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Richtlinien über die Kostenbeteiligung des Staates an der Regelung der Zufahrtsverhältnisse bei Kantonsstrassen

725.117.5 · Solothurn Gesetzessammlung

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Consulté le 4 sept. 2026

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Ce texte n’est plus en vigueur.

725.117.5

Richtlinien über die Kostenbeteiligung des Staates an der Regelung der Zufahrtsverhältnisse bei Kantonsstrassen

Richtlinien über die Kostenbeteiligung des Staates an der Regelung der Zufahrtsverhältnisse bei Kantonsstrassen RRB vom 4. Juli 1969

1.

An den Baukosten, die den Gemeinden aus der Regelung der Zufahrtsverhältnisse bei Kantonsstrassen entstehen, beteiligt sich der Kanton, bis 1 wenn er vom Planungsrecht im Sinne von § 11 Absatz 1 Baugesetz ) Gebrauch gemacht und einen entsprechenden Strassenplan erlassen hat. Die Kostenbeteiligung ist auch möglich, wenn die Gemeinde den Strassenplan im Einverständnis des Kantons erlassen hat.

2.

Der Kanton beteiligt sich grundsätzlich nur an der Sanierung von bestehenden Verhältnissen, die sich zur Verbesserung von Kantonsstras sen aufdrängt, wie Aufhebung von privaten oder öffentlichen Ausfahrten, die ungünstig oder zu zahlreich angelegt worden sind, usw.

Sein Anteil bezieht sich lediglich auf die Kosten, die mit dieser Sanierung unmittelbar zusammenhängen. Wird z.B. eine rückwärtige Erschliessungsstrasse breiter ausgebaut, als das für die Sanierung notwendig wäre, oder wird sie mit einem Trottoir versehen, trotzdem die Kantonsstrasse bereits ein solches aufweist, hat sich der Kanton an den damit zusammenhängenden Mehrkosten nicht zu beteiligen.

3.

Verweigert der Kanton bei der Erschliessung von neuem Baugebiet die Bewilligung für direkte Ein- und Ausfahrten an Kantonsstrassen aus Verkehrssicherheitsgründen, kann daraus kein Recht auf Beteiligung des Staates an den Baukosten von rückwärtigen Erschliessungsstrassen abgeleitet werden; denn es besteht kein Rechtsanspruch auf die Bewilligung. In solchen Fällen ist es Sache der betroffenen Gemeinden oder Privaten, die Verkehrserschliessung durchzuführen und zu bezahlen.

4.

Sind im Zusammenhang mit Bauvorhaben nach Ziffer 3 neue Anschlüsse von Gemeindestrassen an das Kantonsstrassennetz erforderlich, übernimmt der Staat die Kosten für alle daraus entstehenden Anpassungen an der Kantonsstrasse, wie Verbreiterung der Fahrbahn, Anpassung von Rad- und Gehwegen usw. Die Beteiligung der Gemeinde an diesen Baukosten gemäss Strassenbaugesetz bleibt vorbehalten.

5.

Die Erweiterung des kommunalen Strassennetzes zur Erschliessung von bisher wenig oder nicht überbautem Gebiet und ohne direkten Zusammenhang mit dem Ausbau der Kantonsstrasse ist Sache der betreffenden Gemeinde.

Footnotes

  1. [1] Aufgehoben durch BauG vom 3. Dezember 1978. 6. Wo unabhängig der Fälle nach Ziffer 1-4 ein wesentliches Interesse des Kantons an einer Neuordnung vorhanden ist, kann der Regierungsrat an die Regelung von neuen Zufahrtsverhältnissen Beiträge gewähren, speziell wenn bestehende und neue Verhältnisse durch eine neue Regelung verbessert werden können. Hierüber ist mit der Gemeinde eine besondere Vereinbarung zu treffen. ter 1 7. Im Sinne von § 11 des Baugesetzes ) legt der Regierungsrat auf An- trag des Bau- und Justizdepartementes ) aufgrund der vorstehenden Richtlinien das Interesse des Kantons fest. Für die finanzielle Leistungsfähigkeit der Gemeinden sind die jeweiligen Schlüsselzahlen des ordentlichen Finanzausgleichs massgebend. Der Verteiler wird nach diesen Grundlagen mit der kantonalen Steuerverwaltung, Abteilung Finanzausgleich, zu gegebener Zeit festgelegt.
  2. [1] Aufgehoben durch BauG vom 3. Dezember 1978.
  3. [2] neue Departementsbezeichnung ab 1. August 2000.