614.132
Verordnung über den Wechsel der zeitlichen Bemessung
Vom 22.08.2000 (Stand 01.01.2001)
Der Regierungsrat des Kantons Solothurn
gestützt auf §§ 118 Absatz 2, 177 Absätze 1 und 2, 178 Absatz 4, 179 Absatz 2 und 264 Absatz 2 des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern vom 1. Dezember 1985
beschliesst:
Art. 1 Ausserordentliche Einkünfte
Als ausserordentlich gelten Einkünfte, die einmalig oder erstmalig oder in ungewöhnlicher Höhe ausgerichtet werden oder die auf eine Änderung des Auszahlungs- oder Gutschriftsmodus oder der Verbuchungsart zurückzuführen sind oder die aus einem anderen Grund wirtschaftlich nicht dem Bemessungsjahr 2000 zuzurechnen sind.
Ausserordentliche Einkünfte gemäss § 276 des Gesetzes werden mit der Jahressteuer erfasst, wenn sie insgesamt mindestens 1000 Franken betragen.
Art. 2 Ausserordentliche Aufwendungen
Die Veranlagung des Steuerjahres 2000 wird nur revidiert, wenn die ausserordentlichen Aufwendungen gemäss § 277 des Gesetzes insgesamt mindestens 1000 Franken betragen.
Art. 3 Revisionsverfahren
Führen die von den Steuerpflichtigen im Verfahren nach § 279 des Gesetzes geltend gemachten ausserordentlichen Aufwendungen zu einer Revision der Veranlagung des Steuerjahres 2000, eröffnet ihnen die Veranlagungsbehörde die revidierte Veranlagung und gibt ihnen die allfälligen Abweichungen zur Selbstdeklaration bekannt.
Sind die Voraussetzungen für die Revision nach § 277 des Gesetzes nicht erfüllt, weist die Veranlagungsbehörde das Revisionsbegehren ab und eröffnet ihren Entscheid den Steuerpflichtigen.
Gegen den Revisionsentscheid kann Einsprache, gegen den Einspracheentscheid Rekurs erhoben werden. Die ursprüngliche, rechtskräftige Veranlagung kann im Revisionsverfahren nicht abgeändert werden.
Art. 4 Fälligkeit und Verzinsung
Die Jahressteuer nach § 276 des Gesetzes wird mit der Zustellung der Veranlagungsverfügung oder der provisorischen Rechnung fällig.
Steuerbeträge, die wegen der Revision der Veranlagung nach § 277 des Gesetzes zurückzuerstatten sind, werden nicht verzinst.
Art. 5 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2001 in Kraft. Vorbehalten bleibt das Einspruchsrecht des Kantonsrates.
Die Einspruchsfrist ist am 27. Oktober 2000 unbenutzt abgelaufen. Publiziert im Amtsblatt vom 10. November 2000.
GS 95, 240