 1 umschriebenen Leistungen übersteigt. Dieser Zusatz entspricht für 5 Dienstjahre des Mitgliedes 20% des genannten Überschusses. Für jedes zusätzliche ganze Dienstjahr kommen weitere 4% dieses Überschusses hinzu, bis derselbe für 25 vollständige Beitragsjahre dem gesamten Teil des Deckungskapitals entspricht, der die in Absatz 1 umschriebene Freizügigkeitsleistung übersteigt.
Anderslautende Freizügigkeitsvereinbarungen mit öffentlich-rechtlichen Vorsorgeeinrichtungen bleiben vorbehalten.
Die Rückerstattung darf bei einem Mitglied, das nach BVG obligatorisch versichert ist, insgesamt nicht geringer sein als die Freizügigkeitsleistung nach Artikel 28 BVG.
Art. 39 . Verwendung der Freizügigkeitsleistung
Freizügigkeitsleistung erfolgt entweder in Form − einer Kapitalüberweisung an die Vorsorgeeinrichtung des neuen Arbeitgebers oder, sofern dies nicht möglich ist; − eines Freizügigkeitskontos; − einer Freizügigkeitspolice oder − einer Barauszahlung.
Eine Barauszahlung ist gemäss Artikel 30 Absatz 2 BVG bzw. Artikel 331 c Absatz 4 OR nur in folgenden Fällen möglich:
wenn das Mitglied insgesamt weniger als neun Monate der beruflichen Vorsorge unterstellt war;
wenn das Begehren gestellt wird − von einem Mitglied, das die Schweiz endgültig verlässt; − von einem Mitglied, das eine selbständige Erwerbstätigkeit aufnimmt oder der obligatorischen Vorsorge nicht mehr untersteht; − von einer versicherten verheirateten oder vor der Heirat stehenden Frau, welche die Erwerbstätigkeit aufgibt. In diesen Fällen ist ein entsprechender Nachweis abzugeben.
Hat das Mitglied innerhalb von 30 Tagen nach Anfrage zur Art der Verwendung der Freizügigkeitsleistung keine Angaben gemacht, so entscheidet der Verwalter, wie der Freizügigkeitsbetrag zu verwenden ist.
Art. 40 . Leistungsform
Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenleistungen werden als Rente ausgerichtet.
Von dieser Leistungsform kann nur abgewichen werden, wenn das Mitglied gemäss Artikel 37 Absatz 4 BVG, unter Wahrung einer Frist von mindestens 3 Jahren vor Entstehung des Anspruches, einen Teil der nach BVG berechneten Altersleistungen als Kapitalabfindung verlangt und das Kapital zum Erwerb von Wohneigentum für den Eigenbedarf oder zur Amortisation der auf ihm bereits gehörendem Wohneigentum haftenden Hypothekardarlehen verwendet. Die Kapitalabfindung darf seine nach BVG berechnete Altersrente um höchstens die Hälfte schmälern.
Art. 41 . Verpfändung zur Finanzierung von Wohneigentum
Das Mitglied kann gemäss Artikel 40 BVG seinen Anspruch auf Altersleistungen verpfänden: − zum Erwerb von Wohneigentum für den eigenen Bedarf; − zum Aufschub der Amortisation des darauf lastenden Hypothekadarlehens.
Die durch diese Verpfändung gesicherten Geldforderungen dürfen jedoch nicht höher sein als das jeweils nach BVG berechnete Altersguthaben. Sie dürfen dieses Altersguthaben, wie es im Alter von 50 Jahren vorhanden war, in keinem Fall übersteigen.
V. Organisation und Verwaltung
Art. 42 . Kassenorgane
Organe der Kasse sind:
die Generalversammlung;
die paritätische Verwaltungskommission;
der Verwalter.
Art. 43 . Generalversammlung
Die Generalversammlung setzt sich zusammen aus den Mitgliedern, den Pensionierten, je 3 Delegierten des christkatholischen Synodalverbandes des Kantons Solothurn und des Verbandes der evangelisch-reformierten Synoden des Kantons Solothurn sowie dem Vertreter des Staates Solothurn.
Sie wird ordentlicherweise alljährlich innert sechs Monaten nach Ablauf eines Geschäftsjahres einberufen und im übrigen so oft, als dies die Verwaltungskommission für notwendig erachtet oder von wenigstens einem Fünftel aller Mitglieder und Pensionierten verlangt wird.
Die Einberufung erfolgt durch die Verwaltungskommission spätestens 10 Tage vor dem angesetzten Termin unter Bekanntgabe der Verhandlungsgegenstände.
Jede ordnungsgemäss einberufene Versammlung ist beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfachem Mehr gefasst. Die Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder kann eine geheime Wahl oder Abstimmung verlangen. Bei Stimmengleichheit ist der der Abstimmung unterworfene Antrag als abgelehnt zu betrachten. Über die Verhandlungen und Beschlüsse wird ein Protokoll geführt.
Der Generalversammlung liegen folgende Aufgaben ob. 1. Entgegennahme und Genehmigung des Jahresberichtes und der Jahresrechnung sowie Kenntnisnahme der Berichte der Kontrollstellen; 2. Festsetzung der Entschädigungen; 3. Wahl der Arbeitnehmer-Vertreter in der paritätischen Verwaltungskommission; 4. Wahl des Präsidenten, des Vizepräsidenten, des Aktuars, des Verwalters, der Kontrollstelle und des Experten für die berufliche Vorsorge; 5. Änderungen der Statuten.
