911.12
Verordnung zum Wirtschaftsförderungsgesetz
Vom 15.10.1985 (Stand 01.08.1997)
Der Regierungsrat des Kantons Solothurn
gestützt auf § 14 des Wirtschaftsförderungsgesetzes vom 22. September 1985
beschliesst:
1. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Zweck (§ 1 G)
Die Massnahmen der Wirtschaftsförderung sollen die Wirtschaftsstruktur verbessern und die Anpassung an den Strukturwandel erleichtern.
Art. 2 Koordination (§ 2 G)
Die zuständigen Behörden sorgen beim Erlass und bei der Anwendung von Vorschriften, die den Geltungsbereich des Gesetzes und dieser Verordnung berühren, für die notwendige Koordination.
Sie sichern die Zusammenarbeit unter den beteiligten Amtsstellen und mit der Wirtschaft, den Gemeinden, anderen Kantonen und dem Bund.
Auf Gesuche von Unternehmen, welche am vorgesehenen Standort eine überdurchschnittliche Belastung der Umwelt verursachen, soll nicht eingetreten werden. Im Zweifelsfalle ist die Stellungnahme der Umweltschutzbehörden einzuholen.
Art. 3 Förderungswürdigkeit (§ 3 G)
Die Förderungswürdigkeit wird nach unternehmens- und projektspezifischen Gesichtspunkten beurteilt.
Unternehmensspezifische Gesichtspunkte sind:
klares Unternehmenskonzept;
Eigenständigkeit bei Tochterunternehmen;
Flächenbedarf und Umweltverträglichkeit;
günstige Beurteilung des Unternehmens durch die kreditgewährende Bank;
Bedeutung für den lokalen und regionalen Arbeitsmarkt;
Einhaltung der üblichen Arbeitsbedingungen.
Projektspezifische Kriterien sind:
Vorhaben in Übereinstimmung mit dem Unternehmenskonzept;
Schaffung und Sicherung von Arbeitsplätzen;
angemessene Eigenleistungen und ausgewogenes Finanzierungsverhältnis;
Innovations- oder Diversifikationseffekt.
Art. 4 Wirtschaftlichkeit (§ 3 G)
Bei der Durchführung der Wirtschaftsförderungsmassnahmen ist der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit zu beachten, soweit es die Zielsetzung des Gesetzes erlaubt.
Art. 5 Lohn- und Arbeitsbedingungen (§ 4 G)
Als orts- und berufsüblich gelten Arbeitsbedingungen, wie sie in den betreffenden Branchen von den Sozialpartnern vereinbart wurden.
Fehlen konkrete Vereinbarungen, sind Regelungen benachbarter Berufszweige oder anderer Regionen der Schweiz vergleichsweise beizuziehen.
2. Massnahmen
Art. 6 Landerwerb und ähnliche Massnahmen (§ 5 G)
Für die Vermittlung an ansiedlungswillige Unternehmen ist ein Verzeichnis über Industrieland und leerstehende Industrie- und Gewerberäume zu führen.
Mit dem vorsorglichen Landerwerb soll ein Bestand an verfügbarem Industrie- und Gewerbeland geschaffen werden.
Die Massnahmen sind in der Regel auf eingezontes Land zu beschränken.
Die Gemeinden sind anzuhören und nach Möglichkeit zur Mitbeteiligung beizuziehen.
Art. 7 Hilfestellung an Unternehmungen und Betriebe (§ 6 G)
Die Hilfestellung soll vorzugsweise in wirtschaftlich bedrohten Regionen erfolgen.
Als wirtschaftlich bedroht gelten Regionen
deren Wirtschaft einseitig auf eine Branche ausgerichtet ist und
ein starker Verlust an Arbeitsplätzen bereits eingetreten oder zu erwarten ist oder erhebliche Arbeitslosigkeit besteht oder unmittelbar droht.
Für die Beurteilung der wirtschaftlichen Bedrohung einer Region sind insbesondere massgebend:
der Anteil der in den einzelnen Branchen Beschäftigten an der Gesamtzahl der Beschäftigten;
die Entwicklung der Wohn- und Aktivbevölkerung sowie die Zahl der Arbeitsplätze;
der Anteil der Ganz- und Teilarbeitslosen an der Gesamtzahl der Erwerbstätigen.
Art. 8 Forschung und Entwicklung (§ 7 G)
Die Unterstützung durch den Kanton setzt voraus, dass die Projekte von anerkannten Fachinstanzen positiv beurteilt werden.
