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Übernahme der Gibelin’schen Stiftung in staatliche Verwaltung als Gibelin- Vigier’scher Fonds zur Ernährung und Bekleidung armer Schulkinder

837.521 · Solothurn Gesetzessammlung

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Consulté le 4 sept. 2026

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837.521

Übernahme der Gibelin’schen Stiftung in staatliche Verwaltung als Gibelin- Vigier’scher Fonds zur Ernährung und Bekleidung armer Schulkinder

Übernahme der Gibelin’schen Stiftung in staatliche Verwaltung als Gibelin- Vigier’scher Fonds zur Ernährung und Bekleidung armer Schulkinder RRB vom 24. September 1912

1.

Die anerbotene Stiftung mit einem Kapitalvermögen per 30. April 1912 von 14086.50 Franken wird in dem oben angeführten Sinne in staatliche Verwaltung genommen. Sie ist unter dem Namen „Gibelin- Vigier'scher Fonds zur Ernährung und Bekleidung armer Schulkinder“ in der Staatsrechnung unter die Spezialfonds einzureihen.

2.

Das Erziehungs-Departement wird beauftragt, über die Verwendung der Erträgnisse des Stiftungsfonds ein Regulativ auszuarbeiten.

3.

Die Staatskasse wird angewiesen, die das Stiftungsvermögen repräsentierenden beiden Schuldtitel im Werte von 11888.90 Franken und 2197.60 Franken zu künden und den Gegenwert nach Ablauf der Kündigungsfrist bei der Solothurner Kantonalbank auf Konto der staatlichen Fonds zu Kapital zu legen.

4.

Für diese Beschlussfassung wird die Genehmigung durch den Kantonsrat vorbehalten.

Vom Kantonsrat am 29. November 1912 genehmigt