Art. 44 . Paritätische Verwaltungskommission
Die Verwaltungskommission besteht aus 10 Mitgliedern. Ihr gehören an: als Arbeitgeber-Vertreter:
1 Vertreter des Staates;
2 Vertreter des christkatholischen Synodalverbandes des Kantons Solothurn ;
2 Vertreter des Verbandes der evangelisch-reformierten Synoden des Kantons Solothurn; als Arbeitnehmer-Vertreter:
1 Vertreter der christkatholischen Mitglieder des Kantons Solothurn;
2 Vertreter der reformierten Mitglieder des Kantons Solothurn;
f) 2 Vertreter der Anschlussmitglieder, wobei 1 christkatholischer.
Die Arbeitgeber-Vertreter werden von den für sie zuständigen Instanzen bestimmt. Die Arbeitnehmer-Vertreter werden alle 4 Jahre durch die Generalversammlung gewählt. Wiederwahl ist möglich .
Der Experte für berufliche Vorsorge und der Verwalter nehmen an den Sitzungen der Verwaltungskommission mit beratender Stimme teil.
Die Verwaltungskommission entscheidet im Rahmen dieser Statuten und überwacht die Geschäfts- und Rechnungsführung sowie die Kapitalanlagen.
Bei Stimmengleichheit ist der der Abstimmung unterworfene Antrag als abgelehnt zu betrachten.
Die Verwaltungskommission kann ihr zufallende Aufgaben an Ausschüsse delegieren, denen auch aussenstehende Fachleute angehören können. Sie bildet namentlich einen Ausschuss für die Anlage des Kassenvermögens.
Die Verwaltungskommission erstattet der Generalversammlung jährlich Bericht über ihre Tätigkeit und orientiert die Mitglieder über den Stand der Kasse.
Art. 45 . Verwalter
Alle Kassengeschäfte werden vom Verwalter besorgt. Die Pflichten und Kompetenzen des Verwalters werden in einem durch die Generalversammlung genehmigten Verwaltungsreglement umschrieben.
Art. 46 . Kontrollstelle und Experte
Die Generalversammlung beauftragt eine Kontrollstelle mit der jährlichen Prüfung gemäss Artikel 53 Absatz 1 BVG der Geschäftsführung, des Rechnungswesens und der Vermögensanlage .
Die Generalversammlung beauftragt einen Experten mit der versicherungstechnischen Begutachtung gemäss Artikel 53 Absatz 2 BVG.
Art. 47 . Anlage des Vermögens
Das Vermögen der Kasse ist unter Beachtung der BVG-Vorschriften sowie der Weisungen der Aufsichtsbehörde anzulegen. Die Verwaltungskommission kann interne Richtlinien erlassen.
VI. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 48 . Besitzstandwahrung
Ergibt sich aufgrund dieser Statuten eine Reduktion der bisher versicherten Besoldung, so wird die bisher versicherte Besoldung beibehalten.
Art. 49 . Sicherstellung
Zwecks Sicherstellung der vorgesehenen Kassenleistungen kann das vorzeitige Todesfall- und Invaliditätsrisiko bei einer anerkannten Lebensversicherungsgesellschaft rückversichert werden, wobei die Kasse Versicherungsnehmerin und Begünstigte sein muss.
Art. 50 . Schliessung von Lücken
In Fällen, für welche die Statuten keine Bestimmungen enthalten, kann die Verwaltungskommission eine dem Sinn und Zweck der Kasse bzw. BVG entsprechende Regelung treffen.
Art. 51 . Statutenänderungen
Statutenänderungen können beantragt werden:
vom Regierungsrat des Kantons Solothurn;
von der Verwaltungskommission;
vom christkatholischen Synodalverband des Kantons Solothurn ;
vom Verband der evangelisch-reformierten Synoden des Kantons Solothurn ;
von einem Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder.
Über Änderungen der Statuten entscheidet die absolute Mehrheit der Generalversammlung.
Die Beschlüsse über Änderungen der Statuten unterliegen der Genehmigung des Regierungsrates des Kantons Solothurn.
Bei wesentlichen finanziellen Auswirkungen ist das Einverständnis der christkatholischen und evangelisch-reformierten Kirchgemeinden des Kantons Solothurn sowie der Verbände gemäss Absatz 1 literae c und d vorgängig einzuholen.
Art. 52 . Fusionsrecht
Es steht dem Staat Solothurn mit Zustimmung der Generalversammlung das Recht zu, den Betrieb der Versicherung unter Wahrung der vorstehenden Ansätze bezüglich Finanzierung und Leistungen mit einer anderen Vorsorgeeinrichtung des öffentlichen Rechts zu fusionieren.
Art. 53 . Inkrafttreten
Diese Statuten treten am 1. Januar 1990 in Kraft. Die bisherigen Statuten vom 29. März 1971 mit allen Nachträgen werden aufgehoben.
Vom Regierungsrat des Kantons Solothurn am 6. November 1989 genehmigt 13