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Sofortmassnahmen zur Verminderung der Arbeitslosigkeit; Bewilligung eines Kredites von 2 800 000 Franken
Sofortmassnahmen zur Verminderung der Arbeitslosigkeit; Bewilligung eines Kredites von 2 800 000 Franken KRB vom 20. September 1982
Der Kantonsrat von Solothurn bis gestützt auf § 22 Absatz 1 bis und § 22 des Gesetzes vom 9. November1
1952.
) zur Einführung der Bundesgesetze über die Arbeitslosenversicherung und die Arbeitsvermittlung nach Kenntnisnahme von Bericht und Antrag des Regierungsrates vom
24. August 1982
beschliesst:
1.
Der Kanton fördert Massnahmen zur Verminderung der Arbeitslosigkeit.
2. Er leistet Beiträge
a) an Betriebe, die Schulungs-, Umschulungs- und Ausbildungsprogramme für Arbeitslose und von Arbeitslosigkeit Bedrohte durchführen; b) an Gemeinden und Organisationen für Schulungs- und Einsatzprogramme von Arbeitslosen.
3.
Es wird für 1982 ein Kredit von 300000 Franken und für 1983 ein solcher von 2,5 Millionen Franken bewilligt.
4.
Von dem in Ziffer 3 bewilligten Kredit sind die Bundesbeiträge in Abzug zu bringen.
5.
Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt.