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Parteirechte

BKBES.2005.27 · Obergericht Solothurn

Du 26 oct. 2005

https://lexipedia.io/fr/docs/ch-so/obergericht/bkbes-2005-27/de/parteirechte

Consulté le 1 sept. 2026

  1. Documents
  2. Soleure
  3. Tribunal supérieur Soleure
Source

Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé.

BKBES.2005.27

Parteirechte

Rubrum

SOG 2005 Nr. 14

§§ 30 Abs. 2, 150 und 153 StPO. Im jugendgerichtlichen Verfahren ist grundsätzlich von einem Akteneinsichtsrecht des Opfers bzw. seines anwaltlichen Vertreters auszugehen. Wenn gewisse Interessenlagen gegeben sind, kann das Akteneinsichtsrecht auch gegenüber dem Opfer eingeschränkt werden.

Sachverhalt

Die Jugendanwältin eröffnete gegen F. und S. ein Verfahren wegen Angriffs und schwerer Körperverletzung. Rechtsanwalt A. teilte der Jugendanwaltschaft mit, dass er das Opfer vertrete. Er konstituiere sich als Privatkläger und werde Parteirechte ausüben. Was die privatrechtlichen Ansprüche anbelange, verweise er auf § 150 der Strafprozessordnung (StPO, BGS 321.1) und ersuche um behördliche Vermittlung. Vorerst ersuche er darum, ihm die Akten zur Einsichtnahme zukommen zu lassen. Die Jugendanwaltschaft wies die Anträge auf Konstituierung als Privatkläger im Strafpunkt und auf Gewährung von Akteneinsicht ab. Dagegen erhob Rechtsanwalt A. Beschwerde, unter anderem mit den Anträgen, dem Beschwerdeführer seien die Parteirechte des Privatklägers im Strafverfahren zuzugestehen und es sei Akteneinsicht zu gewähren. Die Beschwerdekammer heisst die Beschwerde in Bezug auf die Akteneinsicht gut.

Erwägungen

Betrachtet man die kantonalen gesetzlichen Bestimmungen und BGE 122 IV 79 in einem Gesamtzusammenhang, ist Folgendes festzustellen:

Das Opfer kann im Verfahren gegen Kinder und Jugendliche einen richterlichen Entscheid verlangen.

Dem Opfer stehen nach der StPO Rechtsmittel gegen Keine-Folge- und Einstellungsverfügungen zu.

Wenn es das Strafverfahren nicht erheblich erschwert oder verzögert, sollen die Behörden danach trachten, dass über privatrechtliche Ansprüche ein Vergleich geschlossen wird.

Nach § 30 Abs. 2 StPO können u.a. Dritte, die nicht Prozessparteien oder deren Anwälte sind, nur Einsicht in die Akten und Auskunft über ein Strafverfahren erhalten, wenn sie ein berechtigtes Interesse nachweisen und die Bekanntgabe nicht schützenswerten Interessen von Privaten oder dem Zweck der Strafverfolgung zuwiderläuft, wobei eine abweichende Gesetzgebung vorbehalten bleibt. Die Strafprozessordnung schliesst das Akteneinsichtsrecht für das Opfer im jugendgerichtlichen Verfahren nicht aus. Gemäss § 153 StPO kann das Recht auf Akteneinsicht gegenüber dem Jugendlichen (Beschuldigten) und gegenüber dem Inhaber der elterlichen Gewalt eingeschränkt werden, wenn und soweit zu befürchten ist, dass die Einsicht in die Akten für sie von erheblichem Nachteil wäre. Aus dieser Bestimmung kann zwar geschlossen werden, dass, wenn gewisse Interessenlagen gegeben sind, das Akteneinsichtsrecht auch gegenüber dem Opfer eingeschränkt werden kann, hingegen ergibt sich daraus kein genereller Ausschluss des Akteneinsichtsrechtes. Vielmehr ist festzustellen, dass die Opferrechte, wie sie oben unter den Ziff. 1–3 dargelegt wurden, das (grundsätzliche) Akteneinsichtsrecht zu gegebener Zeit geradezu offensichtlich machen. Abgesehen davon, dass dem Opfer oder zumindest dem Opfervertreter ein berechtigtes Interesse zu attestieren wäre, an der Hauptverhandlung teilzunehmen (§ 159 Abs. 1 StPO), ist weder einzusehen, wie ohne Akteneinsicht eine Beschwerde gegen die Nichtanhandnahme oder Einstellung eines Verfahrens abgefasst, noch wie im Sinne von § 150 StPO ein Vergleich über die privatrechtlichen Ansprüche angestrebt werden könnte. Letztlich wird das Akteneinsichtsrecht gemäss § 30 Abs. 2 StPO wohl auch im Hinblick auf die zivilprozessuale Geltendmachung von Opferansprüchen nicht verweigert werden können. Auf den vorliegenden Fall bezogen ist deshalb festzustellen, dass dem Opfer, bzw. dem Opfervertreter, zur Zeit unter dem Gesichtspunkt von § 150 StPO das Akteneinsichtsrecht zusteht. Insofern ist die Beschwerde gutzuheissen. Darüber hinaus bestehen aber keine gesetzlichen Grundlagen, ihm weitergehende Parteirechte zuzugestehen. So besteht neben dem Ausschluss der Geltendmachung privatrechtlicher Ansprüche auch kein Anspruch darauf, im Strafpunkt Anträge stellen zu können. Damit entfällt auch die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Das Opfer ist diesbezüglich auf den in Art. 3 Abs. 4 des Opferhilfegesetzes (OHG, SR 312.5) vorgezeigten Weg zu verweisen.

Obergericht Beschwerdekammer, Urteil vom 26. Oktober 2005 (BKBES.2005.27)

Dispositions modifiées depuis

Cette décision interprète des dispositions dont l’acte a depuis fait l’objet d’une nouvelle consolidation. Si l’article lui-même a changé n’est pas consigné.

  • Code de procédure pénale suisse, Art. 30, Art. 150, Art. 153 et Art. 159 — lu dans la version du 1 avril 2004; l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 2007, 1 janvier 2008, 5 décembre 2008, 1 janvier 2009, 1 janvier 2010, 1 janvier 2011, 1 juillet 2011, 1 juillet 2012, 1 octobre 2012, 1 février 2013, 12 mars 2013, 1 avril 2013, 1 mai 2013, 21 janvier 2014, 1 juillet 2014, 25 novembre 2014, 1 janvier 2015, 1 janvier 2016, 1 juillet 2016, 1 octobre 2016, 1 janvier 2017, 1 septembre 2017, 1 janvier 2018, 1 mars 2018, 1 janvier 2019, 1 mars 2019, 1 février 2020, 1 mars 2021, 1 juillet 2021, 1 juillet 2022, 1 janvier 2023, 23 janvier 2023, 1 juillet 2023, 1 août 2023, 1 janvier 2024, 1 juillet 2024 et 1 avril 2025.
  • Loi fédérale sur l’aide aux victimes d’infractions*, Art. 3 — lu dans la version du 1 octobre 2002; l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 2007, 1 janvier 2009, 1 janvier 2011, 1 janvier 2019, 1 janvier 2024 et 1 janvier 2025.