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Abgaben und Beiträge an gemeinwirtschaftliche Leistungen von § 27 Waldgesetz, Festlegung der Abgabesätze für die Jahre 2000 und 2001

931.13 · Solothurn Gesetzessammlung

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Consulté le 4 sept. 2026

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Ce texte n’est plus en vigueur.

931.13

Abgaben und Beiträge an gemeinwirtschaftliche Leistungen von § 27 Waldgesetz, Festlegung der Abgabesätze für die Jahre 2000 und 2001

Abgaben und Beiträge an gemeinwirtschaftliche Leistungen nach § 27 Waldgesetz: Festlegung der Abgabesätze für das Jahr 2002 KRB vom 4. September 2001

Der Kantonsrat von Solothurn 1 gestützt auf § 27 des Waldgesetzes vom 29. Januar 1995 ) nach Kenntnisnahme von Botschaft und Entwurf des Regierungsrates vom

3. Juli 2001

beschliesst:

1.

Die Abgabe für die Bürgergemeinden für das Beitragsjahr 2002 beträgt 0,4% des Eigenkapitals und der Spezialfinanzierungen.

2.

Die Einwohnergemeinden haben für das Jahr 2002 keine Abgabe zu leisten.

3.

Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.

Dieser Beschluss unterliegt dem fakultativen Referendum. Die Referendumsfrist ist am 17. Dezember 2001 unbenutzt abgelaufen. Publiziert im Amtsblatt vom 21. Dezember 2001.

Footnotes

  1. [1] BGS 931.11