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Verordnung über die Offenhaltung der Versorgungsrouten für Ausnahmetransporte

733.31 · Solothurn Gesetzessammlung

https://lexipedia.io/fr/docs/ch-so/bgs/733-31/de/verordnung-uber-die-offenhaltung-der-versorgungsrouten-fur-ausnahmetransporte

Consulté le 4 sept. 2026

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733.31

Verordnung über die Offenhaltung der Versorgungsrouten für Ausnahmetransporte

Verordnung über die Offenhaltung der Versorgungsrouten für Ausnahmetransporte RRB vom 25. Juni 2002

Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf die Artikel 3 und 9 des Bundesgesetzes über den Strassenverkehr (SVG) vom 19. Dezember 1958, Artikel 35 und 78 ff der Verkehrsregelnverordnung (VRV) vom 13. November 1962, Artikel 110 Absatz 4 der Signalisationsverodnung (SSV) vom 5. September 1979 sowie § 5 litera e 1 der Verordnung über den Strassenverkehr vom 3. März 1978 ) und § 26 des 2 Strassengesetzes vom 17. Mai 2000 )

beschliesst:

1. Bau und Offenhaltung von Versorgungsrouten für Ausnahmetransporte

Art. 1 . Grundsatz

Die solothurnischen Kantons- und Gemeindestrassen, die zum nachstehend bezeichneten und in Spezialplänen dargestellten Netz der Versorgungsrouten für Ausnahmetransporte von unteilbaren Lasten gehören (Anhang 1), sind entsprechend den näheren Bestimmungen dieser Verordnung auszubauen und in der Regel dauernd offen zu halten.

Art. 2 . Strassentypen und Ausbaugrössen

Das Netz der Versorgungsrouten für Ausnahmetransporte wird in die nachfolgenden Typen unterteilt und ist auf die folgenden Werte auszubauen. Das Gesamtgewicht bemisst sich jeweils ohne Zugfahrzeuge.

Routen Typ Durchfahrts- Lichte Gesamtge-

Achslast A breite B Höhe H wicht G ) I 6.50 m 5.20 m 4’800 kN 300 kN I red. 6.50 m 5.20 m 3’200 kN 200 kN II 5.00 m 4.80 m 2’400 kN 200 kN II plus 5.00 m 5.20 m 2’400 kN 200 kN III 4.50 m 4.80 m 900 kN SVG III red. 4.50 m 4.50 m 900 kN SVG

Art. 3 . Normen

Die Erstellung, der Ausbau und der Unterhalt von Versorgungsrouten für Ausnahmetransporte richtet sich nach den jeweils gültigen Richtlinien, Normalien und Empfehlungen anerkannter Fachverbände und hat den gültigen einschlägigen VSS- und SIA-Normen für Ausnahmetransporte zu entsprechen. Insbesondere gelten auch die technischen Normalien der VSS- Arbeitsgruppe "Ausnahmetransporte".

Art. 4 . Routen für Ausnahmetransporte Typ I

Die nachgenannten Strassenstrecken werden als Routen für Ausnahmetransporte Typ I (LH = 5.20 m; G = 4800 kN) Typ I red. (G = 3200 kN) bezeichnet: Routen Typ I (LH = 5,20 m; Gesamtgewicht G = 4800 kN)

sse-Flumenthal-Solothurn-Grenchen-Schlachthausstrasse-Aarebrücke-KG

  • Hägendorf-Querverbindung-Gunzgen-Gunzger Allmend-Boningen-

  • Oensingen-Bad Klus und Oensingen Autobahnzubringer-Balsthal-

  • Solothurn-Bahnübergang SBB-Biberist-Lohn-KG SO/BE

  • A5 Abschnitt Enge-Anschluss Bürenstrasse (Fahrbahn Enge – Bürenstrasse LH = 4.80 m / Bürenstrasse – Enge LH = 5.20 m).

Art. 5 . Routen für Ausnahmetransporte Typ II

Die nachgenannten Strassenstrecken werden als Routen für Typ II (LH = Typ II plus (LH = 5.20 m) bezeichnet: Routen Typ II (LH =4.80m, G: 2400 kN)

  • Zufahrt Kraftwerk und UW Flumenthal ab Route Typ I, Hinterriedholz

  • Riedholz-Industrie Attisholz

  • Solothurn-Zuchwil-Luterbach-UW Wilihof

  • Solothurn-Aarmattüberführung-Zuchwil Industrie

  • KG BE/SO-Subingen (Zufahrt UW)-Deitingen-UW Wangen

  • Gerlafingen-Zufahrt UW

  • Grenchen-Zufahrt UW

  • Selzach-Zufahrt UW

  • (West-Umfahrung Solothurn) geplant 1) KG = Kantonsgrenze.

