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Verordnung über die Lehrverhältnisse am kantonalen Bildungszentrum für Gesundheitsberufe (BZG Kanton Solothurn) und bei den öffentlichen solothurnischen Spitälern

811.422.2 · Solothurn Gesetzessammlung

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811.422.2

Verordnung über die Lehrverhältnisse am kantonalen Bildungszentrum für Gesundheitsberufe (BZG Kanton Solothurn) und bei den öffentlichen solothurnischen Spitälern

Vom 27.03.2001 (Stand 01.01.2009)

Der Regierungsrat des Kantons Solothurn

gestützt auf § 1 Absatz 3 und § 111 Absatz 3 des Gesetzes über die Berufsbildung und die Erwachsenenbildung vom 1. Dezember 1985

beschliesst:

1. Geltungsbereich

Art. 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt die Lehrverhältnisse in Gesundheits- und Krankenpflege am kantonalen Bildungszentrum für Gesundheitsberufe (BZG Kanton Solothurn) und bei den öffentlichen solothurnischen Spitälern.

Soweit diese Verordnung keine besonderen Bestimmungen enthält, ist das Obligationenrecht subsidiär anwendbar.

2. Lehrverhältnis

Art. 2 I. Begründung

Das Lehrverhältnis wird mittels Lehrvertrag zwischen dem oder der Auszubildenden und dem BZG bzw. dem Lehrbetrieb begründet.

Die Anstellung durch den Lehrbetrieb bedarf der Genehmigung durch das BZG.

Art. 3 II. Auflösung
a) während der Probezeit

Das Lehrverhältnis kann während der Probezeit jederzeit mit einer Kündigungsfrist von 7 Tagen gekündigt werden; die Probezeit beträgt 6 Monate.

Vorbehalten bleibt die fristlose Kündigung aus wichtigen Gründen.

Art. 4 c) nach Ablauf der Probezeit

Nach der Probezeit kann das Lehrverhältnis in gegenseitigem Einvernehmen aufgelöst werden.

Aus wichtigen Gründen kann das Lehrverhältnis gegenseitig fristlos aufgelöst werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn die Fortsetzung des Verhältnisses unzumutbar erscheint.

Die Auflösung des Lehrverhältnisses aufgrund der Ausbildungs- und Promotionsbestimmungen bleibt vorbehalten.

3. Rechte und Pflichten der Auszubildenden

3.1. Rechte

Art. 5 I. Finanzielle Ansprüche
1. Besoldung

Die Besoldung richtet sich nach der Verordnung über die Besoldungen der Lehrverhältnisse am kantonalen Bildungszentrum für Gesundheitsberufe (BZG Kanton Solothurn) und bei den öffentlichen solothurnischen Spitälern.

Art. 6 2. Kinderzulagen

Die Kinderzulagen bestimmen sich nach dem Kinderzulagengesetz.

Art. 7 3. Sonstige Leistungen
a) Lohnfortzahlung bei Krankheit und Unfall

Die Auszubildenden haben bei Krankheit und Unfall Anspruch auf die volle Besoldung:

  1. für die Dauer von 3 Wochen im 1. Ausbildungsjahr;

  2. für die Dauer von 1 Monat im 2. Ausbildungsjahr;

  3. für die Dauer von 2 Monaten im 3. und 4. Ausbildungsjahr.

Die Lohnfortzahlungspflicht nach Absatz 1 erlischt in jedem Fall mit Ablauf des Lehrverhältnisses.

Liegt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vor, kann der Anspruch gekürzt werden.

Art. 8 b) Unfallversicherung

Die Auszubildenden sind gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle versichert.

Art. 9 c) Mutterschaftsurlaub

Die Dauer des Mutterschaftsurlaubes richtet sich nach § 7 Absätze 1 und 2 dieser Verordnung.

Art. 10 d) Personalvorsorge

Die Auszubildenden, die der Versicherungspflicht nach Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) unterstehen, sind bei der Kantonalen Pensionskasse Solothurn bzw. der Pensionskasse des jeweiligen Spitals versichert.

Art. 11 II. Weitere Ansprüche
1. Feiertage

Der Anspruch auf Feiertage richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen des Kantons Solothurn bzw. nach den am Praktikumsort geltenden Bestimmungen.

In die praktische Ausbildung fallende Feiertage müssen während des entsprechenden Praktikums bezogen werden.

Art. 12 2. Ferien

Die Auszubildenden haben Anspruch auf jährlich 5 Wochen Ferien.

Die Ferien dürfen nicht während des beruflichen Unterrichts am BZG bezogen werden.

Art. 13 3. Urlaub

Die Verordnung über die Urlaube des Staatspersonals vom 8. Dezember 1981 ist sinngemäss anwendbar.

