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Verordnung über die Schule für Pflegeberufe Olten

811.424.1 · Solothurn Gesetzessammlung

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811.424.1

Verordnung über die Schule für Pflegeberufe Olten

Verordnung über die Schule für Pflegeberufe Olten RRB vom 27. August 1991

Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf Ziffer 1.1 der Vereinbarung zwischen den Kantonen und dem Schweizerischen Roten Kreuz über die berufliche Ausbildung des Pflegepersonals, des medizinisch-technischen und des medizinisch- 1 therapeutischen Personals vom 20. Mai 1976 ), Ziffer 1 des Volksbeschlusses betreffend Staatsbeiträge an den Betrieb von Schulen für die Kranken- 2 pflege vom 7. Dezember 1969 ) sowie § 1 Absatz 3 des Gesetzes über die 3 Berufsbildung und die Erwachsenenbildung vom 1. Dezember 1985 )

beschliesst:

I. Allgemeines

Art. 1 . Träger

Das Kantonsspital Olten führt eine Schule für Pflegeberufe.

Art. 2 . Zweck

Die Schule bezweckt die Ausbildung von Schwestern und Pflegern gemäss den Richtlinien für die vom Schweizerischen Roten Kreuz und der Schweizerischen Sanitätsdirektoren-Konferenz anerkannten Schulen.

Die Schule für Pflegeberufe leistet mit ihren Ausbildungsangeboten einen Beitrag zur langfristigen Sicherung des Nachwuchses von Pflegepersonal.

Alters- und Langzeitpflege sowie Kinder- und Wochenbettpflege bilden je eine Abteilung.

Die Schule ist politisch und konfessionell neutral.

II. Organisation und Verfahrensbestimmung

Art. 3 . Oberaufsicht

Die Oberaufsicht über die Schule obliegt dem Sanitäts-Departement des Kantons Solothurn.

Der Regierungsrat wählt die Mitglieder der Schulkommission und die Rektorin oder den Rektor.

Art. 4 . Schulkommission

  1. Zusammensetzung 1 Die Schulkommission besteht aus 9 Mitgliedern:

  2. den Chefärztinnen und den Chefärzten der Medizinischen Klinik und der Frauenklinik des Kantonsspitals Olten;

  3. zwei Kaderpersonen aus dem Fachbereich der Pflege;

  4. der Verwalterin oder dem Verwalter des Kantonsspitals Olten;

  5. einer Krankenschwester oder einem Krankenpfleger mit mehrjähriger Berufserfahrung;

  6. einer Pädagogin oder einem Pädagogen;

  7. der Beauftragten oder dem Beauftragten für Aus- und Weiterbildung des Kantons Solothurn;

  8. der oder dem Verantwortlichen für die innerbetriebliche Aus-, Fort- und Weiterbildung im Kantonsspital Olten.

Die Schulkommission konstituiert sich selbst.

Die Rektorin oder der Rektor nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen der Schulkommission teil.

Art. 5 . b) Einberufung

Die Schulkommission wird durch die Präsidentin oder den Präsidenten einberufen. Die Einladung soll mindestens 14 Tage im voraus erfolgen.

Die Schulkommission muss ferner einberufen werden, wenn mindestens drei Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der zu behandelnden Traktanden verlangen.

Art. 6 . c) Aufgaben

Die Schulkommission hat folgende Aufgaben:

  1. Aufsicht über die Schule;

  2. Wahlantrag für die Rektorin oder den Rektor zuhanden des Regierungsrates;

  3. Wahl der Abteilungsleiterinnen oder Abteilungsleiter sowie der Lehrkräfte;

  4. Genehmigung der Ausbildungsprogramme (theoretischer Unterricht, Praktika);

  5. jährliche Budgeteingabe ans Departement;

  6. Verabschiedung des Voranschlages, der Rechnung und des Jahresberichtes;

  7. Behandlung von Beschwerden gegen Organe der Schule;

  8. Genehmigung der Vereinbarungen mit den externen Praktikumsstationen.

Art. 7 . d) Verfahren

Die Schulkommission fasst Beschlüsse mit einfachem Mehr. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Präsidentin oder der Präsident. Für den Vollzug der Beschlüsse der Schulkommission ist deren Präsidentin oder Präsident verantwortlich.

