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Verordnung über Beitragsleistungen an Massnahmen zur Verminderung der Arbeitslosigkeit

834.32 · Solothurn Gesetzessammlung

https://lexipedia.io/fr/docs/ch-so/bgs/834-32/de/verordnung-uber-beitragsleistungen-an-massnahmen-zur-verminderung-der-arbeitslosigkeit

Consulté le 4 sept. 2026

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Ce texte n’est plus en vigueur.

834.32

Verordnung über Beitragsleistungen an Massnahmen zur Verminderung der Arbeitslosigkeit

834.32 Verordnung über Beitragsleistungen an Massnahmen zur Verminderung der Arbeitslosigkeit RRB vom 9. November 1982

Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf Ziffer 5 des Kantonsratsbeschlusses vom 20. September 1982 1 über Sofortmassnahmen zur Verminderung der Arbeitslosigkeit )

beschliesst:

Art. 1 . Grundsatz, Begriff

Der Regierungsrat leistet Betrieben, Gemeinden und Organisationen Beiträge im Rahmen der bewilligten Kredite zur Durchführung von Massnahmen zur Verminderung der Arbeitslosigkeit.

Als Massnahmen gegen die Arbeitslosigkeit gelten alle Schulungs-, Umschulungs-, Ausbildungs- und Einsatzprogramme öffentlicher und privater Institutionen, die geeignet sind, Schwierigkeiten von Arbeitslosen und von Arbeitslosigkeit Bedrohter auf dem Arbeitsmarkt ganz oder teilweise zu beheben und an deren Durchführung ein erhebliches arbeitsmarktliches oder beschäftigungspolitisches Interesse besteht.

Art. 2 . Anrechenbare Ausgaben

a) bei Betrieben Als anrechenbare Ausgaben gelten bei Betrieben:

Die Besoldung der Programmleitung und der Lehrkräfte.

Die Kosten für Lehrmittel.

Die Besoldungskosten Arbeitsloser oder von Arbeitslosigkeit Bedrohter, sofern deren Neuanstellung oder interne Versetzung mit einer Umschulung oder Weiterbildung verbunden ist. Der anrechenbare Kostenanteil und die Dauer der Beiträge werden von Fall zu Fall festgelegt.

Art. 3 . b) bei Gemeinden und Organisationen

Als anrechenbare Ausgaben gelten bei Gemeinden und Organisationen:

Die Besoldung der Programmleitung und der Lehrkräfte.

Die Miete, die Wartung und der Unterhalt der erforderlichen Räumlichkeiten.

Die Kosten für Werkzeuge, Ausrüstungen und Lehrmittel, sofern diese zur unmittelbaren Tätigkeit der Teilnehmer unentbehrlich sind (Werkzeuge, Überkleider usw.). Nicht anrechenbar sind Kosten, die der Wertvermehrung des Objektes dienen (Baumaterialien, Maschinen usw.).

Die Prämien für die Unfall- und Sachversicherung.

834.32

Die Besoldungskosten (inkl. Sozialversicherungsbeiträge) von Arbeitslosen. Der anrechenbare Anteil wird im Einzelfall festgelegt. Er nimmt im Verhältnis zum Nutzen oder zur Wertvermehrung eines Objektes ab, welche den Gemeinden oder privaten Organisationen durch die beitragsberechtigten Arbeiten erwachsen.

Art. 4 . Subventionssatz

Der Kantonsbeitrag beträgt einschliesslich Bundesbeitrag in der Regel 75% der anrechenbaren Ausgaben.

Art. 5 . Verfahren

a) Gesuch 1 Gesuche um einen Kantonsbeitrag sind im Doppel an das kantonale Arbeitsamt zu richten.

Das Gesuch hat zu enthalten: − einen Programmbeschrieb (Ziel, Dauer, Teilnehmer usw.); − einen genauen Kostenvoranschlag.

Art. 6 . b) Antragstellende Behörde

Das kantonale Arbeitsamt prüft das Gesuch, konsultiert nötigenfalls andere davon berührte Amtsstellen und stellt Antrag auf Subventionierung.

Art. 7 . c) Ausrichtung der Beiträge Akontozahlung

Die Beiträge werden an den Gesuchsteller ausgerichtet.

Auf besonderes Gesuch hin können höchstens zwei Akontozahlungen gewährt werden.

Art. 8 . d) übrige Pflichten des Gesuchstellers

Der Gesuchsteller schliesst die Arbeitsverträge ab und ist für die Besoldung und die Abrechnung der Sozialversicherungsbeiträge verantwortlich.

Die Belastung weiterer beteiligter Gemeinden, Institutionen und Betriebe ist Sache des Gesuchstellers.

Art. 9 . e) Schlussabrechnung

Nach Abschluss des Programmes ist die Abrechnung mit den erforderlichen Belegen im Doppel dem kantonalen Arbeitsamt einzureichen.

Die Höhe der definitiven Auszahlung richtet sich nach den Kosten gemäss Schlussabrechnung.

Art. 10 . Inkrafttreten

Die Verordnung tritt mit der Publikation im Amtsblatt in Kraft.

Inkrafttreten am 18. November 1982 2

Footnotes

  1. [1] BGS 834.31.