823.221
Verordnung über die Begrenzung der Zahl der erwerbstätigen Ausländer
Vom 29.11.1983 (Stand 06.12.1996)
Der Regierungsrat des Kantons Solothurn
gestützt auf die Verordnung des Schweizerischen Bundesrates über die Begrenzung der Zahl der erwerbstätigen Ausländer
beschliesst:
1. Allgemein
Art. 1 Grundsatz
Diese Verordnung regelt im Rahmen der Verordnung des Schweizerischen Bundesrates über die Begrenzung der Zahl der erwerbstätigen Ausländer:
die Zulassung ausländischer Arbeitskräfte zur Arbeit in öffentlichen und privaten Betrieben und Verwaltungen sowie zur selbständigen Erwerbstätigkeit;
die Zuteilung der vom Bund zur Verfügung stehenden Kontingente an die Arbeitgeber.
Art. 2 Behörden
Der Vollzug obliegt:
dem Amt für Wirtschaft und Arbeit als Arbeitsmarktbehörde;
dem Amt für Ausländerfragen als Fremdenpolizeibehörde.
Art.
3 Tätigkeit
a) Amt für Wirtschaft und Arbeit
Das Amt für Wirtschaft und Arbeit entscheidet über die Zuteilung der Kontingente.
Es prüft die Zulassung zum Arbeitsmarkt.
Art. 4 b) Amt für Ausländerfragen
Das Amt für Ausländerfragen entscheidet über die Aufenthaltsbewilligungen.
Die Entscheide des Amtes für Wirtschaft und Arbeit sind für das Amt für Ausländerfragen verbindlich, soweit nicht andere als wirtschaftliche Überlegungen einen abweichenden Entscheid nahelegen.
2. Zuteilung von Kontingenten
Art. 5 Aufteilung
Die Kontingente sind, nachdem ein angemessener Anteil für Härte-, Wirtschaftförderungs- und Beschwerdefälle ausgeschieden wurde, gleichmässig über die Kontingentsperiode zu verteilen.
Art. 6 Ausschluss eines Anspruches
Es besteht kein Anspruch auf Zuteilung eines Kontingentes.
Art. 7 Verweigerung der Kontingente
Kontingente werden verweigert, wenn die Gründe für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorwiegend beim Arbeitgeber liegen oder wenn der Arbeitgeber die fremdenpolizeilichen oder arbeitsmarktlichen Vorschriften verletzt hat.
Art. 8 …
Art. 9 …
Art. 10 …
Art. 11 …
Art. 12 …
Art. 13 …
3. …
Art. 14 …
4. Verfahren
Art.
15 Gesuche für Kontingentsbewilligung
a) Amt für Wirtschaft und Arbeit
Die Gesuche für die Kontingentsbewilligungen sind schriftlich und eingehend begründet beim Amt für Wirtschaft und Arbeit einzureichen.
Die vom Amt für Wirtschaft und Arbeit zusätzlich verlangten Auskünfte sind lückenlos und schriftlich zu erteilen. Gesuche werden erst behandelt, wenn sämtliche verlangten Unterlagen vorliegen und die erforderlichen betrieblichen Abklärungen vorgenommen wurden.
Art. 16 b) Amt für Ausländerfragen
Für jedes zugeteilte Kontingent hat der Arbeitgeber vor der Einreise für die ausländische Arbeitskraft beim Amt für Ausländerfragen ein namentliches Gesuch einzureichen.
Art. 17 Gesuche um Bewilligungsumwandlung
Gesuche für die Umwandlung von Saison- in Jahresbewilligungen zu Lasten des Bundeskontingentes sind beim Amt für Ausländerfragen einzureichen.
Art. 18 Gebühren
Zur Deckung der beim Vollzug dieser Verordnung erwachsenden Verwaltungskosten erhebt das Amt für Wirtschaft und Arbeit von den gesuchstellenden Arbeitgebern folgende Entscheidgebühren (Franken):
a) Jahreskontingent (je Einheit) 500
b) Kurzaufenthalterkontingent
1. Artikel 20 Absatz 1 litera a BVO, Grundgebühr je Gesuch 170
2. zusätzlich pro Arbeitskraft 30
3. Artikel 20 Absatz 1 litera b BVO 300
4. Artikel 20 Absatz 1 litera c BVO 200
5. Artikel 20 Absatz 3 BVO 1. Engagement 100
6. Artikel 20 Absatz 3 BVO folg. Engagement 70
7. Artikel 20 Absatz 4 BVO (je Gesuch) 500
c) Kurzaufenthalterbewilligung
1. Artikel 13 litera d BVO, Grundgebühr je Gesuch 70
2. zusätzlich pro Arbeitskraft 30
d) Kurzaufenthalterbewilligung
1. Artikel 13 litera c BVO (je Gesuch) 70
2. Artikel 13 litera m BVO (je Gesuch) 70
e) Saisonkontingent
1. erstmalige Zuteilung oder Neuzuteilung nach einem Unterbruch 500
2. jährliche Grundzuteilung 200
3. Zusatzkontingent/Restfreigabe 200
4. vorzeitige Einreise 200
5. zusätzlich pro Saisonarbeitskraft 30
6. Verlängerung 50
f) Grenzgängerbewilligung
1. erstmalige Zuteilung oder Neuzuteilung nach einem Unterbruch 500
2. zusätzliche Grenzgängerbewilligung oder erneute Zuteilung nach Austritt 200
3. zusätzlich pro bewilligten Grenzgänger 30
4. Stellen-/Kantonswechsel nach 5 Jahren Tätigkeit als Grenzgänger 50
5. Zusatzbewilligungen, Zweitbewilligungen pro Grenzgänger 50
6. Ausweishülle pro Stück 10
g) Selbständige Erwerbstätigkeit 400
h) Ausweis B
1. 1. Stellenantritt 50 bis 500
2. Stellenwechsel/Kantonswechsel 50
3. Zusatzbewilligungen, Nebenbeschäftigungen 50
i) Ausweis N, F,L
1. 1. Stellenantritt 100 bis 500
2. Stellenwechsel 50
k) Stellungnahmen zuhanden eidgenössischer Behörden 50 bis 500
l) Arbeitsmarktliche Stellungnahmen in Sonderfällen, übrige Vorentscheide zu Bewilligungen nach Artikel 42 BVO 50 bis 500
m) Sanktionen nach Artikel 55 BVO (illeg. Beschäftigung) 200 bis 500
Für besonders aufwendige Entscheide kann die Gebühr angemessen bis zu einem Betrag von 1000 Franken erhöht werden.
Muss ein arbeitsmarktlicher Entscheid auf Wunsch des Gesuchstellers innerhalb von vier Arbeitstagen erteilt werden, wird ein Expresszuschlag von 500 Franken pro Gesuch erhoben.
Die Höchstgebühr beträgt in jedem Fall 1000 Franken.
Bei ablehnenden Entscheiden wird die Gebühr in der Regel ermässigt. Die Minimalgebühr beträgt jedoch 50 Franken.
5. Rechtsmittel
Art. 19 Rechtsmittel
Gegen Entscheide des Amtes für Wirtschaft und Arbeit kann innert 10 Tagen beim Volkswirtschaftsdepartement des Kantons Solothurn Beschwerde eingereicht werden.
Gegen Entscheide des Amtes für Ausländerfragen kann innert 10 Tagen beim Polizei-Departement des Kantons Solothurn Beschwerde eingereicht werden.
Gegen Entscheide des Volkswirtschaftsdepartementes kann innert 10 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn Beschwerde eingereicht werden.
Gegen Entscheide des Polizei-Departementes kann innert 10 Tagen beim Regierungsrat des Kantons Solothurn Beschwerde eingereicht werden.
6. Aufhebung alten Rechts
Art. 20 Aufhebung
Durch diese Verordnung wird die Vollzugsverordnung vom 19. November 1980 zur Verordnung des Schweizerischen Bundesrates vom 22. Oktober 1980 über die Begrenzung der Zahl der erwerbstätigen Ausländer aufgehoben.
7. Inkrafttreten
Art. 21 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt rückwirkend auf den 1. November 1983 in Kraft.
GS 89, 362