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Gesetz über die Errichtung einer kantonalen Psychiatrischen Klinik
817.321 Gesetz über die Errichtung einer kantonalen Psychiatrischen Klinik1) KRB vom 17. Juni 1855
Der Kantonsrat von Solothurn auf Vorschlag des Regierungsrates
beschliesst: 2
Art. 1 . Es soll eine kantonale Psychiatrische Klinik ) errichtet werden.
Art. 2 . Die Anstalt soll auf dem für Rechnung des Kantonsarmenfonds
angekauften Gute Rosegg nächst Solothurn gebaut und kantonale Psych-
iatrische Klinik ) benannt werden.
Art. 3 . Zur Gründung dieser Klinik werden bestimmt:
der gesamte Fonds des Pfrundhauses Klus, welches mit der Eröffnung der neuen Anstalt aufhören wird;
ein Beitrag aus dem Kantonsarmenfonds von 100'000 Franken, wobei inbegriffen das für 51'000 Franken angekaufte Rosegg-Gut.
Art. 4 . Die erforderliche Baute soll nach Grundlage des Planes von Herrn
Architekt Zschokke in Basel, modifiziert durch den von ihm nachträglich eingereichten Abänderungs-Entwurf, ausgeführt werden.
Art. 5 . Für Ausführung der Baute wird nach Massgabe der dem Plane
beigegebenen Kostenberechnungen die Verwendung von 189'000 Franken bewilligt.
Art. 6 . Zur Deckung der Baukosten werden angewiesen:
der zu diesem Zwecke gebildete Baufond, wirklich betragend zirka 90'000
dessen Einkünfte von Bettagssteuer, Bussen, Hundesteuer usw., während 4 Jahren berechnet per zirka 50'000
Beitrag des Kantonsarmenfonds nach Abzug der Kaufsumme für das Rosegg-Gut per Restanz 49'000 189'000
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Art. 7 . Nebst Verwendung des im Pfrundhaus Klus vorhandenen Mobiliars, gewertet zu zirka 2'800
werden zu Anschaffungen bestimmt:
Ertrag der Eintrittsgelder von 60 neuen Pfründern zu 70 4'200
Zuschuss aus der Staatskasse 13'000 20'000
Art. 8 . Zur ärztlichen Behandlung der Kranken, zur Leitung der Anstalt
und Ökonomieverwaltung wird von dem Regierungsrat ein Arzt proviso-
risch oder je auf eine Amtsdauer von 4 Jahren gewählt. ) Der fixe Gehalt desselben ist nebst Wohnung, Holz und Licht auf ________ Franken festgesetzt.
Art. 9 . Die erforderlichen Verfügungen und Reglemente über die Auf-
nahmebedingungen für Pfründer ) und Kranke sind von dem Regierungsrate zu erlassen. Dieselben sollen dem Kantonsrate zur Genehmigung vorgelegt werden.
Art. 10 . Zur Deckung der jährlichen Bedürfnisse der Anstalt werden folgende Einkünfte angewiesen:
a) der Zinsertrag des Pfrundhausfonds );
der Ertrag der zur Anstalt gehörenden Liegenschaften; 4 5
die Kostgelder ) der Kranken und Pfründer );
d) . . . )
e) der Ertrag der Hundesteuer );
f) der Ertrag der Strafgelder ).