Die Projekte sollen in der Regel von anderen Trägern mitunterstützt werden.
Forschungs- und Entwicklungsmassnahmen können auch dann getroffen werden, wenn noch nicht sämtliche Voraussetzungen nach § 3 erfüllt sind.
Art. 9 Werbung und ähnliche Massnahmen (§ 7 G)
An Innovationsberatungsstellen, Regionalplanungsgruppen, Bürgschaftsgenossenschaften, Tourismusorganisationen usw. können ausnahmsweise Beiträge gewährt werden, sofern sie im Sinne dieses Gesetzes in besonderem Masse tätig sind.
Art. 10 Risikofinanzierung (§ 8 G)
Die Unterstützung von Gesellschaften für Risikokapitalfinanzierung erfolgt in Form von Garantieerklärungen und Beteiligungen.
3. Durchführung
Art. 11 Grundsatz (§ 11 G)
Auf Leistungen der Wirtschaftsförderung besteht kein Rechtsanspruch.
Die Leistungen der Wirtschaftsförderung erfolgen gemäss folgenden Prioritäten:
Bürgschaften;
Zinsverbilligungen;
Ermässigung von Gebühren und Tarifen;
Beiträge;
Darlehen.
Die Gesamtleistung der Wirtschaftsförderung pro Fall wird beschränkt auf:
Bürgschaft für höchstens 3 Mio. Franken und
Zinsverbilligungen, Beiträge und Darlehen von zusammen höchstens 500’000 Franken.
In Ausnahmefällen kann bei besonders förderungswürdigen Projekten von diesen Grenzen abgewichen werden.
Art. 12 Bürgschaften (§ 11 G)
Investitionskredite können bis zu einem Drittel der Gesamtkosten verbürgt werden.
Die Bürgschaften werden auf eine Dauer von längstens 10 Jahren eingegangen.
Bürgschaften werden nur gewährt, sofern der verbürgte Kredit angemessen amortisiert wird.
Art. 13 Zinsverbilligungen (§ 11 G)
Zinsverbilligungen werden während längstens 6 Jahren und in abnehmendem Beitrag gewährt.
Sie erstrecken sich auf höchstens 4/5 der Gesamtkosten eines Projektes.
Zu den Gesamtkosten zählen die Investitionskosten sowie weitere Aufwendungen, die sich unmittelbar aus dem Vorhaben ergeben, wie Personal- und Materialkosten. Nicht zu den Gesamtkosten zählen die Betriebskosten der die Nullserie übersteigenden Produktion.
Art. 14 Beiträge (§ 11 G)
Beiträge können höchstens bis zu einer Höhe von 500'000 Franken im Einzelfall gewährt werden.
Erschliessungsbeiträge werden nur gestützt auf konkrete Bauvorhaben und unter der Voraussetzung marktüblicher Kaufpreise gewährt. Ihre Höhe beläuft sich höchstens auf den Anteil, den die Gemeinden in ihren Erschliessungsreglementen für die Grundeigentümer vorsehen.
Beiträge für Ausbildung, Forschung und Entwicklung sind vom Nachweis angemessener Eigenleistungen abhängig.
Art. 15 Darlehen (§ 11 G)
Darlehen werden nur in Ausnahmefällen gewährt.
Die Höhe beträgt im Einzelfall höchstens 500'000 Franken; die Dauer beläuft sich auf höchstens 5 Jahre.
Sie sind angemessen zu amortisieren.
Art. 16 Abgabe von Grundeigentum (§ 11 G)
Mit der Abgabe von Industrieland sind Fristen zur Realisierung des Bauvorhabens sowie weitere sichernde Nebenbestimmungen, wie Vorkaufsrecht, Rückkaufsrecht, Zweckentfremdungsverbot usw. zu verbinden.
Baurechtszins oder Verkaufspreis berechnen sich in der Regel nach den Selbstkosten des Kantons.
Art. 17 Fonds (§ 12 G)
Zur Abdeckung von allfälligen Bürgschaftsverlusten wird ein Betrag von 10% der eingegangenen Bürgschaftsverpflichtungen als Rückstellung eingesetzt.
4. Vollzug
Art. 18 Verfahren (§ 14 G)
Das Volkswirtschaftsdepartement erlässt Richtlinien für die Einreichung der Gesuche.
Der Beauftragte für Wirtschaftsförderung bearbeitet die Gesuche zuhanden des Wirtschaftsrates. Dieser stellt dem Regierungsrat Antrag. Sofern die Voraussetzungen erfüllt sind, beantragt der Regierungsrat Bundeshilfen.