Art. 14 4. Urlaub für ausserschulische Jugendarbeit

Jugendlichen bis 30 Jahre, die in einer sozialen oder kulturellen Institution ehrenamtlich tätig sind sowie für die dazu notwendige Aus- und Weiterbildung, wird unbezahlter Jugendurlaub bis maximal 5 Arbeitstage pro Jahr gewährt.

Der Urlaub muss mindestens 2 Monate im Voraus bei der Anstellungsbehörde schriftlich gemeldet sein.

3.2. Pflichten

Art. 15 Allgemeine Pflichten

Die Auszubildenden sind für ihre Ausbildung mitverantwortlich und sind verpflichtet, sich dafür einzusetzen.

Die dienstlichen Anweisungen in Schule, Praktikum bzw. Lehrbetrieb haben sie sorgfältig auszuführen.

Sie sind zu taktvollem und kooperativem Verhalten gegenüber den zu betreuenden und zu pflegenden Personen sowie allen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen der Schule und der Praktikumsinstitutionen bzw. Lehrbetriebe verpflichtet.

Art. 16 Schweigepflicht

Die Auszubildenden sind zur Verschwiegenheit über dienstliche Angelegenheiten sowie über Geheimnisse, die ihnen zufolge ihres Berufes anvertraut worden sind oder die sie in dessen Ausübung wahrgenommen haben, verpflichtet.

Die Pflicht zur Verschwiegenheit bleibt auch nach Beendigung oder Abbruch des Lehrverhältnisses bestehen.

Art. 17 Ausnützung der Abhängigkeit von anvertrauten Personen

Es ist untersagt, die Abhängigkeit von anvertrauten Personen auszunützen, insbesondere unter Ausnützung der Abhängigkeit eine anvertraute Person zu veranlassen, eine sexuelle Handlung vorzunehmen oder zu dulden.

Die Ausnützung der Abhängigkeit gilt als wichtiger Grund, um das Lehrverhältnis fristlos aufzulösen.

Strafrechtliche Bestimmungen bleiben vorbehalten.

Art. 18 Drogen, Alkohol und Psychopharmaka

Bei Missbrauch von Drogen, Alkohol und Psychopharmaka sowie beim Konsum dieser Suchtmittel im BZG und in den Praktikumsinstitutionen bzw. Lehrbetrieben kann das Lehrverhältnis mit sofortiger Wirkung aufgelöst werden.

Die Anstellungsinstitution kann bei begründetem Verdacht die nötigen Untersuchungen anordnen.

Art. 19 Gesundheitsschutz

Die Auszubildenden sind für den persönlichen Gesundheitsschutz selbst verantwortlich.

Das BZG unterstützt sie dabei.

Art. 20 Arbeitszeit

Der Besuch der vom BZG angesetzten Schulstunden und das Absolvieren der Praktika sind obligatorisch.

Die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit richtet sich nach den in der Praktikumsinstitution bzw. im Lehrbetrieb für das Pflegepersonal gültigen Bestimmungen (Dienstplan).

Art. 21 Absenzen

Die Auszubildenden führen ein persönliches Ausbildungs- und Absenzenkontrollblatt, das regelmässig überprüft wird.

Jedes Fernbleiben von einer Unterrichtsstunde oder von den Praktika bzw. vom Lehrbetrieb gilt als Absenz.

Pro Ausbildungsjahr dürfen 20 Absenzentage nicht überschritten werden. Bei mehr als 20 Absenzentagen verlängert sich die Ausbildungszeit.

Wiederholungs- und Ergänzungskurse bei Militärdienst und Zivildienst sowie Feuerwehreinsätze gelten nicht als Absenz.

4. Rechtspflege

Art. 22 Schulische Belange

Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach dem Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz), soweit die vorliegende Verordnung nichts anderes bestimmt.

Beschwerden gegen Verfügungen der Schulleitung beurteilt die Beschwerdekommission der Berufsbildung. Deren Entscheide sind beim Verwaltungsgericht anfechtbar.

…

Art. 23 Zivilrechtliche Streitigkeiten

Soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, gilt für das Lehrverhältnis das Obligationenrecht.

Gerichtsstand ist der Standort der Anstellungsinstitution.

5. Schlussbestimmungen

Art. 24 I. Aufhebung bisherigen Rechts

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten alle damit in Widerspruch stehenden früheren Erlasse ausser Kraft.

Insbesondere wird das Reglement über das Ausbildungsverhältnis an den kantonalen Bildungszentren für Gesundheitsberufe vom 7. Dezember 1998{{BGS 811.422.2.}} aufgehoben.

Art. 25 II. Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2001 in Kraft. Vorbehalten bleibt das Einspruchsrecht des Kantonsrates.

Die Einspruchsfrist ist am 31. Mai 2001 unbenutzt abgelaufen. Publiziert im Amtsblatt vom 15. Juni 2001.

GS 96, 75