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Verordnung über den Bau, den Betrieb und den Unterhalt von gemeinsamen Anlagen und Einrichtungen des Zivilschutzes
Verordnung über den Bau, den Betrieb und den Unterhalt von gemeinsamen Anlagen und Einrichtungen des Zivilschutzes RRB vom 26. Oktober 1976
Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf Artikel 9, 17, 28, 68 und 71 des Bundesgesetzes über den Zivilschutz vom 23. März 1962 und § 9 litera b des Einführungsgesetzes zum eidgenössischen Zivilschutzrecht vom 12. Dezember 1965
beschliesst:
Art. 1 . Geltungsbereich
Als gemeinsame Anlagen im Sinne dieser Verordnung gelten:
Anlagen, die von verschiedenen Gemeinden gemeinsam über die bestehenden vertraglich geregelten Zusammenschlüsse hinaus für ihre Zivilschutz-Organisationen und die Bevölkerung zu bauen, zu unterhalten und zu verwalten sind, insbesondere Sanitätsposten, Sanitätshilfsstellen, Kommandoposten, die zur funkmässigen Erschliessung erforderlich sind, und Sammelschutzräume;
regionale Ausbildungszentren.
Art. 2 . Standort gemeinsamer Anlagen
Als Standorte gemeinsamer Anlagen gelten in der Regel die in der Generellen Zivilschutzplanung und im Sanitätsdienstlichen Dispositiv festgelegten Gemeinden.
Art. 3 . Standort von Ausbildungszentren
Die Standorte von Ausbildungszentren, die mehreren Gemeinden zur Verfügung stehen, werden vom Regierungsrat bezeichnet.
Art. 4 . Rechtliche Verhältnisse
Die beteiligten Einwohnergemeinden regeln die rechtlichen Verhältnisse für den Bau, den Unterhalt und die Benützung der gemeinsamen Anlagen und Einrichtungen durch öffentlich-rechtliche Verträge. Diese bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates.
Wenn zwischen den beteiligten Einwohnergemeinden keine vertragliche Regelung zustande kommt, entscheidet der Regierungsrat über die Rechtsverhältnisse.
Die rechtlichen Verhältnisse für den Bau, den Unterhalt und den Betrieb der regionalen Ausbildungszentren regelt der Regierungsrat nach Anhören der beteiligten Einwohnergemeinden.
Art. 5 . Erstellung von Anlagen; Baukommission
Die Standortgemeinden haben die in § 1 genannten Anlagen zu erstellen. Die Gemeinderäte der angeschlossenen Gemeinden sind vorgängig der Realisierung einer Anlage zum Projekt und zum Kostenvoranschlag anzuhören.
Art. 6 . Zuweisung von Personal
Zur Sicherstellung des Betriebes gemeinsamer Anlagen und Einrichtungen (einschliesslich geschützte Operationsstellen und Notspitäler) haben die beteiligten Gemeinden das erforderliche Personal zur Verfügung zu stellen. Die Zuteilung von Personal richtet sich in der Regel nach den Einwohnerzahlen. Das Kantonale Amt für Zivilschutz überwacht die Zuteilung des Personals und trifft die erforderlichen Anordnungen.
Für die Anlagen des Sanitätsdienstes des Zivilschutzes teilt das Kantonale Amt für Zivilschutz das Personal im Einvernehmen mit dem fachärztlichen Experten zu.
Art. 7 . Unterhalt
Die Standortgemeinde hat die Anlagen und Einrichtungen vorschriftsgemäss zu unterhalten.
Art. 8 . Finanzierung
Die Standortgemeinde stellt die für die Ausführung des Bauvorhabens erforderlichen finanziellen Mittel sicher.
Die Kosten werden nach dem Verhältnis der Einwohnerzahlen auf die einzelnen Gemeinden verteilt. Nach demselben Verhältnis richtet sich die Nachzahlungspflicht. Massgebend für die Baukosten sind die Einwohnerzahlen am 1. Januar des Jahres des Baubeginns, für die übrigen Kosten die Einwohnerzahlen am 1. Januar des Jahres, in dem sie anfallen.
Die Kosten für zusätzliche Bau- und Einrichtungsmassnahmen, die nach den bestehenden gesetzlichen Vorschriften nicht gefordert und somit nicht beitragsberechtigt sind, gehen, soweit sie nur von einzelnen Gemeinden veranlasst werden, vollumfänglich zu deren Lasten.
Art. 9 . Unterhalts- und Betriebskosten
Die Unterhalts- und Betriebskosten werden allen beteiligten Gemeinden im Verhältnis ihrer Einwohnerzahlen belastet.
Die Standortgemeinde stellt die Anteile am Ende eines Jahres in Rechnung. Sie kann auch Vorschusszahlungen verlangen.
Die Standortgemeinde orientiert die beteiligten Gemeinden bis zum 15. Oktober über die Zahlungen, die sie voraussichtlich im folgenden Rechnungsjahr zu leisten haben.
Die Standortgemeinde führt über die gemeinsame Anlage eine separate Rechnung.
Art. 10 . Einkauf in bestehende Anlagen
Das Verfahren eines Einkaufes in bereits bestehende Anlagen und an vorhandenes Material wird vom Regierungsrat durch besonderen Beschluss geregelt.
Art. 11 . Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit der Publikation im Amtsblatt in Kraft. Auf diesen Zeitpunkt sind alle ihr zuwiderlaufenden Bestimmungen aufgehoben.
Inkrafttreten am 4. November 1976 3