924.14
Statuten der Solothurnischen landwirtschaftlichen Kreditkasse
924.14 Statuten der Solothurnischen landwirtschaftlichen Kreditkasse B der Generalversammlung der Genossenschaft vom 25. Januar 1963
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Art. 1 . Unter dem Namen Solothurnische landwirtschaftliche Kreditkasse ),
hienach Kreditkasse genannt, besteht nach Titel 29 des Schweizerischen Obligationenrechtes auf unbestimmte Zeit mit Sitz in Solothurn eine Genossenschaft. 1
Art. 2 . Die Kreditkasse hat die Aufgabe, im Interesse der Rationalisierung
der Landwirtschaft durch Investitionskredite die Produktions- und Betriebsgrundlagen zu verbessern und in Einzelfällen zur Behebung unverschuldeter finanzieller Bedrängnis Betriebshilfe zu gewähren.
Sie ist im Sinne von Artikel 2 des Bundesgesetzes über Investitionskredite und Betriebshilfe in der Landwirtschaft die im Kanton Solothurn zuständi-
ge Stelle. )
Werden Investitionskredite verbürgt oder Betriebshilfen in Form von Bürgschaften gewährt, so ist die Solothurnische Bürgschaftsstiftung für
bäuerliche Heimwesen ) für deren Vollzug zuständig. 1
Art. 3 . Mitglieder der Kreditkasse können natürliche und juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechtes werden, die mindestens einen
Genossenschaftsanteil erwerben. 2-3. ... 4 .) 5
Art. 4 .–13. ... )
1
Art. 14 . Der Vorstand besteht aus sieben Mitgliedern und drei Ersatzmännern. Der Regierungsrat des Kantons Solothurn wählt drei Mitglieder
und einen Ersatzmann; die übrigen Mitglieder und zwei Ersatzmänner werden von der Generalversammlung gewählt. 2-3 6 .... ) 7
Art. 15 .–24. ... )
Vom Regierungsrat am 22. Februar 1963 genehmigt Vom Bundesrat am 7. Mai 1963 genehmigt