Art. 8 . Rektorin oder Rektor

  1. Aufgaben Die Rektorin oder der Rektor hat folgende Aufgaben:

  2. Leitung der Schule;

  3. Orientierung der Präsidentin oder des Präsidenten der Schulkommission über besondere Vorkommnisse;

  4. Wahlantrag für die Abteilungsleiterinnen oder Abteilungsleiter sowie für die Lehrkräfte zuhanden der Schulkommission;

  5. Unterstützung der Abteilungsleitungen in der Planung, Durchführung und Kontrolle der Ausbildungsprogramme, der Aufnahmeverfahren, der Promotionen sowie der Abschlussprüfungen;

  6. Erstellung des jährlichen Budgets zuhanden der Schulkommission;

  7. Kontrolle der Jahresrechnung, Erstellung des Jahresberichts sowie laufende Kontrolle der Einhaltung des Budgets;

  8. Entscheid über Aufnahme und Entlassung von Schülerinnen und Schülern;

  9. Vertretung der Schule gegen aussen;

  10. Ausarbeitung der Vereinbarungen mit externen Praktikumsstationen.

Art. 9 . b) Stellvertretung

Die Rektorin oder der Rektor bestimmt ihre bzw. seine Stellvertretung unter den Abteilungsleiterinnen oder den Abteilungsleitern.

Die Stellvertreterin oder der Stellvertreter vertritt die Rektorin oder den Rektor bei Abwesenheit nach innen und nach aussen. Dabei sind die erhaltenen Weisungen zu berücksichtigen.

Art. 10 . Abteilungsleitungen und Lehrkräfte

Die Abteilungsleiterinnen oder Abteilungsleiter sowie die Lehrkräfte unterstützen die Rektorin oder den Rektor aktiv beim Erreichen der Ausbildungsziele, insbesondere bei der Planung, Durchführung und Kontrolle der Ausbildungsprogramme, der Aufnahmeverfahren, der Promotionen sowie der Fähigkeits- und Diplomprüfungen.

III. Zusammenarbeit und Infrastruktur

Art. 11 . Zusammenarbeit

a) intern Die Rektorin oder der Rektor, die Abteilungsleiterinnen oder Abteilungsleiter sowie die Lehrkräfte arbeiten mit den Verantwortlichen des Kantonsspitals Olten zusammen.

Art. 12 . b) extern

Rechte und Pflichten externer Praktikums-Institutionen werden in separaten Verträgen geregelt. § 1 findet sinngemäss Anwendung.

Art. 13 . c) mit dem Träger

Infrastrukturfragen, insbesondere über Unterkunft und Verpflegung der Schülerinnen und Schüler, werden zwischen der Rektorin oder dem Rektor und den Verantwortlichen des Kantonsspitals Olten geregelt.

IV. Rechte und Pflichten der Schülerinnen und Schüler 1

Art. 14 . ) Rechtsstellung allgemein

Soweit diese Verordnung und die Schulordnung der Schule für Pflegeberufe Olten keine besonderen Bestimmungen enthalten, ist das Obligationen-

recht subsidiär anwendbar. 3

Art. 15 . ) Vorzeitige Kündigung

Die Auflösung des Ausbildungsverhältnisses während der Probezeit richtet

sich nach dem Obligationenrecht ).

5 Als Probezeit gelten die ersten 3 Monate. )

Das Ausbildungsverhältnis kann bei Vorliegen wichtiger Gründe jederzeit und mit sofortiger Wirkung aufgelöst werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn bei Weiterführung des Ausbildungsverhältnisses bis zum ordentlichen Kündigungstermin schulische Interessen beeinträchtigt würden.

Art. 16 . Krankheit

Während der Probezeit erkrankte Schülerinnen und Schüler werden, falls sie nicht innert 3 Monaten vollständig genesen, aus dem Kurs entlassen. Nach eingetretener Heilung können sie in den nächstmöglichen Kurs aufgenommen werden.

Über Ausnahmen befindet die Schulkommission.

Art. 17 . Krankenkasse

Die Schülerinnen und Schüler müssen bei einer staatlich anerkannten Krankenkasse versichert sein.

Art. 18 . Schülerrat

Die Schülerinnen und Schüler können sich in einem Schülerrat organisieren. Aufbau und Organisation des Schülerrates werden in separaten Statuten geregelt, die durch die Schulkommission zu genehmigen sind.