Routen Typ II plus (LH = 5.20 m, G = 2400 kN)

Art. 6 . Routen für Ausnahmetransporte Typ III

Die nachgenannten Strassenstrecken werden als Routen für Ausnahmetransporte Typ III resp. Typ III red. bezeichnet: Routen Typ III (LH = 4,80 m; G = 900 kN)

  • KG BL/SO-Zufahrt UW Dornach

  • KG BL/SO-Himmelried-Nunningen (Zufahrt zu UW)-Zullwil-Breitenbach (UW) Routen Typ III red. (LH = 4.50 m, G = 900 kN)

  • Balsthal (Hindernis Tragfähigkeit Bachdurchlass max. 4 Achsen à 105

  • A1 und A5, Bereiche Kanton Solothurn.

Art. 7 . Werkanschlüsse

Die Sicherstellung der Zufahrten zu den Werken ab Gemeinde- oder Kantonsstrassen obliegt den Werkeigentümern. (Ihre Darstellung im Versorgungsrouten-Typenplan ist unverbindlich.)

Art. 8 . Bauten/ Beeinträchtigungen an Versorgungsrouten

Das Bau- und Justizdepartement ist von der Projektierung von Bauten und Anlagen (einschliesslich Signalanlagen), welche das vorgeschriebene Lichtraumprofil, die Linienführung, das Längenprofil oder die Tragfähigkeit der Versorgungsrouten für Ausnahmetransporte beeinträchtigen, frühzeitig zu unterrichten. Diesbezügliche Projektpläne sind dem Bau- und Justizdepartement zur Vorprüfung zu unterbreiten.

Jede Beeinträchtigung der Routen für Ausnahmetransporte durch Bauten oder Bauarbeiten ist zu vermeiden. Wenn nötig, ist vor Inangriffnahme der Bauarbeiten eine gleichwertige Ersatzroute bereitzustellen.

Art. 9 . Aufsicht

Das Bau- und Justizdepartement wird mit der Aufsicht über das Netz der Versorgungsrouten für Ausnahmetransporte beauftragt. Es ist befugt, alle Massnahmen zu treffen, welche zur Offenhaltung dieser Routen notwendig sind. Es kann nötigenfalls, auf Kosten des unrechtmässig eine Beeinträchtigung Verursachenden, zur Ersatzvornahme schreiten.

Art. 10 . Ausbau und Unterhalt der Routen für Ausnahmetransporte

Das Bau- und Justizdepartement berücksichtigt die Bedürfnisse der Ausnahmetransporte von unteilbaren Lasten in angemessener Weise bei der Festlegung der jährlichen Strassenbau- und Unterhaltsprogramme.

2. Bewilligung von Ausnahmetransporten

Art. 11 . Zuständigkeit

Die Bewilligung von Ausnahmetransporten erteilt das Bau- und Justizdepartement.

Art. 12 . Benützung der Routen für Ausnahmetransporte

Das Bau- und Justizdepartement bewilligt Ausnahmetransporte in der Regel nur auf den dafür ausgeschiedenen Routen. Vorbehalten bleibt die Bewilligung für die Benützung anderer Strassen, soweit keine Versorgungsrouten für Ausnahmetransporte zur Verfügung stehen.

Das Bau- und Justizdepartement kann unabhängig von den in § 2 vorgesehenen Ausbaunormen grössere Transporte zulassen, wenn die Verhältnisse es gestatten.

Höhere als die in § 2 festgelegten Gesamtgewichte sind unzulässig.

Das Bau- und Justizdepartement bestimmt Ersatzrouten und legt deren Benützungskriterien fest, solange die Versorgungsrouten nicht definitiv ausgebaut sind.

Art. 13 . Gebühren

Für die

Bewilligung ist eine Gebühr nach dem kantonalen Gebührentarif (GT) ) zu entrichten.

Art. 14 . Bewilligungsverfahren

Das Bewilligungsverfahren für Ausnahmetransporte richtet

sich nach dem Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (VRG) ).

3. Schlussbestimmungen

Art. 15 . Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit der Publikation im Amtsblatt in Kraft.

Vorbehalten bleibt das Einspruchsrecht des Kantonsrates.

Die Einspruchsfrist ist am 19. September 2002 unbenutzt abgelaufen. Publiziert im Amtsblatt vom 27. September 2002.

Footnotes

  1. [1] BGS 733.11.
  2. [2] BGS 725.11.
  3. [3] 10 kN = 1 t (alte Einheit).
  4. [1] BGS 615.11.
  5. [2] BGS 124.11.