817.72
Vertrag zwischen den Kantonen Solothurn, Basel-Stadt, Bern, Basel- Landschaft und Aargau über den Betrieb eines gemeinsamen Sanitätsnotrufes in der Telefonnetzgruppe 061 unter der Telefonnummer 144
Vertrag zwischen den Kantonen Solothurn, Basel-Stadt, Bern, Basel- Landschaft und Aargau über den Betrieb eines gemeinsamen Sanitätsnotrufes in der Telefonnetzgruppe 061 unter der Telefonnummer 144
Im Bestreben, den Krankentransportdienst für die Bevölkerung zu verbessern, vereinbaren die fünf Vertragskantone für ihre zur Telefonnetzgruppe 061 gehörenden Gebietsteile folgendes:
1.
Für die ganze Netzgruppe 061 wird ab Frühjahr 1979 bei der Sanität Basel-Stadt Tag und Nacht eine spezielle Telefonzentrale unter der Nummer 144 betrieben.
2.
Der Sanitätsnotruf wird gemäss Schreiben der Kreistelefondirektion Basel vom 17. Juli 1978 wie folgt im Dienstnummernverzeichnis der Telefonbücher für die Netzgruppe 061 aufgenommen:
144. Sanitätsnotruf
Der Sanitätsnotruf steht für folgende Hilfeleistungen Tag und Nacht zur Verfügung: Einsatz von Kranken- und Rettungswagen zur Hilfeleistung in Notfällen: Spitaltransporte von Notfallpatienten.
3.
Der Sanitätsnotruf 144 dient nur der Anforderung von Krankenwagen, nicht jedoch zur Anforderung des ärztlichen Notfalldienstes und dergleichen.
4.
Soweit nicht aufgrund anderweitiger Vereinbarung der Krankentransportdienst auch ausserhalb des Gebietes des Kantons Basel-Stadt durch die Sanität Basel-Stadt ausgeführt wird, verbindet die Zentrale in Basel den Anrufer mit der zuständigen kantonalen Zentrale. Zu diesem Zwecke werden eingerichtet:
4.1
Ein Teilnehmeridentifikationssystem, welches die sofortige Bereichszuteilung erkennen lässt.
4.2
Leitungen von der Zentrale in Basel zu den zuständigen kantonalen Zentralen in Liestal, Rheinfelden, Dornach, Breitenbach und Laufen. Für weitere Einzelheiten wird auf die Abonnementserklärung vom
31.
Oktober 1977/13. April 1978 verwiesen, die in Kopie diesem Vertrag beigeheftet ist.
5. Ausbaukosten
5.1
Aufgrund der Angaben der Kreistelefondirektion Basel ergeben sich für den Ausbau der Zentrale und die Einrichtung der Zweigleitungen provisorisch folgende einmalige und wiederkehrende Kosten:
1. Zweigleitungen nach Liestal 180 Franken pro Monat
Rheinfelden 200 Franken pro Monat Dornach/Breitenbach 340 Franken pro Monat Laufen 210 Franken pro Monat
2. Allgemeine monatliche Kosten während der
ersten zwei Jahre 1243 Franken pro Monat
3. Allgemeine monatliche Kosten nach Ablauf
der ersten zwei Jahre 296 Franken pro Monat
4. Anschaffungs- und Montagekosten als
einmalige Zahlung ca. 102'027 Franken
5. Montagekosten der dezentralen Telefone je
ca. 100 Franken
5.2 Diese Kosten werden wie folgt aufgeteilt:
5.2.1
Installationskosten und PTT-Abonnementsgebühren.
5.2.1.1 Während der ersten zwei Jahre pro Monat:
BL BS AG BE SO
Zweigleitungen-Miete 180.00 x | 200.00 | 210.00 340.00 |
Ausbaukosten-Miete
der Apparate 248.60 | 248.60 | 248.60 | 248.60 248.60 |
Total Miete pro Monat 428.60 | 248.60 | 448.60 | 458.60 588.60 |
5.2.1.2 Nach Ablauf der ersten zwei Jahre pro Monat:
Zweigleitungen-Miete 180.00 x | 200.00 | 210.00 | 340.00 |
Ausbaukosten-Miete der Apparate 59.20 59.20 59.20 59.20 59.20
Total Miete pro Monat 239.20 59.20 259.20 | 269.20 | 399.20 |
5.2.2
Einmalige Kosten für die Apparate und die Montage derselben ca.
21500 21500 21500 | 21500 21500 |
5.3
Die genaue Abrechnung durch die PTT ist erst nach Abschluss der Arbeiten möglich. Allfällige Differenzen sind entsprechend aufzuteilen.
5.5
Der Ausbau der Anschlüsse in den Zentralen Liestal, Rheinfelden, Dornach/Breitenbach und Laufen und die entsprechenden Gebühren sind Sache der betreffenden Kantone.
6.
Montagekosten Zentrale von privaten Installateuren ca. 5'000 Franken
5.4.1
Die einmaligen Kosten für die Apparate und ihre Montage und dergleichen werden nach Vorliegen der Rechnung der PTT den Kantonen durch das Sanitäts-Departement Basel-Stadt anteilmässig in Rechnung gestellt und von ihnen innert 30 Tagen dem Sanitäts-Departement Basel- Stadt vergütet.
5.4.2
Die Kosten für die Miete von Leitungen und Apparaten werden durch das Sanitäts-Departement Basel-Stadt den betreffenden Kantonen jeweils im ersten Halbjahr in Rechnung gestellt und von den Kantonen dem Sanitäts-Departement Basel-Stadt auf den 31. Juli für das ganze Jahr vergütet.
6. Betriebskosten
6.1
Die Betriebskosten der Notrufzentrale werden mit 250000 Franken pauschaliert, indexgebunden, mit einem Ausgangsindex von 100,3 Punkten des neuen Landesindexes der Konsumentenpreise. 6.2.Die Aufteilung dieser Betriebspauschale, aufgerechnet auf den jeweils am 31. Juli des Betriebsjahres geltenden Index, erfolgt durch das Sanitäts- Departement Basel-Stadt jeweils im November des abzurechnenden Betriebsjahres. Die Pauschale wird aufgeteilt gemäss der Zahl der aus den einzelnen Kantonen vom 1. November des Vorjahres bis 31. Oktober des laufenden Jahres unter der Nummer 144 bei der Notrufzentrale eingegangenen Anrufe. Die Bezahlung an das Sanitäts-Departement Basel-Stadt erfolgt jeweils spätestens bis 20. Dezember des Betriebsjahres.
7.
Bei Zahlungsverspätungen wird unabhängig von Verschulden, formellem Inverzugsetzen und dergleichen zur Abdeckung des effektiven Aufwandes ein Zins entrichtet, welcher dem Zinssatz der zuletzt aufgelegten Staatsanleihe des Kantons Basel-Stadt entspricht.
8.
Dieser Vertrag wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Er kann von jedem Partner nach Ablauf von vier Jahren jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von mindestens zwei Jahren auf das Datum der Neuauflage des für die Netzgruppe 061 bedeutendsten Telefonbuches Nummer 5 gekündigt werden.
9.
Im Falle einer Kündigung besteht kein Anspruch auf anteilmässige Rükkerstattung von Kosten, welche für den Ausbau der Zentrale gemäss Ziffer
5.4.1
geleistet worden sind. Dieser Vertrag wird zehnfach gefertigt und unterzeichnet, je mit Beilage gemäss Ziffer 4.
Vom Vorsteher des Sanitäts-Departementes am 26. März unterzeichnet Vom Regierungsrat am 28. März 1979 genehmigt