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Vertrag vom 27. Juni/21. November 1995 zwischen dem Kanton Solothurn und der Stadt Solothurn über die Beitragsleistung an die Zentralbibliothek Solothurn
Vertrag vom 27. Juni/21. November 1995 zwischen dem Kanton Solothurn und der Stadt Solothurn über die Beitragsleistung an die Zentralbibliothek Solothurn
Art. 1 . Zweck
Durch Kantonsratsbeschluss vom 29. Oktober 1929 wurde die Stiftung «Zentralbibliothek Solothurn, öffentlich-rechtliche Stiftung» gegründet und gestützt darauf der Vertrag zwischen dem Kanton Solothurn und der Stadt Solothurn betreffend Errichtung der Zentralbibliothek Solothurn vom 7. April/12. Mai 1931 abgeschlossen. Diesen am 31. Dezember abgelaufenen und seither stillschweigend weitergeführten Vertrag gilt es zu ersetzen, den neuen Bedürfnissen anzupassen.
Die Zentralbibliothek ist Stadt-, Regional- und Kantonsbibliothek.
Art. 2 . Beiträge
Die Vertragsparteien sorgen durch wiederkehrende und einmalige Beiträge für die Erhaltung und Vermehrung des Sammelguts sowie für deren Unterbringung und Verwaltung.
Die Stadt Solothurn kann zu ihrer Entlastung mit den umliegenden Gemeinden Beitragsverträge abschliessen, weil diese Gemeinden von den Beiträgen der Stadt Solothurn an die Zentralbibliothek in starkem Mass profitieren (Zentrumsfunktion).
Art. 3 . Betriebsmittel
Die Betriebsmittel der Stiftung werden, soweit deren eigene Mittel nicht ausreichen, durch wiederkehrende Beiträge des Kantons und der Stadt Solothurn sowie der umliegenden Gemeinden gedeckt.
Die wiederkehrenden Beiträge werden vom Stiftungsrat jährlich aufgrund des genehmigten Budgets eingefordert und zu folgenden Teilen getragen:
Kanton Solothurn 2/3;
Stadt Solothurn 1/3, abzüglich der von den umliegenden Gemeinden geleisteten Beiträge.
Art. 4 . Investitionen
Investitionsvorhaben benötigen die Zustimmung beider Parteien. Über sie werden allenfalls gesonderte Vereinbarungen geschlossen.
Einmalige Beiträge an Investitionsvorhaben werden grundsätzlich im gleichen Verhältnis aufgeteilt, wie die wiederkehrenden Beiträge:
a) Kanton Solothurn 2/3;
b) Stadt Solothurn 1/3, abzüglich der von den umliegenden Gemeinden geleisteten Beiträge.
Art. 5 . Zuwendungen
Kanton und Stadt Solothurn verpflichten sich, das Vermögen aufgehobener Bibliotheken und Sammlungen, das ihnen gemäss Artikel 57 ZGB zufällt, der Zentralbibliothek zu übergeben.
Erhält die Zentralbibliothek finanzielle Zuwendungen von Dritten, dürfen die Beiträge deswegen nicht vermindert werden.
Mit Zuwendungen verbundene Auflagen, Bedingungen oder Wünsche sind vom Stiftungsrat zu genehmigen und unter Vorbehalt der rechtlichen Zulässigkeit zu erfüllen. Sind mit den Zuwendungen ausserordentliche Aufwendungen verbunden, welche die vom Kanton festgelegte Investiti-
onsgrenze für Städte erreichen ), ist die Zustimmung des Kantons und der Stadt Solothurn notwendig.
Über Zuwendungen ohne Zweckbestimmung verfügt der Stiftungsrat.
Art. 6 . Stadtarchiv
Soweit es räumlich und personell tragbar ist, wird das Archiv der Stadt Solothurn in der Zentralbibliothek deponiert.
Diese Leistung ist mit dem jährlichen Betriebsbeitrag der Stadt abgegolten.
Die Einzelheiten sind in einem Depositenvertrag zwischen der Zentralbibliothek und der Stadt Solothurn zu regeln.
Art. 7 . Aufsicht
Die Zentralbibliothek steht unter der Aufsicht des Regierungsrates und des Gemeinderates von Solothurn.
Der Regierungs- und Gemeinderat von Solothurn haben das vom Stiftungsrat erlassene Stiftungsreglement zu genehmigen.
Art. 8 . Verwaltung
Die Verwaltung der Zentralbibliothek erfolgt durch den Stiftungsrat, welcher die Funktion einer Bibliothekskommission ausübt. Der Stiftungsrat besteht aus 12 Mitgliedern, nämlich 8 vom Kanton und 4 von der Stadt Solothurn gewählten Mitgliedern. Der Regierungsrat bestimmt den Präsidenten bzw. die Präsidentin, der Gemeinderat der Stadt Solothurn den Vizepräsidenten bzw. die Vizepräsidentin.
Wenn die umliegenden Gemeinden einen oder mehrere Viertel an den Beitragsanteil der Stadt Solothurn leisten, hat die Stadt Solothurn für einen oder mehrere ihrer vier Sitze Vertreter bzw. Vertreterinnen der umliegenden Gemeinden zu wählen. Die REPLA Solothurn und Umgebung kann dazu Wahlvorschläge machen, welche die Stadt Solothurn nur aus wichtigen Gründen ablehnen darf.
Der Stiftungsrat erlässt die Benützungsordnung und die dazu gehörenden Reglemente, welche vom Regierungs- und Gemeinderat zu genehmigen sind. Die Regeln über die Benützung sehen vor, dass von Benützern, welche in Solothurn oder in umliegenden Gemeinden wohnen, die Beiträ- 1) Gegenwärtig beträgt diese Grenze Fr. 100’000.-.
ge im Sinne von § 2 bzw. § 3 leisten, eine reduzierte Einschreibgebühr verlangt wird.
Die Zentralbibliothek wird von einem Direktor bzw. einer Direktorin geleitet, welcher bzw. welche vom Stiftungsrat gewählt wird.
Art. 9 . Personal
Das Personal der Zentralbibliothek kann je nach Beschluss des Stiftungsrates privatrechtlich oder öffentlich-rechtlich angestellt werden.
Art. 10 . Schiedsgericht
Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien werden von einem Schiedsgericht entschieden. Dieses besteht aus je zwei von den Vertragsparteien gewählten Schiedsrichtern bzw. Schiedsrichterinnen und einem bzw. einer vom Präsidenten bzw. von der Präsidentin des Obergerichtes bezeichneten Vorsitzenden.
Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen der kantonalen Zivilprozessordnung.
Art. 11 . Dauer
Dieser Vertrag wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Er kann frühestens nach 4 Jahren mit einer Kündigungsfrist von 3 Jahren auf das Ende eines Jahres gekündigt werden.
Art. 12 . Aufhebung bisherigen Rechts
Der Vertrag vom 7. April/12. Mai 1931 zwischen dem Kanton Solothurn
und der Stadt Solothurn über die Errichtung der Zentralbibliothek ) wird aufgehoben.
Dieser Vertrag tritt nach beidseitiger Genehmigung auf den 1. Januar 1996 in Kraft.
Vom Regierungsrat am 21. November 1995 genehmigt Von der Einwohnergemeindeversammlung der Stadt Solothurn am 27. Juni 1995 genehmigt 3