Der Beauftragte für Wirtschaftsförderung koordiniert in jedem Einzelfall die Gesuche auf Gemeinde-, Kantons- und Bundesebene.
Auf Gesuche wird nicht eingetreten, wenn zum Zeitpunkt der Einreichung bereits mit der Ausführung des Projektes begonnen wurde.
Der Regierungsrat kann einzelne Kompetenzen im Vollzug der Wirtschaftsförderung dem Beauftragten übertragen.
Der Regierungsrat kann Kompetenzen der Steuererleichterung zugunsten von Unternehmungen im Sinne von § 6 des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern sowie § 11 des Wirtschaftsförderungsgesetzes gemeinsam an die Wirtschaftsförderung sowie die Steuerverwaltung delegieren.
Art. 19 Erhebungen (§ 14 G)
Zur Beurteilung von Gesuchen können der Beauftragte für Wirtschaftsförderung und der Wirtschaftsrat Experten anhören, Gutachten einholen oder weitere sachdienliche Abklärungen vornehmen.
Art. 20 Pflichten (§ 14 G)
Die Gesuchsteller haben sämtliche für die Beurteilung des Gesuches notwendigen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen einzureichen.
Dem Gesuch sind insbesondere die Unterlagen beizulegen, die für die Kreditgewährung durch die Bank erforderlich sind, ausserdem
der Nachweis des Gesuchstellers, dass das Projekt die sachlichen Voraussetzungen des § 3 dieser Verordnung erfüllt samt einer Darstellung der Erfolgsaussichten;
eine Beurteilung der finanziellen Seite des Vorhabens und des Gesuchstellers durch die Bank;
die Verträge über die Kreditgewährung;
eine Bestätigung der Bank, dass der von ihr übernommene Teil der Zinsverbilligung nicht durch ungünstigere Bedingungen für andere Kredite an dieselbe Unternehmung ausgeglichen wird.
Bei Auftrags- und Arbeitsvergebungen sind Unternehmen der Region zu berücksichtigen, sofern sie konkurrenzfähig offerieren.
Der Vollzug dieser Grundsätze ist durch Nebenbestimmungen in den entsprechenden Beschlüssen und Verträgen sicherzustellen.
Art. 21 Beauftragter für Wirtschaftsförderung (§ 15 G)
Der Regierungsrat erlässt für den Beauftragten ein Pflichtenheft.
Art. 22 Wirtschaftsrat (§ 15 G)
Der Wirtschaftsrat handelt auf Begehren des Regierungsrates oder aus eigener Initiative.
Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
Beurteilung von Gesuchen für Massnahmen nach dem Wirtschaftsförderungsgesetz und Antragstellung an die Regierung;
Berichterstattung und Rechenschaftsablage zuhanden des Regierungsrates über Ergebnisse der Wirtschaftsförderung;
Frühzeitiger Austausch von Informationen über Probleme, Vorhaben und Massnahmen wirtschafts- und strukturpolitischer Art;
Meinungsaustausch zwischen Wirtschaft und Staat in wirtschafts- und strukturpolitischer Hinsicht;
Stellungnahme zu wirtschafts- und strukturpolitischen Fragen des Kantons Solothurn;
Ausarbeitung von Empfehlungen wirtschafts- und strukturpolitischer Natur;
Behandlung sozial- und bildungspolitischer Probleme, soweit sie wirtschafts- und strukturpolitisch von Bedeutung sind;
Orientierung der Öffentlichkeit über kantonale wirtschafts- und strukturpolitische Fragen im Einvernehmen mit dem Regierungsrat.
5. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 23 Übergangsrecht (§ 17 G)
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung wird die Verordnung über Sofortmassnahmen zur Förderung einer regional und strukturell ausgewogenen wirtschaftlichen Entwicklung vom 5. Juli 1977 aufgehoben.
Unerledigte Gesuche, die vor dem Inkrafttreten des Wirtschaftsförderungsgesetzes eingereicht werden, werden nach dieser Verordnung beurteilt.
Art. 24 Inkrafttreten (§ 18 G)
Das Wirtschaftsförderungsgesetz und diese Verordnung treten am 1. Januar 1986 in Kraft.
Die Verordnung ist im Amtsblatt zu publizieren.
Publiziert im Amtsblatt vom 24. Oktober 1985.
GS 90, 138