Das Anhörungs- und Mitspracherecht der Schülerinnen und Schüler wird gewährleistet. Die Schulkommission regelt die Einzelheiten.

1) § 14 Fassung vom 19. Oktober 1993; GS 92, 973.

Art. 19 . Rechtsmittelinstanzen

Beschwerden gegen Verfügungen aufgrund dieser Verordnung sowie der Schul- und Promotionsordnungen beurteilt in erster Instanz die Schulkommission. Deren Entscheide können, unter Vorbehalt der Absätze 2 und 3, an den Regierungsrat weitergezogen werden.

Entscheide der Schulkommission über die Nichtwiederwahl von Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleitern sowie von Lehrkräften können an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden.

Entscheide der Schulkommission über Verfügungen, die Leistungen der Schülerinnen und Schüler zum Gegenstand haben, wie Entscheide über Aufnahme, Promotion, Prüfungen und Entlassungen, sind endgültig und können nicht an eine höhere kantonale Instanz weitergezogen werden. Dasselbe gilt für Beschwerdeentscheide über Verfügungen, die Disziplinarmassnahmen oder -strafen gegenüber Schülerinnen und Schülern betreffen.

Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach der Gesetzgebung über die

Verwaltungsrechtspflege ).

V. Gesundheitsschutz

Art. 20 . Verantwortung

Verantwortlich für den Gesundheitsschutz sind in erster Linie die Schülerinnen und Schüler (Selbstschutz).

Die Schule vermittelt den Schülerinnen und Schülern die Grundlagen für einen optimalen beruflichen Gesundheitsschutz. Sie bezeichnet eine Person als verantwortlich für den Gesundheitsschutz. Diese Person koordiniert die nötigen Massnahmen für einen angepassten Gesundheitsschutz.

Der personalärztliche Dienst des Kantonsspitals Olten ist für den medizinischen Bereich gemäss den Weisungen des Sanitäts-Departementes zuständig.

Art. 21 . Aufgaben der Schule

Die verantwortliche Person für den Gesundheitsschutz an der Pflegeschule hat unter anderem folgende Aufgaben:

  1. sie ist Kontaktperson für Kandidatinnen und Kandidaten, die spezifische medizinische Abklärungen benötigen;

  2. sie holt Arztzeugnisse zukünftiger Schülerinnen und Schüler ein und leitet sie weiter;

  3. sie kontrolliert den Impfausweis und organisiert die Nachimpfungen;

  4. sie bildet Ansprech- und Begleitperson für Gesundheitsfragen;

  5. sie rechnet die Krankheitstage ab zuhanden des Schweizerischen Roten Kreuzes und der Schweizerischen Sanitätsdirektoren-Konferenz;

  6. sie führt nach einem Jahr die Zwischenuntersuchung durch und verfasst den Bericht an den personalärztlichen Dienst;

  7. sie organisiert in Zusammenarbeit mit dem personalärztlichen Dienst Austrittsuntersuchungen.

VI. Schulordnung und Promotionsordnung

Art. 22 . Der Regierungsrat erlässt für die Abteilungen der Schule Schul- und

Promotionsordnungen.

VII. Schlussbestimmungen

Art. 23 . Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung werden das Reglement

über die Schule für praktische Krankenpflege am Kantonsspital Olten vom

18. Juli 1972 ) und das Reglement für die Kinderpflegerinnenschule Olten

vom 14. September 1971 ) aufgehoben. 1

Art. 24 . Diese Verordnung tritt am 1. September 1991 in Kraft.

Vorbehalten bleibt das Einspruchsrecht des Kantonsrates.

Die Einspruchsfrist ist am 14. November 1991 unbenutzt abgelaufen Publiziert im Amtsblatt vom 21. November 1991

Footnotes

  1. [1] BGS 811.411.
  2. [2] BGS 811.412.
  3. [3] BGS 416.111.
  4. [2] SR 220.
  5. [3] § 15 Abs. 1 Fassung vom 19. Oktober 1993.
  6. [4] SR 220.
  7. [5] § 15 Abs. 2 Fassung vom 19. Oktober 1993.
  8. [1] BGS 124.11.
  9. [1] GS 85, 915.
  10. [2] GS 85, 687.