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Sofortmassnahmen zur Förderung einer regional und strukturell ausgewogenen wirtschaftlichen Entwicklung
911.15 Sofortmassnahmen zur Förderung einer regional und strukturell ausgewogenen wirtschaftlichen Entwicklung VB vom 26. Juni 1977
Der Kantonsrat von Solothurn gestützt auf Artikel 17 Absatz 1 Ziffern 2 und 4 und Artikel 72 der Kantonsverfassung nach Kenntnisnahme von Bericht und Antrag des Regierungsrates vom 21. Dezember 1976
beschliesst:
I. 1. Für Sofortmassnahmen zur Förderung einer regional und strukturell ausgewogenen wirtschaftlichen Entwicklung des Kantons Solothurn, insbesondere zur Ansiedlung und Umstrukturierung von Unternehmungen, wird ein Fonds von 25 Millionen Franken geschaffen. 1 2.- 5. ... )
II. Dieser Beschluss unterliegt der Volksabstimmung und tritt nach Annahme durch das Volk mit der Publikation des Abstimmungsergebnisses im Amtsblatt in Kraft.
Inkrafttreten am 30. Juni 1977
1) Ziff. 2.-5. aufgehoben durch § 17 WFG vom 22. September 1985; GS 90, 132.
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