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Gebührenfreiheit von grundbuchlichen Verurkundungen für Beiträge an die Sanierung von Wohnungen

615.138.2 · Solothurn Gesetzessammlung

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Consulté le 4 sept. 2026

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Ce texte n’est plus en vigueur.

615.138.2

Gebührenfreiheit von grundbuchlichen Verurkundungen für Beiträge an die Sanierung von Wohnungen

615.138.2 Gebührenfreiheit von grundbuchlichen Verurkundungen für Beiträge an die Sanierung von Wohnungen RRB vom 12. Oktober 1954

Die Kosten der Sicherstellung der Rückerstattung von Subventionen des Gemeinwesens an Wohnungsneubauten, die zur Beseitigung bestehender unhaltbarer Wohnungszustände beitragen, durch Errichtung einer Grundpfandverschreibung, werden vom Staate übernommen beziehungsweise es werden die Errichtung, Beurkundung und Eintragung dieser Grundpfandverschreibungen im Grundbuch sowie die spätere Löschung derselben, im 1 Sinne von § 2 Absatz 2 des Gebührentarifes vom 22. Januar 1946 ) als gebührenfreie Dienstleistungen für den Staat betrachtet.

1) Heute § 2 Abs. 2 des Gebührentarifs vom 20. April 1971.

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